Itabus

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERGABE DES AUFTRAGS ZUM VERTRIEB VON ITABUS-FAHRKARTEN (DIE „ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN“)

Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

1. Allgemeines und Gegenstand

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen des Vertrags (wie nachstehend definiert) zwischen ITABUS S.p.A., einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit einem einzigen Gesellschafter, mit Sitz in Rom, Via Casilina Nr. 1, Stammkapital 1.000.000,00 Euro, voll eingezahlt, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und Eintragungsnummer im Handelsregister von Rom: 15232291003, eingetragen im R.E.A. der Handelskammer Rom unter der Nr. RM-1576602, eine Gesellschaft, die der Leitung und Koordinierung durch Italo – Nuovo Trasporto Viaggiatori S.p.A. unterliegt („Itabus“) und dem Unternehmen (der„Wiederverkäufer“und, gemeinsam mit Itabus, die„Parteien“) über den Auftrag, den der Wiederverkäufer übernimmt, (i) auf Anfrage seiner Kunden (die„Kunden“) die Itabus-Dienstleistungen (wie nachstehend definiert) im Namen und auf Rechnung von Itabus (die„Verkaufsdienstleistungen des Wiederverkäufers“) und (ii) die Ausstellung von Papierausdrucken der entsprechenden Reiseunterlagen, die den elektronisch ausgestellten Beförderungsdokumenten (wie nachstehend definiert) entsprechen (die„Zusatzdienstleistungen des Wiederverkäufers“und, zusammen mit den Verkaufsdienstleistungen des Wiederverkäufers,die „Dienstleistungen des Wiederverkäufers“).

1.2. Der Vertrag unterliegt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den im Beitrittsantrag (wie nachstehend definiert) aufgeführten Besonderen Bedingungen. Die besonderen Bedingungen legen in einigen Fällen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen im Detail fest, während sie in anderen Fällen von bestimmten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen können. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zwischen Itabus und dem Wiederverkäufer im Vertrag vereinbarten besonderen Vereinbarungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

1.3. Jede Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

2. Begriffsbestimmungen

Händlerkonto: Bezeichnet das Konto des Händlers auf der Itabus-Plattform für Händler.

SEPA-Lastschrift: hat die in Absatz 11.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Aktivierung des Händlerkontos: hat die in Absatz 5.1 (ii) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Kundenkreis: hat die in Absatz 1.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Händlerprovision: hat die in Absatz 9.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Mitteilung über die Sperrung des Händlerkontos: hat die in Absatz 15.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Mitteilung/Bericht: hat die in Absatz 10.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Allgemeine Beförderungsbedingungen von Itabus: Hier finden Sie die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Itabus, die auf der Website www.itabus.it verfügbar sind.

EinsprücheBericht: hat die in Absatz 12.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Händlerkonto A: hat die in Absatz 11.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Vertrag: Bezeichnet den jeweils zwischen Itabus und dem Wiederverkäufer geschlossenen Vertrag, der den Verkauf von Itabus-Dienstleistungen durch den Wiederverkäufer regelt, sich nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet und den Bestimmungen des entsprechenden Beitrittsantrags sowie dessen Anhängen entspricht.

Rechte an geistigem Eigentum: bezeichnet alle eingetragenen oder nicht eingetragenen Rechte an Erfindungen, einschließlich Patentanmeldungen, Patente und Gebrauchsmuster, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Marken, Firmen- und Dienstleistungsbezeichnungen, Domainnamen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Software und vertrauliche Informationen sowie Rechte an anderen Geschäftsgeheimnissen, sowie alle sonstigen Rechte an geistigem Eigentum, abgeleitete Rechte und ähnliche Schutzformen weltweit.


Rechnung: hat die in Absatz 10.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

DSGVO: bezeichnet die EU-Verordnung Nr. 2016/679.

Geschäftstag: Bezeichnet jeden Kalendertag mit Ausnahme von: (i) Samstagen und Sonntagen; und (ii) anderen Tagen, an denen die Kreditinstitute in Rom für die Öffentlichkeit geschlossen sind.

Introiti: gibt den Betrag an, der dem Bruttonennwert aller ausgegebenen Fahrscheine entspricht

Anfrage über die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer.

Nettoeinnahmen: Bezeichnet die Einnahmen abzüglich der Provisionen des Händlers.

Itabus: hat die in Absatz 1.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

SEPA-Einzugsermächtigung: Die vom Händler angegebene Dauerermächtigung zum Einzug der als Nettoeinnahmen fälligen Beträge von dem in Italien angegebenen Bank- oder Postkonto zugunsten von Itabus (SEPA-Lastschrift).

Bedienungsanleitung: Das Dokument enthält Informationen, Daten, Anweisungen und Hinweise, die für die ordnungsgemäße Nutzung der Itabus-Plattform für Händler und für die Erbringung der Händlerdienstleistungen erforderlich oder nützlich sind.

Provisionssatz: hat die in Absatz 8.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung

Bezugszeitraum: hat die in Absatz 10.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung. Itabus-Plattform für Wiederverkäufer: hat die in Absatz 5.1(i) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung. Beitrittsantrag: hat die in Absatz 3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Provision: hat die in Absatz 8.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

„Sperrung des Händlerkontos“: hat die in Absatz 15.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Itabus-Reisebericht: hat die in Absatz 10.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Verkäufer: hat die in Absatz 1.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Vertriebspartner A: bezeichnet den Vertriebspartner, bei dem sich Itabus das Recht vorbehält, das in Absatz 11.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte System zur wirtschaftlichen und buchhalterischen Verwaltung anzuwenden.

Händler B: Bezeichnet den Händler, für den das in Absatz […] genannte Wirtschafts- und Rechnungsführungssystem gilt

11.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Meldungen über fehlerhafte Belastungen: Dies hat die in Absatz 12.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Händlerservices: hat die in Absatz 1.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Vertriebsdienstleistungen des Händlers: hat die in Absatz 1.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Zusätzliche Dienstleistungen des Händlers: hat die in Absatz 1.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

Itabus-Dienstleistungen: Bezeichnet die von Itabus für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die unter anderem die Durchführung von Personenbeförderungen auf interregionalen, staatlich regulierten, nationalen und internationalen Buslinien umfassen, wobei Busse zum Einsatz kommen, die über hohe technologische Standards und eine umfassende Bordausstattung verfügen, die auch den Bedürfnissen der Fahrgäste gerecht wird.

Beförderungsdokumente: hat die in Absatz 6.1(ii) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.

3. Beitrittsantrag

3.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Wiederverkäufer zum Zwecke des Vertragsabschlusses Itabus einen vom Wiederverkäufer unterzeichneten Antrag auf Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlegt, der alle darin geforderten Angaben enthält (der„Zustimmungsantrag“), und das unterzeichnete Original an ITABUS S.p.A., Via Casilina, 1, 00182 Rom (RM) und eine Kopie davon vorab per zertifizierter E-Mail (PEC) an die E-Mail-Adresse itabus.commerciale@pec.it. Die Übermittlung des vom


Der Verkäufer erklärt sich hiermit uneingeschränkt mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den darin genannten besonderen Bedingungen einverstanden.

3.2. Die Wirksamkeit und Gültigkeit des Beitrittsantrags des Händlers hängen unter anderem von folgenden Voraussetzungen ab:

(i) Erklärung des Wiederverkäufers, dass er über alle erforderlichen Genehmigungen für die Erbringung der Wiederverkäuferdienstleistungen verfügt;

(ii) Erklärung des Wiederverkäufers, dass er in keiner Weise eine Exklusivvereinbarung mit anderen im Personenverkehrssektor tätigen Unternehmen über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, die den Dienstleistungen des Wiederverkäufers oder den Dienstleistungen, die Gegenstand des zwischen den Parteien zu unterzeichnenden Vertrags sind, entsprechen;

(iii) Vorlage einer Kopie des eigenen Handelsregisterauszugs, der nicht länger als 180 (einhundertachtzig) Tage vor Vertragsunterzeichnung ausgestellt wurde;

(iv) Erklärung des Wiederverkäufers, dass er die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Itabus gelesen und verstanden hat;

(v) Erklärung des Händlers, dass er der Meldepflicht unterliegt bzw. gegebenenfalls nicht unterliegt

elektronische Rechnungsstellung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften;

(vi) Ausfüllen und Unterzeichnen der Vollmacht zur Rechnungsstellung im Namen und im Auftrag des Wiederverkäufers gemäß dem dem Beitrittsantrag beigefügten Muster.

3.3. Sollten die Parteien vereinbaren, dass der Händler die Rolle als Händler A übernimmt, muss der entsprechende Beitrittsantrag zusätzlich zu den in Ziffer 3.2 genannten Unterlagen einen Hinweis auf diese Entscheidung enthalten und zusammen mit einem entsprechenden SEPA-Mandat übermittelt werden, das vom gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten unterzeichnet ist.

3.4. Der Beitrittsantrag stellt lediglich ein Vertragsangebot gegenüber Itabus dar, weshalb sich Itabus das Recht vorbehält, diesen Beitrittsantrag in jedem Fall abzulehnen.


4. Annahme des Beitrittsantrags und Aktivierung des Reseller-Kontos

4.1. Im Falle der Annahme des Beitrittsantrags des Wiederverkäufers wird dieser von Itabus durch Übermittlung einer entsprechenden Mitteilung an die vom Wiederverkäufer gemäß Artikel 22 gewählte und im Beitrittsantrag angegebene Anschrift bekannt gegeben.

4.2. Die Annahme des Beitrittsantrags des Händlers erfolgt nach alleinigem Ermessen von Itabus.


5. Von Itabus ausgeübte Tätigkeit und damit verbundene Verpflichtungen

5.1. Itabus verpflichtet sich:

(i) dem Wiederverkäufer Zugang zu einem speziellen Bereich der Website www.itabus.it zu gewähren , damit dieser nach vorheriger Authentifizierung mittels seiner Zugangsdaten den Verkauf der Itabus-Dienstleistungen abwickeln kann (die„Itabus-Plattform für Wiederverkäufer“);

(ii) die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) für den ersten Zugang des Wiederverkäufers zur Itabus-Plattform für Wiederverkäufer per E-Mail an die vom Wiederverkäufer im Beitrittsantrag angegebene Adresse zu übermitteln, wodurch die Aktivierung des Wiederverkäufer-Kontos erfolgt (die „Aktivierung des Wiederverkäufer-Kontos“);

(iii) mit dem Händler bei der Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb der Itabus-Plattform für Händler zusammenzuarbeiten; diese sind unter der Telefonnummer 06/88938232 zu melden.

Etwaige Änderungen dieser Kontaktdaten werden dem Händler unverzüglich mitgeteilt; und

(iv) Bereitstellung von Informationen, Daten, Anweisungen und Mitteilungen, die für die ordnungsgemäße Erbringung des Händlerservices erforderlich oder nützlich sind, durch Übermittlung des Bedienungshandbuchs per E-Mail an die vom Händler im Beitrittsantrag angegebene Adresse.


5.2. Itabus behält sich das Recht vor, in Bezug auf die Itabus-Dienstleistungen in jedem Fall Änderungen hinsichtlich der Strecken, Preise, Daten sowie Abfahrts- und/oder Ankunftszeiten vorzunehmen.

5.3. Itabus behält sich zudem das Recht vor, die Funktionen der Itabus-Plattform für Wiederverkäufer ganz oder teilweise zu ändern. In diesem Fall werden dem Wiederverkäufer etwaige neue technische Anforderungen und/oder Zugangsmodalitäten sowie die erforderlichen Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen rechtzeitig im Voraus mitgeteilt, wobei – falls erforderlich – neue Zugangsdaten ausgestellt oder das Benutzerhandbuch aktualisiert werden, damit sich der Wiederverkäufer darauf einstellen kann.

6. Tätigkeiten des Händlers und damit verbundene Verpflichtungen

6.1. Mit dem Abschluss des Vertrags verpflichtet sich der Wiederverkäufer:

(i) die Händlerdienstleistungen gemäß dem Vertrag und den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Itabus zu erbringen;

(ii) die Verkaufsdienstleistungen des Wiederverkäufers über die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer nach vorheriger Anmeldung über das eigene Wiederverkäufer-Konto durchzuführen und dabei das Verfahren zur Ausstellung von Beförderungsdokumenten für Itabus-Dienstleistungen zugunsten der Kunden (die„Beförderungsdokumente“) einzuhalten;

(iii) im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erbringung der Händlerdienste sicherzustellen, dass in den eigenen Räumlichkeiten ein PC mit Internetzugang, ein Internetbrowser und ein Drucker zur Verfügung stehen;

(iv) seinen Mitarbeitern und/oder bevollmächtigten Mitarbeitern die Erbringung der Händlerdienstleistungen zu gestatten, wobei der Händler in jedem Fall für etwaige Schäden haftet, die Itabus und/oder den Kunden durch das vertragswidrige Verhalten seiner Mitarbeiter und/oder bevollmächtigten Mitarbeiter bei der Erbringung der Händlerdienstleistungen entstehen;

(v) das Betriebshandbuch einzuhalten und die Mitarbeiter und/oder Partner entsprechend zu unterweisen;

(vi) den Benutzernamen und das Passwort für den Zugang zur Itabus-Plattform für Wiederverkäufer vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, mit Ausnahme der eigenen Mitarbeiter und/oder Partner, die zur Erbringung der Wiederverkäufer-Dienstleistungen befugt sind. In diesem Zusammenhang hat der Wiederverkäufer Itabus unverzüglich über etwaige (vermutete) Fälle von Sicherheitsverletzungen oder missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten zu informieren;

(vii) Itabus unverzüglich über etwaige Änderungen seiner Telefonnummer und E-Mail-Adresse (im Vergleich zu den im Beitrittsantrag angegebenen Daten) zu informieren, um den direkten Kontakt zu erleichtern, sowie jede Änderung hinsichtlich seiner (i) Rechtsform,

(ii) die Gesellschaftsstruktur, (iii) den Sitz und/oder Zweigniederlassungen sowie jegliche Änderungen, die im Handelsregister eingetragen sind und nach Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Mitteilung muss gemäß den in Artikel 24 festgelegten Modalitäten erfolgen;

(viii) Itabus über etwaige Wünsche und Bedürfnisse der Kunden oder Besonderheiten im Zusammenhang mit dem von ihnen gebuchten Beförderungsdienst zu informieren, indem sie die dafür vorgesehene Telefonnummer 06/88938232 oder jede andere Telefonnummer anrufen, die von Itabus jeweils mitgeteilt wird;

(ix) die Schlüsselwörter und Domains (URLs) über keine Suchmaschine zu verwenden oder zu erwerben, die

die Marke „Itabus“ in der eingetragenen Form enthalten und Eigentum von Itabus sind;

(x) in jedem Fall davon abzusehen, gegenüber den Kunden Äußerungen über Itabus und die Itabus-Dienstleistungen zu machen, die dem Ruf und dem Geschäftsansehen von Itabus schaden könnten, sowie von Transaktionen abzusehen, die auf die Ausstellung von Beförderungsdokumenten abzielen und ausschließlich zum Zwecke des späteren Weiterverkaufs oder in sonstiger Weise zum Nachteil von Itabus durchgeführt werden.

6.2. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich gegenüber Itabus außerdem:

(i) den Kunden sowohl vor als auch nach der Ausstellung der entsprechenden Beförderungsdokumente mit Professionalität und Sorgfalt alle erforderlichen und nützlichen Informationen zu den von ihnen angeforderten Itabus-Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen umfassen unter anderem: die Strecke, das Datum, die Uhrzeit und den Preis der Itabus-Dienstleistung, die zulässigen Gepäckmaße sowie die Eincheckzeit

am Bahnhof, eventuelle weitere Dienstleistungen usw.;

(ii) den Kunden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Itabus in gedruckter und/oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass die Kunden diese einsehen und akzeptieren;

(iii) falls der Händler die Händlerprovisionen gemäß dem nachfolgenden Artikel 9 erhebt, seine Kunden darüber in klarer und angemessener Weise zu informieren;

(iv) Itabus von jeglichen Ansprüchen Dritter, Schäden, Haftungsansprüchen, Entschädigungen und Belastungen freizustellen und schadlos zu halten, die Itabus als direkte oder indirekte Folge der Unrichtigkeit der in Absatz 7.2 genannten Erklärung entstehen, unbeschadet des Rechts von Itabus auf Schadenersatz;

(v) die in Artikel 3.2(i) genannten Genehmigungen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten; und

(vi) den Kunden alle Zahlungsarten anzubieten, die der Händler selbst nutzt.

6.3. Der Wiederverkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass er, sobald die Aktivierung seines Wiederverkäufer-Kontos abgeschlossen ist, sowohl auf dem Portal www.itabus.it als auch auf weiteren Medien, wie Informations- und Werbematerialien, als „Itabus-Vertragshändler“ erscheint. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich außerdem, sobald die Aktivierung des Wiederverkäufer-Kontos abgeschlossen ist, das von Itabus bereitgestellte Werbematerial, wie Aufkleber und Informationsmaterial (bezüglich der Haltestellen, des Zeitraums, die Tage und die Betriebszeiten der von Itabus durchgeführten Linienverkehrsdienste), unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Verkaufsstelle auszustellen, mit dem Ziel, der Öffentlichkeit die einfache Identifizierung seiner Verkaufsstelle als Wiederverkäufer der Itabus-Dienste zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Wiederverkäufer gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 20, die Marke und das Image von Itabus zu respektieren und zu schützen, wobei Itabus das ausschließliche Eigentumsrecht an seinen Marken und Kennzeichen behält, ohne dass eine etwaige Genehmigung von Itabus an den Wiederverkäufer zur Nutzung dieser Marken/Kennzeichen in irgendeiner Weise als Markenlizenz verstanden werden oder Rechte des Wiederverkäufers an den Marken und Kennzeichen von Itabus begründen kann.

6.4. Der Händler erklärt sich außerdem damit einverstanden, Informations- und Werbemitteilungen zu erhalten, die den Vertragshändlern von Itabus vorbehalten sind. Diese Einwilligung ist erforderlich, um an Gewinnspielen, Incentive-Programmen und allen anderen von Itabus für den Händlerkanal konzipierten Initiativen teilnehmen zu können.

6.5. Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen hat der Händler A etwaige Änderungen bezüglich des SEPA-Mandats oder des Händlerkontos A gemäß den in Artikel 22 festgelegten Modalitäten mitzuteilen, wobei die Kündigungsfrist mindestens 30 (dreißig) Tage vor Inkrafttreten der genannten Änderungen betragen muss.

7. Keine Ausschließlichkeit

7.1 Die Parteien erkennen an und bestätigen einander, dass der Abschluss des Vertrags keine Ausschließlichkeitsbindung in Bezug auf die im Vertrag genannten Tätigkeiten begründet. Insbesondere vereinbaren die Parteien, dass der Abschluss des Vertrags das Recht von Itabus nicht ausschließt, andere Unternehmen mit dem Vertrieb der Itabus-Dienstleistungen zu beauftragen.

7.2 Der Händler erklärt durch die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich, dass er keine

– in keiner Weise – eine Ausschließlichkeitsvereinbarung mit anderen im Personenverkehrssektor tätigen Unternehmen über die Erbringung von Dienstleistungen, die den Händlerdienstleistungen oder anderweitig den Dienstleistungen entsprechen, die Gegenstand des zwischen den Parteien zu unterzeichnenden Vertrags sind. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Wiederverkäufer, Itabus von jeglichen Ansprüchen Dritter, Schäden, Haftungen, Entschädigungen und Belastungen freizustellen und schadlos zu halten, die Itabus als direkte oder indirekte Folge der Unrichtigkeit dieser Erklärung entstehen könnten, unbeschadet des Rechts von Itabus auf Schadenersatz.

8. Provision

8.1. Itabusgewährt dem Wiederverkäufer als Gegenleistung für die gemäß vorstehendem Artikel 6 erbrachten Dienstleistungen dem Wiederverkäufer einen Betrag in Höhe des im Beitrittsantrag angegebenen Prozentsatzes („Provisionssatz“) zuerkennen, der auf den Bruttonennwert jedes vom Wiederverkäufer über die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer verkauften Beförderungsdokuments angewendet wird (die„Provision“). Etwaige Änderungen des Provisionssatzes werden von den Parteien schriftlich vereinbart.

8.2. Legt der Kunde dem Wiederverkäufer einen gültigen Gutschein für den Kauf von Itabus-Dienstleistungen vor, wird die Provision in Höhe des Betrags gewährt, der sich aus der Anwendung des Provisionssatzes auf die Differenz zwischen dem Bruttonennwert des Beförderungsausweises und dem Wert des vom Kunden eingelösten Gutscheins ergibt.

8.3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Itabus dem Wiederverkäufer die Provision erst dann auszahlt, wenn die Aktivierung des Wiederverkäuferkontos abgeschlossen ist, und in jedem Fall dann nicht, wenn dieser die Fahrscheine gekauft und/oder verkauft hat, ohne die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer zu nutzen, oder wenn keine vorherige Gutschrift über sein Wiederverkäuferkonto erfolgt ist.

9. Händlerprovisionen

9.1. Der Händler ist berechtigt, von den Kunden direkt eine bestimmte Gebühr zu verlangen als

Provision für die Erbringung von Händlerdienstleistungen (die„Händlerprovision“).

9.2. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Kunden vor der Ausstellung des Beförderungsdokuments klar und deutlich über das Bestehen der Wiederverkäuferprovision zu informieren und deren Höhe anzugeben. Itabus legt die empfohlene Wiederverkäuferprovision auf 3,00 (drei) Euro fest.

9.3. Die Zahlung der Händlerprovision durch den Kunden muss durch eine gesonderte Quittung belegt werden, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit den Händlerservices und nicht mit dem Itabus-Service handelt.

10. Abrechnung und Rechnungsstellung

10.1. Für die Buchführung – Umsatzabrechnung, Berechnung der Provisionen, Einnahmen und Nettoeinnahmen – sind die Parteien verpflichtet, ausschließlich die Daten heranzuziehen, die aus dem entsprechenden Bereich der Itabus-Plattform für Wiederverkäufer stammen.

10.2. Itabus verpflichtet sich, innerhalb von drei Tagen nach Ablauf jedes Berichtszeitraums (wie nachstehend definiert) per E-Mail einen Bericht über die vom Wiederverkäufer durchgeführten Transaktionen zu übermitteln (der„Itabus-Bericht“). Der Itabus-Bericht bezieht sich auf die vom Wiederverkäufer in Erfüllung des Vertrags vom ersten bis zum letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Itabus-Bericht von Itabus übermittelt wird (der„Berichtszeitraum“), durchgeführten Transaktionen und enthält eine detaillierte Aufstellung aller durchgeführten Transaktionen, der Einnahmen, der vom Wiederverkäufer erzielten Provisionen und der Nettoeinnahmen im Bezugszeitraum. Es gilt als zwischen den Parteien vereinbart, dass sich der erste Itabus-Bericht auf den Zeitraum zwischen dem Datum der Aktivierung des Wiederverkäufer-Kontos und dem Ende des Monats bezieht, in dem die genannte Aktivierung des Wiederverkäufer-Kontos erfolgte.

10.3. Der Itabus-Bericht wird auf der Itabus-Plattform für Wiederverkäufer zur Verfügung gestellt. Itabus wird den Wiederverkäufer zeitnah und in geeigneter Weise per E-Mail an die vom Wiederverkäufer im Beitrittsantrag angegebene Adresse über das Hochladen jedes Itabus-Berichts auf die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer informieren (die„Berichtsmitteilung“).

10.4. Der Betrag der vom Wiederverkäufer im Bezugszeitraum angefallenen Provisionen wird gemäß den Angaben im Itabus-Bericht spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Bezugszeitraums in Rechnung gestellt, indem Itabus im Namen und auf Rechnung des Wiederverkäufers eine entsprechende elektronische Rechnung gemäß Art. 21 Abs. 1 des DPR 633/72, ausgestellt (die„Rechnung“).

11. Wirtschafts- und Buchhaltungsberichte: Einzahlung von Einnahmen und Provisionen

11.1. Die Abwicklung der wirtschaftlichen und buchhalterischen Beziehungen erfolgt nach unterschiedlichen Modalitäten, je nach den Vorgaben des

Händler im Beitrittsantrag, um als Händler A oder Händler B beizutreten.


11.2. Händler B

11.2.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Wert der Beförderungsdokumente, die der Wiederverkäufer B über die Itabus-Plattform verkauft, vom Wiederverkäufer B (i) gleichzeitig mit der Übermittlung jedes einzelnen

Anforderung zur Ausstellung von Fahrscheinen, (ii) per Kreditkarte und (iii) abzüglich (x) des Provisionssatzes, der auf den Brutto-Nennwert des Fahrscheins berechnet wird, sowie (y) des Betrags, der den von den Kunden eingelösten Gutscheinen entspricht, im Falle der Einlösung von Gutscheinen. Die Itabus-Plattform berechnet den oben genannten Betrag auf der Grundlage der vom Wiederverkäufer B im Kaufprozess eingegebenen Daten sowie des ihm zustehenden Provisionssatzes und zeigt diesen unter dem Punkt „zu zahlender Betrag“ auf dem Übersichtsbildschirm an, von dem aus der Wiederverkäufer B den Antrag auf Ausstellung des Fahrscheins stellen kann.

11.2.2. Nach erfolgreichem Abschluss der Transaktion zieht der Wiederverkäufer B den Betrag für das Beförderungsdokument zusammen mit etwaigen anfallenden Wiederverkäuferprovisionen direkt vom Kunden ein. Sollte die Zahlung per Kreditkarte durch den Wiederverkäufer B fehlschlagen, wird der Beförderungsschein, für den der Wiederverkäufer B den Antrag gestellt hat, nicht ausgestellt, und dieser hat keinen Anspruch auf die entsprechende Provision.

11.3. Anbieter A

11.3.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Wert der Beförderungsdokumente, die der Wiederverkäufer A über die Itabus-Plattform verkauft, dem Wiederverkäufer A von Itabus in Rechnung gestellt wird (i) monatlich, am Tag der Ausstellung der Rechnung über die Provisionen gemäß Absatz 10.3, (ii) mittels einer SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) („SEPA-Lastschrift“) auf das von Wiederverkäufer A im Beitrittsantrag für den Einzug der Zahlungen angegebene Bank- oder Postkonto („Konto von Wiederverkäufer A“) und (iii) abzüglich (x) des auf den Brutto-Nennwert der Beförderungsdokumente berechneten Provisionssatzes und (y) des Betrags, der den von den Kunden eingelösten Gutscheinen entspricht, im Falle der Einlösung von Gutscheinen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 12.4 (a) für Beanstandungen der Abrechnung bei Provisionsbeträgen unter 10 % bezieht sich die SEPA-Lastschrift auf den in der Itabus-Abrechnung angegebenen Betrag als Wert der vom Wiederverkäufer A im Bezugszeitraum verkauften Fahrscheine abzüglich des Betrags der berechneten und dort angegebenen Provisionen.

11.3.2. Die Parteien vereinbaren, dass Itabus, falls aus dem Bericht hervorgeht, dass der Wiederverkäufer A Verkäufe im Gesamtwert von mehr als 7.000 Euro getätigt hat, Itabus berechtigt ist, in Bezug auf den genannten Wiederverkäufer A und die von diesem in den Monaten nach dem genannten Überschreiten der Schwelle getätigten Transaktionen eine andere Berichts- und Abrechnungshäufigkeit anzuwenden, was konkret die Erstellung von Berichten über die vom Wiederverkäufer A getätigten Transaktionen im zweiwöchentlichen Rhythmus zur Folge hat. Zu diesem Zweck ist der Bezugszeitraum jeweils als der Zeitraum zwischen (i) dem ersten Tag eines jeden Monats und dem fünfzehnten Tag desselben Monats sowie (ii) dem sechzehnten Tag eines jeden Monats und dem letzten Tag desselben Monats zu verstehen. Folglich wird Itabus:

a) erstellt für jeden der in den vorstehenden Punkten (i) und

(ii) dieses Absatzes;

b) wird die einzelnen Itabus-Berichte spätestens am dritten Tag nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums gemäß den vorstehenden Punkten (i) und (ii) dieses Absatzes zur Verfügung stellen;

c) stellt die Rechnung spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes der in den vorstehenden Punkten (i) und (ii) dieses Absatzes genannten Zeiträume aus.

12. Anfechtungen und Verfall

12.1. Jeder Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Richtigkeit der im Itabus-Bericht aufgeführten Transaktionen und der entsprechenden Beträge unverzüglich zu überprüfen. Der Wiederverkäufer A ist darüber hinaus verpflichtet, die Richtigkeit der Beträge zu überprüfen, die Gegenstand jeder SEPA-Lastschrift sind.

12.2. Etwaige Beanstandungen des Wiederverkäufers in Bezug auf die im Itabus-Bericht enthaltenen Daten (die„Berichtsbeanstandungen“) müssen Itabus spätestens innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der Abrechnungsmitteilung schriftlich an Itabus mitgeteilt werden, wobei die im Abrechnungsbericht festgestellten Unstimmigkeiten, die sich auf das vom Wiederverkäufer erzielte Umsatzvolumen oder die Berechnung der von ihm angefallenen Provisionen beziehen, detailliert anzugeben sind. Etwaige Beanstandungen des Wiederverkäufers A bezüglich des Betrags der SEPA-Lastschrift (im Folgenden„Meldungen über fehlerhafte Lastschriften“) müssen Itabus spätestens innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach dem Datum der erfolgten SEPA-Lastschrift schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Unstimmigkeiten zwischen dem Itabus-Bericht und


SEPA-Lastschrift ausgeführt. Der Händler sendet die in diesem Absatz 12.2 genannten Mitteilungen per E-Mail an die Adresse amministrazione@itabus.it.

12.3. Erhält Itabus vom Wiederverkäufer die Beanstandungen der Abrechnung oder die Meldungen über fehlerhafte Abbuchungen innerhalb der oben genannten Fristen, so werden die Parteien unverzüglich gemeinsam und in gutem Glauben alle erforderlichen Prüfungen vornehmen, um die Begründetheit der Beanstandungen der Abrechnung oder der Meldungen über fehlerhafte Abbuchungen zu überprüfen, mit dem Ziel, innerhalb einer Frist von 15 (fünfzehn) Werktagen nach Erhalt der Beanstandungen der Abrechnung oder der Meldungen über fehlerhafte Abrechnungen zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Sollten die Parteien nach Abschluss der im vorstehenden Absatz genannten Bewertungen und Überprüfungen eine Einigung hinsichtlich der Abrechnungsbeanstandungen und der daraus resultierenden von ihnen geschuldeten Zahlungen erzielen, wird Itabus daraufhin die entsprechende Ausgleichsrechnung sowie die damit verbundenen Belastungen und Gutschriften ausstellen. Sollten die Parteien hingegen nicht in der Lage sein, die vorgenannte Einigung innerhalb einer Frist von 15 (fünfzehn) Werktagen nach Eingang der Beanstandungen der Abrechnung oder der Meldungen über fehlerhafte Abrechnungen zu erzielen, wird die Streitigkeit gemäß dem nachfolgenden Artikel 21 beigelegt.

12.4. Im Falle von Beanstandungen der Abrechnung, die vom Wiederverkäufer A innerhalb der in Absatz 12.2 genannten Fristen mitgeteilt werden, trifft Itabus während der in Absatz 12.3 genannten Überprüfungen innerhalb des dritten Werktags nach Eingang der Beanstandung der Abrechnung folgende Maßnahmen:

(a) wenn die Höhe der vom Wiederverkäufer A im Bezugszeitraum oder gegebenenfalls in den in Absatz 11.3.2 genannten Bezugszeiträumen verkauften Fahrscheine oder die Berechnung der im Itabus-Bericht angegebenen Provisionen um weniger als [10] % beanstandet wird:

(i) stellt eine Rechnung über die Anzahlung aus, abzüglich der Posten, die Gegenstand der Beanstandungen im Abrechnungsbericht sind;

(ii) übermittelt den SEPA-Lastschriftauftrag über den Wert der vom Wiederverkäufer A im Bezugszeitraum bzw. gegebenenfalls in den in Absatz 11.3.2 genannten Bezugszeiträumen verkauften Fahrscheine in Höhe des Betrags der im Itabus-Bericht aufgeführten Transaktionen abzüglich der Posten, die Gegenstand von Beanstandungen des Berichts sind;

(b) sofern der Betrag der vom Wiederverkäufer A im Bezugszeitraum oder gegebenenfalls in den in Absatz 11.3.2 genannten Bezugszeiträumen verkauften Fahrscheine oder die Berechnung der im Itabus-Bericht angegebenen Provisionen in Höhe von mindestens [10] % beanstandet werden, stellt er eine Rechnung als Anzahlung aus und versendet die SEPA-Lastschrift gemäß den im Itabus-Bericht angegebenen Beträgen.

12.5. Werden die Beanstandungen der Abrechnung nicht innerhalb der in Absatz 12.2 genannten Frist an Itabus übermittelt, gelten die Itabus-Abrechnung und die ausgestellten Rechnungen als vom Wiederverkäufer endgültig akzeptiert. Ebenso gelten die ausgestellten Rechnungen und die vorgenommenen SEPA-Lastschriften als endgültig akzeptiert, wenn Itabus nicht innerhalb der in Absatz 12.2 genannten Frist über fehlerhafte Abbuchungen informiert wird. Folglich nimmt der Wiederverkäufer, sofern zwischen Itabus und dem Wiederverkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zur Kenntnis, dass er durch die stillschweigende oder ausdrückliche Annahme der genannten Dokumente im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf jegliche Klage oder Forderung in Bezug auf weitere Provisionen, Erlöse, Entgelte, Beiträge, Vergütungen oder Gebühren jeglicher Art oder auf die Erstattung weiterer Kosten, Aufwendungen oder Abgaben jeglicher Art für den Bezugszeitraum bzw., falls zutreffend, für die in Absatz 11.3.2 genannten Bezugszeiträume.

13. Haftung der Parteien

13.1. Der Wiederverkäufer haftet gegenüber Itabus für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der im Rahmen des Vertrags eingegangenen Verpflichtungen und verpflichtet sich folglich, Itabus jeden Schaden zu ersetzen, der Itabus aufgrund der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entsteht.

13.2. Der Händler ist zudem für die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben zum Unternehmen, zur

seine Buchhaltung, die steuerliche Behandlung und seine Verkaufsstellen, wie sie Itabus mitgeteilt wurden.

13.3. Itabus haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Wiederverkäufer aufgrund von Störungen, Betriebsunterbrechungen oder Fehlern der Buchungsplattform auf der Website www.itabus.it und auf der Itabus-Plattform für Wiederverkäufer entstehen.

14. Vertragsdauer und Widerrufsrecht


14.1. Der Vertrag gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit.

14.2. Die Parteien behalten sich jedoch das Recht vor, den Vertrag jederzeit durch eine Erklärung zu kündigen, die gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 22 mit einer Frist von 10 (zehn) Tagen zu übermitteln ist.

14.3.      Die Parteien sehen ausdrücklich vor, dass der Vertrag gemäß Art. 1353 des italienischen Zivilgesetzbuches als gekündigt gilt, falls eine der Parteien: (i) für insolvent erklärt oder einem Insolvenzverfahren unterzogen wird; (ii) sich in einer finanziellen Schieflage oder Zahlungsunfähigkeit befindet; (iii) Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens ist;

(iv) eine gerichtliche Hypothek zu ihren Lasten eingetragen wird; (v) falls gegen ihre Geschäftsführer im Rahmen eines in Italien und/oder im Ausland anhängigen Strafverfahrens freiheitsbeschränkende Maßnahmen verhängt werden, wobei diese Klausel als auflösende Bedingung des Vertrags zu verstehen ist. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich und schriftlich informieren, falls einer der in den vorstehenden Punkten (i) bis (v) genannten Fälle eintritt.

15. Sperrung des Händlerkontos

15.1. Die Parteien vereinbaren, dass sich Itabus das Recht vorbehält, dem Wiederverkäufer den Zugang zur Itabus-Plattform für Wiederverkäufer durch eine schriftliche Mitteilung zu sperren, die gemäß dem nachfolgenden Artikel 22 zu übermitteln ist (die„Mitteilung über die Sperrung des Wiederverkäufer-Kontos“), falls Itabus aufgrund der Feststellung ungewöhnlicher Nutzungsmuster den begründeten Verdacht hegt, dass der Wiederverkäufer die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer auch zur Ausübung rechtswidriger oder betrügerischer Handlungen zum Nachteil von Itabus oder der Kundschaft genutzt hat. In diesem Fall hat der Wiederverkäufer das Recht, den Inhalt der Mitteilung über die Sperrung des Wiederverkäufer-Kontos innerhalb von spätestens 2 (zwei) Werktagen nach Erhalt derselben durch eine schriftliche Mitteilung anzufechten, die gemäß dem nachfolgenden Artikel 22 zu übermitteln ist (die„Widerlegung der Sperrung des Wiederverkäufer-Kontos“), in der die ordnungsgemäße Nutzung der Itabus-Plattform für Wiederverkäufer nachgewiesen werden muss. Für den Fall, dass (i) der Wiederverkäufer keine Gegendarstellung zur Sperrung des Wiederverkäufer-Kontos einreicht oder (ii) Itabus nach eigenem Ermessen der Ansicht ist, dass in der Gegendarstellung zur Sperrung des Wiederverkäufer-Kontos die ordnungsgemäße Nutzung der Itabus-Plattform für Wiederverkäufer bzw. die angemessene Erbringung der entsprechenden Wiederverkäufer-Dienstleistungen nicht ausreichend nachgewiesen werden, hat Itabus das Recht, den Vertrag gemäß dem nachfolgenden Artikel 16 zu kündigen, indem es der anderen Partei schriftlich mitteilt, dass es von dieser Klausel Gebrauch machen will, unbeschadet des Rechts von Itabus auf Ersatz des erlittenen Schadens. Andernfalls, falls Itabus den Inhalt der Gegendarstellung zur Sperrung des Händlerkontos für angemessen hält, wird der Zugang des Händlers zur Itabus-Plattform für Händler unverzüglich wieder freigeschaltet.

15.2. Itabus ist zudem berechtigt, dem Wiederverkäufer den Zugang zur Itabus-Plattform für Wiederverkäufer zu sperren:

(i) wegen Verstoßes gegen die in den Absätzen 6.1(i), 6.1(v), 6.1(vi), 6.1(ix) und 6.1(x) vorgesehenen Verpflichtungen;

(ii) beschränkt auf Händler der Kategorie A, falls auch nur ein einziger SEPA-Lastschriftauftrag aus Gründen, die nicht auf technische Ursachen zurückzuführen sind, fehlschlägt; und

(iii) bei einer Nutzung der geistigen Eigentumsrechte von Itabus, die gegen die geltenden Bestimmungen verstößt

gemäß Artikel 18.

15.3. Die Sperrung tritt spätestens am Tag nach dem Versand der Mitteilung über die Sperrung des Händlerkontos in Kraft.

15.4. Der Zugang des Wiederverkäufers zur Itabus-Plattform für Wiederverkäufer wird ab dem Tag wiederhergestellt, der auf den Tag folgt, an dem Itabus Kenntnis vom Wegfall einer der in diesem Artikel 15 genannten Voraussetzungen erlangt hat, sofern keine Vertragsverletzungen vorliegen, die zur Kündigung des Vertrags geführt haben.

16. Vertragsauflösung – Ausdrückliche Auflösungsklausel

16.1. Unbeschadet der in Absatz 14.3 vorgesehenen gesetzlichen Kündigung des Vertrags vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass Itabus berechtigt ist, den Vertrag gemäß den Bestimmungen und Wirkungen von Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches für gekündigt zu erklären, indem sie dem Wiederverkäufer schriftlich mitteilt, dass sie von dieser Klausel Gebrauch machen will, falls der Wiederverkäufer seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 6.1(i), 6.1(ii), 6.1(iii), 6.1(iv), 6.1(v), 6.1(vi), 6.1(viii), 6.1(ix), 6.1(x), 6.2, 6.5 sowie Artikel 11 nicht erfüllt. Der Anspruch auf Ersatz des Itabus entstandenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.


16.2.      Die Parteien vereinbaren ferner, dass jede von ihnen das Recht hat, den Vertrag gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs von Rechts wegen für aufgelöst zu erklären, indem sie der anderen Partei schriftlich mitteilt, dass sie von dieser Klausel Gebrauch machen will, falls die andere Partei eine der in Artikel 19 genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen verletzt hat.

16.3. Die Parteien vereinbaren ferner, dass im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 durch eine Partei jede Partei das Recht hat, den Vertrag gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs von Rechts wegen für aufgelöst zu erklären, indem sie der anderen Partei schriftlich mitteilt, dass sie von dieser Klausel Gebrauch machen will.

17. Verbot der Vertragsabtretung

Der Vertrag darf auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien weder ganz noch teilweise ohne vorherige

schriftliche Zustimmung der anderen Partei.


18. Geistiges Eigentum

Jede Partei behält das Eigentum an ihren Rechten des geistigen Eigentums sowie an denjenigen, die bereits vor Vertragsunterzeichnung bestanden und/oder anderweitig entwickelt und/oder erworben wurden (als Lizenz oder Eigentum), auch nach deren Mitteilung oder Übermittlung an die andere Partei, und es werden von einer Partei an die andere keine Rechte oder Lizenzen daran gewährt, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt oder zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Insbesondere erkennen die Parteien an und bestätigen einander, dass alle Rechte an den Informationen, Daten, Bildern, Kennzeichen, Marken und Werbematerialien, die Itabus dem Wiederverkäufer zur Verfügung gestellt hat, ausschließliches Eigentum von Itabus sind.

19. Vertraulichkeitspflicht

Alle Nachrichten, Informationen und Unterlagen, von denen die Parteien infolge und aufgrund der Erfüllung des Vertrags Kenntnis erlangt haben, einschließlich etwaiger Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit mitgeteilt wurden, sind streng vertraulich, ebenso wie der Inhalt des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher verpflichtet sich jede der Parteien ab sofort, absolute und vollständige Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass ihre Vertreter, Beauftragten, Berater und Mitarbeiter diese Nachrichten, Informationen und Unterlagen, die in irgendeiner Weise mit den jeweiligen Tätigkeiten, Organisations- und Unternehmensstrukturen zusammenhängen, in keiner Weise weitergeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (z. B. im Falle einer Kündigung, eines Rücktritts, einer Aufhebung usw.) für einen Zeitraum von 2 (zwei) Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

20. Verarbeitung personenbezogener Daten

20.1. In Bezug auf die vertragsgegenständlichen Tätigkeiten verpflichten sich die Parteien nach Unterzeichnung des Vertrags zur Einhaltung aller Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Datenschutzvorschriften ergeben, insbesondere aus der DSGVO, dem Gesetzesdekret 196/2003 in der durch das Gesetzesdekret 101/2018 geänderten Fassung sowie alle weiteren auf nationaler oder supranationaler Ebene erlassenen Vorschriften zum Datenschutz, einschließlich der von der Datenschutzbehörde bzw. dem Europäischen Datenschutzausschuss erlassenen Maßnahmen.

20.2. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erkennt der Wiederverkäufer an und bestätigt, dass die personenbezogenen Daten (z. B. Stammdaten, geschäftliche E-Mail-Adresse, usw.) seines gesetzlichen Vertreters von ihm an Itabus übermittelt und von diesem als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung zu Zwecken verarbeitet werden, die ausschließlich der Begründung und Erfüllung des Vertrags dienen, und zwar in Übereinstimmung mit der von Itabus gemäß den Artikeln 13 und 14 der DSGVO erteilten Datenschutzerklärung. Es versteht sich, dass die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter des Händlers von diesem selbst als Verantwortlicher verarbeitet werden, nachdem dieser im Rahmen seiner internen Verfahren eine entsprechende Datenschutzerklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten herausgegeben hat.

20.3. Die Parteien erkennen an, dass der Wiederverkäufer bei der Durchführung der im Vertrag genannten Tätigkeiten aufgrund des mit den Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrkarten für die Itabus-Dienste über die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer eigenständig für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kunden verantwortlich ist.


20.4. Itabus ist seinerseits für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kunden verantwortlich, die Fahrkarten erwerben, die über die Itabus-Plattform für Wiederverkäufer ausgestellt werden, und zwar auf der Grundlage des von diesen Kunden für die Itabus-Dienste abgeschlossenen Beförderungsvertrags.

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und zuständiges Gericht

21.1. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Vertrag sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ebenso wie alle späteren Änderungen und/oder Ergänzungen, in vollem Umfang dem italienischen Recht unterliegen.

21.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass für alle Streitigkeiten, die sich aus der Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung, Kündigung, Beendigung, Nichtigkeit sowie aus jedem anderen Aspekt und jeder anderen Frage des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, damit in Zusammenhang stehen, damit verbunden sind oder auch nur damit in Zusammenhang stehen, ausschließlich das Gericht in Rom zuständig ist.

22. Zustellungsanschrift – Mitteilungen zwischen den Parteien

22.1. Im Sinne des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen alle darin vorgesehenen und/oder damit zusammenhängenden Mitteilungen in italienischer Sprache erfolgen und per zertifizierter E-Mail an die nachstehend angegebenen Adressen gesendet werden.

Zur Website von Itabus: itabus.commerciale@pec.it

Wenden Sie sich an den Händler: unter der im Beitrittsantrag angegebenen PEC-Adresse.

22.2. Verfügt der Wiederverkäufer nicht über eine zertifizierte E-Mail-Adresse, sind die in Absatz 22.1 genannten Mitteilungen per Einschreiben mit Rückschein an die nachstehend angegebenen Adressen zu senden, an denen Itabus bzw. der Wiederverkäufer ihren Wohnsitz wählen.

An Itabus: Itabus S.p.A., Via Casilina 1, 00182 Rom (RM).

Wenden Sie sich an den Händler: unter der im Beitrittsantrag angegebenen Adresse.

22.3. Jede Partei kann jederzeit für die Zwecke dieser Klausel einen anderen Zustellungsort wählen, wobei sie die neue Anschrift unverzüglich an die in diesem Artikel 22 genannten Adressen und in der dort vorgesehenen Weise mitzuteilen hat.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen mit Unterzeichnung des Vertrags als hinfällig, endgültig außer Kraft gesetzt und ersetzt gelten.

23.2. Die Parteien erkennen gegenseitig an, dass alle Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstands in diesem Vertrag enthalten sind und dass keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden bestehen. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass Änderungen des Vertrags und seiner Anhänge nur dann gültig und verbindlich sind, wenn sie in einer schriftlichen Urkunde festgehalten und von den Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet wurden. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus irgendeinem Grund für nichtig oder unwirksam erklärt werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien uneingeschränkt gültig und wirksam, und der Vertrag ist daher so auszulegen, als ob diese Bestimmung(en) nie aufgenommen worden wäre(n). In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, in gutem Glauben eine Ersatzklausel auszuhandeln, die der ursprünglichen Absicht der Parteien so weit wie möglich entspricht und der für nichtig erklärten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

23.3. Die Parteien schließen ausdrücklich aus, dass das im Vertrag genannte Verhältnis als Vertrag über

Verträge, die unter Art. 1742 ff. des italienischen Zivilgesetzbuchs fallen, schließen folglich die Anwendbarkeit dieser Regelung aus.