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INHALTSVERZEICHNIS
1. VORBEMERKUNGEN , BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN
2. INANSPRUCHNAHME DER ITABUS-DIENSTLEISTUNGEN
3. ZAHLUNG
4. Beförderungsbezeichnung
5. GELTUNGSBEREICH ABSCHNITT B – BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
6. GELTUNGSBEREICH
7. Beförderungsvertrag
8. Check-in und Einsteigen
9. ÄNDERUNGEN DER BUCHUNG UND RÜCKTRITT DES FAHRGASTES VOM REISEVERTRAG
10. DIENSTSTÖRUNGEN UND RÜCKERSTATTUNGEN
11. RECHTE DER FAHRGÄSTE
12. MINDERJÄHRIGE
13. Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
14. Pflichten der Fahrgäste
15. GEPÄCK
16. TIERE
17. HAFTUNG ABSCHNITT C – SONSTIGE BESTIMMUNGEN
18. BESCHWERDEN
19. ÄNDERUNGEN
20. INFORMATIONEN GEMÄSS DEN DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN
21. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
22. WEITERE MASSGEBLICHE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT D – INTERNATIONALE BEFÖRDERUNGSDIENSTE
23. Pflichten des Fahrgastes und Reisedokumente
1. VORBEMERKUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
1.1 Für die Zwecke der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen, die auf die in Artikel 1.2 genannten Dienstleistungen Anwendung finden (im Folgenden„Allgemeine Bedingungen“), gilt Folgendes:
•„Autobus“hat die in Artikel 7.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Zusätzliches Gepäck“hat die in Artikel 15.3 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Standardgepäck“hat die in Artikel 15.2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Sondergepäck“hat die in Artikel 15.4 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Vertriebskanäle“hat die in Artikel 2.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Vertrag“hat die in Artikel 7.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Personenbezogene Daten“hat die in Artikel 20.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„DSGVO“(Datenschutz-Grundverordnung) hat die in Artikel 20.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Itabus“ist eine nach italienischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Rom (RM), Via Casilina 1, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und Eintragung im Handelsregister Rom unter der Nummer 15232291003;
•„Fahrgast“hat die in Artikel 7.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität“hat die in Artikel 13.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Fahrpersonal“hat die in Artikel 4.6 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Nebenleistungen“hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Itabus-Dienstleistungen“hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Beförderungsdienstleistungen“hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Internationale Beförderungsdienstleistungen“hat die in Artikel 1.2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Beförderungsleistungen von Drittanbietern“hat die in Artikel 5.2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Itabus-Kundendienst“bezeichnet den Kundendienst von Itabus;
•„Itabus-Website“hat die in Artikel 1.3 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Zwischenhalte“hat die in Artikel 14.3 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Kombinierter Beförderungstitel“hat die in Artikel 4.12 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Beförderungstitel“hat die in Artikel 4.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Reise“hat die in Artikel 4.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Stornierungsgutschein“hat die in Artikel 3.5.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Entschädigungsgutschein“hat die in Artikel 3.3.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
•„Aktionsgutschein“hat die in Artikel 3.4.1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung.
1.2 Die von Itabus als Beförderer erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden die „Beförderungsdienstleistungen“) umfassen die Beförderung von Fahrgästen im Rahmen interregionaler, staatlich genehmigter Linienverkehrsdienste, die Beförderung von Fahrgästen, deren Abfahrts- und Ankunftsort in verschiedenen Staaten liegen (im Folgenden die „internationalen Beförderungsdienstleistungen“), die zusätzlich in Abschnitt D geregelt sind, sowie weitere ergänzende, verbundene oder begleitende Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Beförderungsdienstleistungen oder den Internationalen Beförderungsdienstleistungen (im Folgenden die „Nebenleistungen“ und gemeinsam mit den Beförderungsdienstleistungen und den Internationalen Beförderungsdienstleistungen die „Itabus-Dienstleistungen“).
1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website von Itabus unter www.itabus.it (im Folgenden „Itabus-Website“) eingesehen und abgerufen werden. Maßgeblich sind jeweils die zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Itabus-Dienstleistung auf der Itabus-Website veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4 Begriffe und Ausdrücke, die mit einem Großbuchstaben beginnen, haben die Bedeutung, die ihnen in den jeweiligen Bestimmungen zugewiesen wird. Wird ein Begriff im Singular definiert, so gilt diese Bedeutung auch für den Plural und umgekehrt.
1.5 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vom Fahrgast zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inanspruchnahme einer Itabus-Dienstleistung uneingeschränkt und vorbehaltlos zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN
2 Inanspruchnahme der Itabus-Dienstleistungen
2.1 Die Beförderungsleistungen können über die folgenden Vertriebskanäle (im Folgenden „Vertriebskanäle“) erworben werden: (i) die Website von Itabus; (ii) die mobile Itabus-App für Mobilgeräte; (iii) der Itabus-Kundendienst; (iv) spezialisierte Suchmaschinen, die den Erwerb von Beförderungstiteln über einzelne autorisierte Online-Händler ermöglichen; (v) Fahrkartenschalter an den Busbahnhöfen, sofern vorhanden; (vi) Itabus-Personal mit einem entsprechenden mobilen Gerät an Bord des Busses; (vii) andere autorisierte Wiederverkäufer im In- und Ausland.
Der Erwerb bestimmter Zusatzleistungen ist möglicherweise nicht über alle Vertriebskanäle möglich. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Itabus-Leistungen nicht zwangsläufig über alle Vertriebskanäle gleichzeitig verfügbar sein müssen und dass Itabus keine Verantwortung für die Verfügbarkeit der verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten über Vertriebskanäle übernimmt, die nicht von Itabus verwaltet werden.
2.2 Als Zusatzdienstleistungen gelten insbesondere zusätzliche Leistungen, die mit der Beförderungsdienstleistung verbunden sind oder in Zusammenhang stehen
die Itabus seinen Fahrgästen gegen Entgelt anbietet. Zu den Zusatzleistungen von Itabus zählen insbesondere zusätzliches Gepäck, Sondergepäck, die Sitzplatzwahl sowie jede weitere Leistung, die über die Vertriebskanäle als „Zusatzleistung“ gekennzeichnet ist.
2.3 Die Preise für die Zusatzleistungen können auf der Website von Itabus im Bereich „Kundenservice“ oder jedenfalls während des Kaufvorgangs über die Vertriebskanäle eingesehen werden.
2.4 Kauf über die Website von Itabus und über die Itabus-App
2.4.1 Die Dienstleistungen von Itabus werden in einem Online-Katalog dargestellt, der über die Website von Itabus und die App für Mobilgeräte zugänglich ist.
2.4.2 Die Nutzung der Internetportale von Itabus zu anderen Zwecken als der Einsichtnahme in den Online-Katalog und dem Erwerb der Itabus-Dienstleistungen ist unzulässig. Insbesondere ist der Einsatz automatisierter Systeme zur Datenextraktion von der Website von Itabus und/oder der Itabus-App für Mobilgeräte zu kommerziellen Zwecken (sog. „Screen Scraping“) untersagt. Itabus behält sich das Recht vor, bei einem solchen Verstoß rechtliche Schritte einzuleiten.
2.4.3 Die derzeitige Technologie kann nicht gewährleisten, dass die Datenübertragung über das Internet konstant, unterbrechungsfrei und/oder fehlerfrei erfolgt. Folglich übernimmt Itabus – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keinerlei Haftung in Bezug auf die vom Kunden gewählte Kaufoption bis zur tatsächlichen Ausstellung des Beförderungsdokuments.
2.4.4 Der Fahrgast nimmt zur Kenntnis, dass gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchst. (m) des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 206/2005 in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen keine Anwendung finden. Unberührt bleibt jedoch das Recht des Fahrgastes, die Reise zu ändern oder auf sie zu verzichten, wie in Artikel 9 unten näher geregelt.
2.4.5 Der gemäß diesem Artikel 2.4 ausgestellte Beförderungsausweis berechtigt den Inhaber zur Inanspruchnahme der Itabus-Dienstleistung und – im Falle von auf den Namen ausgestellten Beförderungsausweisen – ausschließlich den im Beförderungsausweis genannten Fahrgast.
2.5 Kauf an Fahrkartenschaltern, in Reisebüros und bei anderen autorisierten Wiederverkäufern
2.5.1 Der Fahrgast kann Beförderungstitel auch an Fahrkartenschaltern und bei autorisierten Online- oder stationären Wiederverkäufern im In- und Ausland erwerben, die auf der Website und der
von Itabus unabhängig sind. Diese autorisierten Drittanbieter sind berechtigt, zusätzliche Gebühren für die Buchung oder Stornierung einer Itabus-Dienstleistung zu erheben.
2.5.2 Ferner sind diese Drittanbieter berechtigt, den Beförderungsausweis ausschließlich in Papierform auszustellen, der zum Zwecke der Vorlage beim Fahrpersonal aufzubewahren ist. Der Fahrgast nimmt daher zur Kenntnis, dass bei bestimmten Drittanbietern ein elektronischer Beförderungsausweis möglicherweise nicht verfügbar ist.
2.6 Erwerb durch das Fahrpersonal
Das an Bord der Busse befindliche Fahrpersonal kann – sobald dieser Dienst verfügbar ist und die entsprechende Mitteilung auf der Website von Itabus veröffentlicht wurde – mittels der ihm zur Verfügung stehenden mobilen Geräte einen Beförderungstitel ausstellen, und zwar ausschließlich unter Verwendung elektronischer Zahlungsmethoden, wie in Artikel 3 näher beschrieben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der vom Fahrpersonal ausgestellte Fahrschein zu dem an Bord geltenden Tarif erworben werden kann, der auf der Website von Itabus angegeben wird, sobald dieser Dienst verfügbar ist.
2.7 Kauf über den Itabus-Kundendienst
Der Fahrgast kann Fahrkarten von Itabus auch über den Itabus-Kundendienst erwerben.
3 ZAHLUNG
3.1 Die Bezahlung der Itabus-Dienstleistungen kann auf folgende Weise erfolgen:
(i) online über die Website von Itabus und die Itabus-App: PayPal, Kreditkarte (Mastercard/Visa), Debitkarten (Visa/Mastercard), Prepaid-Karten, Gutscheine, außer in Fällen, in denen diese Zahlungsmethode in diesen Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist;
(ii) Fahrkartenschalter an Busbahnhöfen, Agenturen und autorisierte Wiederverkäufer im In- und Ausland: alle vom jeweiligen Verkaufsort angebotenen Zahlungsmethoden;
(iii) Fahrpersonal: Kreditkarten (Mastercard/Visa), Debitkarten (Visa/Mastercard), Prepaid-Karten;
(iv) Zahlungsmethoden: Kreditkarten (Mastercard/Visa), Debitkarten (Visa/Mastercard), Prepaid-Karten, Gutscheine, außer in Fällen, in denen diese Zahlungsmethode in diesen Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist;
(v) autorisierte Online-Wiederverkäufer: alle vom jeweiligen Wiederverkäufer angebotenen Zahlungsmethoden.
3.2 Zahlung bei Online-Käufen
3.2.1 Bei Online-Käufen werden die Informationen zur vom Käufer gewählten Zahlungsmethode mittels verschlüsselter Protokolle unter Einhaltung der von den einzelnen Zahlungsmethoden festgelegten Sicherheitskriterien verarbeitet.
3.2.2 Bei einem Online-Kauf mit elektronischen Zahlungsmitteln (z. B. Kreditkarte oder PayPal) sieht der Kaufvorgang eine Vorautorisierung des Betrags und die anschließende Belastung des vom Käufer gewählten Zahlungsmittels nach erfolgreicher Buchung vor. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Beförderungstitels ist der Käufer verpflichtet, die Richtigkeit der darauf enthaltenen Daten unverzüglich zu prüfen. Itabus haftet nicht für etwaige Fehler, die vom Käufer selbst zu verantworten sind und sich auf die Reisedaten oder personenbezogene Daten des Fahrgastes im korrekt ausgestellten Beförderungstitel beziehen; eine Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nicht.
3.2.3 Bei entschuldbaren sachlichen Fehlern des Käufers im Beförderungsausweis bleibt dieser gültig, wobei das Fahrpersonal an Bord die Möglichkeit hat, diese zu korrigieren, ohne dass eine weitere formelle Berichtigung oder zusätzliche Kosten erforderlich sind.
3.3 Entschädigungsgutscheine
3.3.1 Der Entschädigungsgutschein ist ein elektronisches Guthaben, das auf Antrag des Fahrgastes zur Erstattung des Preises des erworbenen Beförderungstitels und/oder des Preises einer Zusatzdienstleistung ausgestellt wird, falls die Beförderungsleistungen abgesagt werden, sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten verspätet oder Buchungen über die verfügbaren Plätze hinaus angenommen werden (der „Entschädigungsgutschein“). Gemäß Art. 19 Abs. 5 der EU-Verordnung Nr. 181/2011 kann der Entschädigungsgutschein vom Fahrgast als alternative Erstattungsform anstelle einer Barzahlung akzeptiert werden. Der Entschädigungsgutschein kann zum Erwerb von Itabus-Dienstleistungen gemäß den Artikeln 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4 und 3.3.5 verwendet werden.
3.3.2 Entschädigungsgutscheine können für den Erwerb von folgenden Leistungen verwendet werden: (i) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen, auch zu einem höheren Preis als dem Wert des Entschädigungsgutscheins, wobei die Differenz zugunsten von Itabus zu zahlen ist; (ii) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem niedrigeren Preis als dem Wert des Entschädigungsgutscheins, wobei ein Restguthaben entsteht, das für einen weiteren Erwerb von Itabus-Dienstleistungen verwendet werden kann.
3.3.3 Entschädigungsgutscheine sind teilbar und können in mehreren Schritten eingelöst werden; eine Barauszahlung der vom Fahrgast im Falle einer Stornierung, einer Verspätung von mehr als 120 Minuten oder bei Überbuchungen akzeptierten Entschädigungsgutscheine ist nicht zulässig.
3.3.4 Entschädigungsgutscheine können nicht miteinander oder mit anderen Gutscheinarten kombiniert werden.
3.3.5 Entschädigungsgutscheine können nicht zur Begleichung etwaiger Gebühren oder Zuschläge bei Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Absätzen 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.
3.4 Werbegutscheine
3.4.1 Werbegutscheine sind Rabattgutscheine, die Itabus dem Fahrgast im Rahmen bestimmter Werbeaktionen oder anderer kommerzieller Initiativen für den Erwerb von Itabus-Dienstleistungen gewähren kann (die „Werbegutscheine“).
3.4.2 Der Wert der Werbegutscheine wird jeweils von Itabus festgelegt.
3.4.3 Werbegutscheine können innerhalb der von Itabus im Rahmen von Werbeaktionen oder anderen kommerziellen Initiativen festgelegten Gültigkeitsdauer eingelöst werden. Weitere Einzelheiten und Bedingungen finden Sie auf der Website von Itabus.
3.4.4 Werbegutscheine können für den Erwerb von folgenden Leistungen verwendet werden: (i) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen, auch zu einem höheren Preis als dem Wert des Werbegutscheins, wobei die Differenz zugunsten von Itabus zu zahlen ist; (ii) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem niedrigeren Preis als dem Wert des Werbegutscheins, wobei eine Rückerstattung des nicht genutzten Gutscheinwerts ausgeschlossen ist.
3.4.5 Werbegutscheine können nicht zur Begleichung etwaiger Gebühren oder Zuschläge bei Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Absätzen 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.
3.4.6 Werbegutscheine unterliegen den von Itabus zum Zeitpunkt der Ausstellung festgelegten und auf der Website veröffentlichten Bestimmungen.
3.4.7 Werbegutscheine können nicht miteinander oder mit anderen Gutscheinarten kombiniert werden.
3.4.8 Itabus kann die Nutzung des Werbegutscheins an den Erwerb eines bestimmten Beförderungstitels, die Durchführung der Reise in einem bestimmten Zeitraum oder den Erwerb von Dienstleistungen für bestimmte Strecken, Reiseumgebungen und/oder Busse knüpfen. Einzelheiten zu den Nutzungsbeschränkungen werden auf der Website von Itabus im Rahmen der jeweiligen Werbeaktion oder Initiative veröffentlicht.
3.4.9 Werbegutscheine können nicht in bar erstattet oder anderweitig vom Fahrgast eingelöst werden. Nach Ablauf der jeweiligen Werbeaktion erlöschen die Rechte des Fahrgasts.
3.4.10 Werbegutscheine dürfen vom begünstigten Fahrgast weder gegen Entgelt noch unentgeltlich übertragen werden. Verstöße können von Itabus durch Sperrung der mit den übertragenen Werbegutscheinen erworbenen Beförderungstitel und/oder Schadenersatzforderungen geahndet werden.
3.4.11 Für Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, die mit einem Werbegutschein erworben wurden, gelten die Nutzungs-, Erstattungs- und Umtauschbedingungen, die für die jeweilige Art von Itabus-Leistung vorgesehen sind.
3.5 Stornogutscheine
3.5.1 Der Stornogutschein ist ein elektronisches Guthaben, das von Itabus gemäß den Tarifbestimmungen der erworbenen Beförderungsleistung zugunsten des Fahrgastes ausgestellt wird, der die Stornierung eines gültigen Beförderungstitels beantragt hat, gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 (der „Stornogutschein“).
3.5.2 Stornogutscheine können für den Erwerb von folgenden Leistungen verwendet werden: (i) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen, auch zu einem höheren Preis als dem Wert des Stornogutscheins, wobei die Differenz zugunsten von Itabus zu zahlen ist; (ii) Beförderungsdienstleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem niedrigeren Preis als dem Wert des Stornogutscheins, wobei das Restguthaben für einen weiteren Erwerb genutzt werden kann.
3.5.3 Stornogutscheine können nicht zur Begleichung etwaiger Gebühren oder Zuschläge bei Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Absätzen 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.
3.5.4 Stornogutscheine können in mehreren Schritten eingelöst werden, also auch für den Erwerb mehrerer Fahrscheine und/oder Zusatzleistungen, jedoch nur bis zur Höhe des Gutscheinwertes. Sie sind nicht in bar erstattbar oder anderweitig einlösbar. Weitere Einzelheiten und Bedingungen finden Sie auf der Website von Itabus.
3.5.5 Stornogutscheine können innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Ausstellung eingelöst werden; diese Frist gilt als Zeitraum für die Inanspruchnahme der unter Punkt 3.5.2 genannten Leistungen.
3.5.6 Stornogutscheine können nicht miteinander oder mit anderen Gutscheinarten kombiniert werden.
3.5.7 Für Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, die mit einem Stornogutschein erworben wurden, gelten die Nutzungs-, Erstattungs- und Umtauschbedingungen, die für die jeweilige Art der Itabus-Leistung vorgesehen sind.
3.6 Allgemeine Bestimmungen zu Gutscheinen
3.6.1 Itabus ist berechtigt, die Zahlung der ausgestellten Beförderungstitel zu verlangen oder – nach eigenem Ermessen – die Ausstellung dieser Titel ganz oder teilweise durch die Ausgabe eines der in den Artikeln 3.3, 3.4 und 3.5 genannten Gutscheine zu annullieren, wenn diese aufgrund krimineller Handlungen wie Betrug, Betrugsversuch oder nachgewiesener anderer illegaler Aktivitäten eingelöst wurden. Das Recht von Itabus, Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
3.6.2 Die Einlösung eines Gutscheins durch denjenigen, der als rechtmäßiger Inhaber erscheint, hat für Itabus befreiende Wirkung, auch gegenüber demjenigen, der später als tatsächlicher Inhaber festgestellt wird, sofern Itabus in gutem Glauben gehandelt hat.
3.7 Rechnungsstellung
3.7.1 Wenn der Fahrgast einen Beförderungsausweis über von Itabus verwaltete Vertriebskanäle erwirbt, kann die Ausstellung der Rechnung (oder der steuerlichen Dokumentation zum Beförderungsausweis) vom Käufer während des Kaufvorgangs angefordert werden und wird elektronisch an die vom Kunden angegebene Adresse übermittelt.
4 Beförderungsbezeichnung
4.1 Der Beförderungstitel besteht aus der elektronischen Aufzeichnung der Daten bezüglich der
die vom Fahrgast erworbene Itabus-Dienstleistung und wird in lesbarer und druckbarer Form bereitgestellt (der „Beförderungstitel“). Der Beförderungstitel wird nach Abschluss des Buchungsvorgangs für eine von Itabus angebotene Reise von einem Abfahrtsort zu einem Zielort (die „Reise“) ausgestellt. Beim Erwerb von Hin- und Rückfahrten ist der Beförderungstitel für die gesamte Reise, einschließlich Hin- und Rückfahrt, gültig.
4.2 Der Erwerb der Itabus-Dienstleistung kann über die in Artikel 2 näher beschriebenen Vertriebskanäle erfolgen. Je nach gewähltem Vertriebskanal wird der Beförderungsausweis in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die beim Kauf angegebene Adresse übermittelt oder in Papierform ausgedruckt und dem Fahrgast ausgehändigt.
4.3 Zum Zeitpunkt des Kaufs ist der Fahrgast verpflichtet, seine Daten korrekt einzugeben bzw. anzugeben und die Richtigkeit der auf dem Beförderungsausweis angegebenen Daten (z. B. Name, Abfahrts- und Ankunftsdatum/-zeit) zu überprüfen.
4.4 Der über die von Itabus verwalteten Vertriebskanäle erworbene Beförderungsnachweis wird ausschließlich in elektronischer Form übermittelt.
4.5 Der über nationale und internationale Verkaufsstellen erworbene Fahrschein kann nach Ermessen: (i) elektronisch und/oder per E-Mail an die vom Fahrgast beim Kauf angegebene Adresse übermittelt oder (ii) vom Verkaufspersonal in Papierform ausgedruckt und ausgehändigt werden.
4.6 Der gemäß den Artikeln 4.4 und 4.5 ausgestellte Beförderungsausweis ist vom Fahrgast aufzubewahren, um ihn dem Fahrpersonal („Fahrpersonal“) auf einem elektronischen Gerät (Smartphone, Tablet usw.) oder in Papierform vorzuzeigen.
4.7 Die Kaufbestätigung und die Ausstellung des entsprechenden Beförderungsdokuments sind endgültig. Jede Änderung des Inhalts durch den Fahrgast führt zu einer Änderung oder Stornierung gemäß Artikel 9.
4.8 Der Fahrgast ist verpflichtet, den Beförderungsausweis auf einfache Aufforderung des Fahrpersonals im Bus vorzuzeigen; bei einem auf eine Person ausgestellten Ausweis zusätzlich einen gültigen Lichtbildausweis, um die Berechtigung zum Beförderungsausweis gemäß Artikel 8 zu überprüfen.
4.9 Der Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderungsleistung und etwaige Zusatzleistungen, sofern:
(i) ein gültiger Beförderungsausweis auf seinen Namen für die Itabus-Dienstleistungen und die darin angegebene Reise ausgestellt wurde;
(ii) ob er im Besitz des entsprechenden Beförderungstitels ist.
4.10 Der Beförderungstitel ist nicht übertragbar und darf nicht von anderen Personen genutzt werden. Ein Ein- und/oder Aussteigen des Fahrgastes an anderen Orten als den im Beförderungstitel angegebenen ist nicht gestattet.
4.11 Entscheidet der Fahrgast eigenmächtig, die Reise zu unterbrechen, indem er den Bus verlässt und sein Gepäck mitnimmt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung für den nicht genutzten Teil der Reise.
4.12 Der Erwerb von Itabus-Dienstleistungen für maximal 20 Fahrgäste in einer einzigen Buchung ist zulässig. In diesem Fall stellt Itabus einen einzigen kumulativen Beförderungstitel („Kumulativer Beförderungstitel“) aus und generiert für jeden Fahrgast einen separaten Beförderungstitel.
4.13 Jedem Fahrgast, für den ein gültiger Beförderungsausweis ausgestellt wurde, wird ein Sitzplatz zugewiesen. Je nach gewähltem Vertriebsweg kann der Fahrgast die Zusatzleistung für die Sitzplatzwahl (z. B. Gang- oder Fensterplatz, Reihe, Tisch) erwerben, vorbehaltlich der Verfügbarkeit im Bus zum Zeitpunkt des Kaufs. Der Preis dieser Zusatzleistung richtet sich nach dem am Tag des Erwerbs der Itabus-Dienstleistung für die betreffende Reise gültigen Tarif.
4.14 Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung des Beförderungstitels oder wenn der Fahrgast den Beförderungstitel nicht vorweisen kann bzw. die Übereinstimmung zwischen Fahrgast und Beförderungstitelinhaber nicht nachgewiesen werden kann, bleibt das Recht von Itabus gemäß Artikel 8.4 (i) unberührt. Der Fahrgast muss in diesem Fall einen neuen Beförderungstitel zum Tarif für den Erwerb über das Fahrpersonal gemäß Artikel 2.6 erwerben, um die Beförderungsdienstleistung in Anspruch zu nehmen. Der Fahrgast trägt zudem alle Risiken im Zusammenhang mit der möglichen Weitergabe der digitalen Datei des Beförderungstitels.
5 ANWENDUNGSBEREICH
5.1 Die Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Fahrkarten, die über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen App) getätigt werden.
5.2 Es wird klargestellt, dass die Artikel 2.4 (mit Ausnahme von Artikel 2.4.4), 3.1 (i) und 3.2 (mit Ausnahme von Artikel 3.2.3) dieser Verkaufsbedingungen auch auf den Verkauf von Personenbeförderungsdienstleistungen durch von Itabus autorisierte Drittanbieter („Drittanbieter-Dienste“) über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) Anwendung finden. Beförderungstitel im Zusammenhang mit Drittanbieter-Diensten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4.1, 4.3 und 4.4 dieser Verkaufsbedingungen, soweit diese anwendbar sind.
5.3 Der Erwerb von Dienstleistungen Dritter stellt keine Buchung einer Beförderungsleistung von Itabus dar, da Itabus für diese Dienstleistungen ausschließlich die Buchung über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen App) zulässt.
5.4 Beförderungsdokumente für Dienste von Drittanbietern, die über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) verkauft werden, können weder geändert noch storniert werden. Die Beförderungsbedingungen für Dienste von Drittanbietern, die über die Webportale von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) verkauft werden, unterliegen in jedem Fall den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Die vom Drittanbieter für die Drittanbieter-Dienste geltenden Bedingungen werden auf den Webportalen von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) im Rahmen des Such- und Buchungsvorgangs deutlich angezeigt und müssen vom Käufer akzeptiert werden.
B – BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
6 ANWENDUNGSBEREICH
6.1 Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderungsleistungen.
6.2 Bei Dienstleistungen von Drittanbietern, auch in Verbindung mit Itabus-Dienstleistungen, sind die Drittanbieter die alleinigen Erbringer der Beförderungsleistung; sie sind somit ausschließlich für die Erbringung der Dienstleistung sowie für die Bedingungen und den Beförderungsvertrag verantwortlich. In diesen Fällen gelten ausschließlich die jeweiligen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Anbieter, die die genannten Dienste erbringen; diese Bedingungen werden auf den Webportalen von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung) angemessen angezeigt und müssen beim Erwerb der Dienste von Drittanbietern akzeptiert werden.
7 Beförderungsvertrag
7.1 Der Vertrag über die Itabus-Dienstleistungen, der durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommt, ist ein Beförderungsvertrag im Sinne von Art. 1678 des italienischen Zivilgesetzbuchs (der „Vertrag“), durch den sich Itabus verpflichtet, jede natürliche Person, die im Besitz eines gültigen Beförderungsausweises ist, wie nachfolgend definiert („Fahrgast“), vom Abfahrtsort zum im Beförderungsausweis angegebenen Zielort unter Einsatz der Itabus-Fahrzeuge (die „Busse“) zu befördern.
7.2 Die Itabus-Dienstleistungen, die Gegenstand jedes Vertrags sind, sowie das jeweilige Vertragsverhältnis unterliegen neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem italienischen Recht, einschließlich des Rechts der Europäischen Union, soweit dieses in Italien anwendbar ist.
7.3 Jeder Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Beförderungsausweis nach vollständiger Bezahlung des Preises für die Itabus-Leistung gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde.
8 Check-in und Boarding
8.1 Um den Check-in, die Gepäckabfertigung und die Einhaltung der von Itabus vorgesehenen Abfahrtszeiten zu erleichtern sowie die Sicherheit der vorbereitenden Tätigkeiten vor Reiseantritt zu gewährleisten, muss der Fahrgast, sofern von Itabus nicht anders angegeben, mindestens 15 (fünfzehn) Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit am Bahnhof oder an der Einstiegshaltestelle erscheinen.
8.2 Sofern von Itabus nicht anders mitgeteilt, muss der Fahrgast am im Beförderungsausweis angegebenen Abfahrtsort und zur angegebenen Zeit in den Bus einsteigen. Andernfalls verliert der Fahrgast das Recht auf Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen und etwaiger erworbener Zusatzleistungen.
8.3 Neben dem Beförderungstitel gemäß Artikel 4 muss der Passagier die erforderlichen Reisedokumente mit sich führen, wobei die geltenden Vorschriften einzuhalten sind; es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sicherzustellen, dass er mit den richtigen Dokumenten reist (z. B. gültiger Ausweis oder Identitätsnachweis).
8.4 Itabus behält sich das Recht vor, den Fahrgast vom Einsteigen auszuschließen oder ihn während der Fahrt aussteigen zu lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
(i) Der Passagier verfügt nicht über einen gültigen Beförderungstitel, der ihn zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung berechtigt, sowie über ein gültiges Reisedokument; falls der Käufer unter eigener Verantwortung erklärt, den Beförderungstitel nicht physisch zur Verfügung zu haben, obwohl er ordnungsgemäß erworben wurde, wird der Zugang an Bord gegen Vorlage eines gültigen Dokuments gestattet, das den Kauf des Tickets im Itabus-System nachweist;
(ii) der Passagier die geltenden Vorschriften oder die Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die in Artikel 12 genannten, nicht einhält; oder
(iii) die Beförderung oder die Fortsetzung der Beförderung des Passagiers ein offensichtliches Sicherheitsrisiko darstellt.
8.5 In den Fällen gemäß Artikel 8.4 ist Itabus unter keinen Umständen verpflichtet, dem Fahrgast eine vollständige oder teilweise Rückerstattung zu gewähren oder eine Entschädigung zu zahlen.
8.6 Sofern von Itabus nicht anders mitgeteilt, muss der Fahrgast den im Beförderungsausweis angegebenen Sitzplatz einnehmen. Aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen kann Itabus Sitzplätze auch nach Reiseantritt neu zuweisen. Dies kann z. B. bei Schwangeren, Minderjährigen und Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität (wie nachfolgend definiert) erforderlich sein, wenn keine geeigneten freien Plätze verfügbar sind. In diesem Fall sind die Anweisungen des Bordpersonals zu befolgen. Die Neuzuweisung erfolgt ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Nationalität oder Geschlecht.
8.7 Sollte eine Änderung der Sitzplatzreservierung erfolgen und es nicht möglich sein, einen Sitzplatz in der gebuchten Kategorie oder einer höheren Kategorie zuzuweisen, kann der Passagier die Rückerstattung des ggf. gezahlten Entgelts für die Sitzplatzreservierung verlangen. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Sitzplatz bereits zugewiesen wurde oder kostenlos erhalten wurde.
8.8 Ungeachtet des Artikels 8.4 Buchstabe i) ist das Einsteigen ohne gültigen Beförderungsausweis untersagt. Wer bei einer Kontrolle an Bord keinen gültigen Beförderungsausweis vorweisen kann, ist verpflichtet, wahlweise:
a) seine Situation unverzüglich zu regeln, sofern Plätze im Bus verfügbar sind, indem er eine Beförderungsleistung für die bereits zurückgelegte Strecke sowie die noch bis zum Ziel zurückzulegende Strecke erwirbt, wobei er einen Aufschlag in Höhe von 100 % des Preises der
Beförderungsleistung für die gesamte Reise, mindestens jedoch 50,00 EUR, wobei, falls die bereits zurückgelegte Strecke nicht überprüfbar ist, der Abfahrtsort des Busses zugrunde gelegt wird; der Fahrgast kann innerhalb von drei (3) Monaten ab Erbringung der Dienstleistung gemäß dem auf der Itabus-Website veröffentlichten Formular eine Beschwerde einreichen; Itabus wird (i) den Fahrgast innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde darüber informieren, ob die Beschwerde angenommen, abgelehnt oder noch geprüft wird; (ii) dem Fahrgast innerhalb von drei (3) Monaten nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort erteilen;
b) an der nächsten geeigneten Haltestelle oder an einem sicheren Ort auszusteigen, wobei er den Fahrpreis für die bereits zurückgelegte Strecke zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100 % des fälligen Betrags, mindestens jedoch 50 EUR, zu entrichten hat; der Fahrgast behält dabei das Recht, eine Beschwerde gemäß Buchstabe a) einzureichen.
8.9 Als im Besitz eines ungültigen Fahrscheins gilt auch, wer einen Fahrschein mit Preisermäßigungen nutzt, ohne Anspruch darauf zu haben, oder einen gefälschten, unvollständigen oder unleserlichen Fahrschein verwendet.
8.10 Bei Verstößen gegen Vorschriften bezüglich Gegenständen, die der Fahrgast nicht mitführen darf (z. B. gefährliche Gegenstände, explosive oder brennbare Materialien), oder bei sonstigen Verstößen gegen Artikel 15.1.6 ist Itabus berechtigt, die Beförderung zu verweigern und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Itabus-Dienstleistungen und der Fahrgäste zu gewährleisten.
9 ÄNDERUNGEN DER BUCHUNG UND STORNIERUNGEN DURCH DEN PASSAGIER
9.1 Die Buchung kann vom Fahrgast gemäß den nachstehenden Bestimmungen und über die in den Artikeln 9.9 und 9.10 genannten Kanäle einseitig geändert werden. Änderungen der Buchung sind in jedem Fall für internationale Beförderungsleistungen, für Beförderungsleistungen in Verbindung mit Leistungen Dritter sowie für bestimmte Tarife/Produkte/Dienstleistungen, die auf der Itabus-Website und in diesen Bedingungen angegeben sind, nicht zulässig.
9.2 Bei einem personalisierten Beförderungstitel kann der Fahrgast den Vor- und Nachnamen eines oder mehrerer in der Buchung enthaltener Fahrgäste bis zu 15 (fünfzehn) Minuten vor Abfahrt ändern. Bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung gilt die Änderung automatisch für beide Strecken und ist nur vor der Durchführung der ersten Strecke möglich. Die Namensänderung eines oder mehrerer Passagiere unterliegt einer festen Gebühr, deren Höhe auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ oder während des Änderungsprozesses abrufbar ist.
9.3 Der Fahrgast kann die Uhrzeit und/oder das Datum der Fahrt ändern. Bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung muss das Rückreisedatum stets nach dem Hinreisedatum liegen. Änderungen der Uhrzeit oder des Datums der Fahrt können bis zu 30 (dreißig) Minuten vor Abfahrt vorgenommen werden und unterliegen einer prozentualen Änderungsgebühr auf den ursprünglich gezahlten Buchungspreis. Bei einer Änderung einer Hin- und Rückfahrtbuchung, die beide Strecken betrifft, wird für jede Strecke eine separate Änderungsgebühr berechnet. Die Prozentsätze der Änderungsgebühr sind auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ einsehbar, die entsprechenden Beträge während des Änderungsprozesses. Sollte die Änderung zu einem höheren Preis führen, ist der Passagier verpflichtet, die Preisdifferenz zu zahlen.
9.4 Der Fahrgast kann die Reiseroute bis zu 30 (dreißig) Minuten vor Abfahrt ändern. Bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung gilt die Änderung automatisch für beide Strecken und ist nur vor Ausführung der ersten Strecke möglich. Die Streckenänderung unterliegt einer prozentualen Gebühr auf den ursprünglich gezahlten Buchungspreis; bei einer Hin- und Rückfahrtbuchung wird für jede Strecke eine separate Änderungsgebühr berechnet. Bei einer Verbindung mehrerer Strecken (Einzelreise), bei der als neuer Ausgangs- oder Zielort der Umsteigebahnhof der ursprünglichen Buchung gewählt wird, wird die längste Strecke der ursprünglichen Buchung storniert und die entsprechende Rückbehaltung angewendet. Die Prozentsätze der Änderungsgebühr sind auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ einsehbar; die Beträge während des Änderungsprozesses. Führt die Änderung der Strecke zu einem höheren Preis als dem ursprünglich für die gebuchte Strecke gezahlten Preis, ist der Passagier verpflichtet, die Preisdifferenz zu zahlen.
9.5 In den Fällen der Artikel 9.3 und 9.4 wird der vom Passagier ursprünglich für eventuelle Zusatzleistungen gezahlte Preis als Guthaben zur Begleichung von Preisdifferenzen, Änderungsgebühren und ggf. zusätzlichen Kosten (Erwerb neuer Zusatzleistungen) verwendet. Das aus der vorherigen Buchung resultierende Guthaben muss während des Änderungsprozesses vollständig aufgebraucht werden, um die Änderung ordnungsgemäß abzuschließen.
9.6 Vorbehaltlich der Artikel 9.2, 9.3 und 9.4 in Bezug auf Hin- und Rückfahrten kann jeweils nur ein einzelnes Element (Name, Uhrzeit/Datum, Strecke) der Buchung geändert werden; die Änderung der Namen von zwei oder mehr Passagieren gilt als ein einziger Vorgang.
9.7 Der Fahrgast kann den bei der Buchung gewählten/zugewiesenen Sitzplatz innerhalb derselben beim Kauf des Beförderungsausweises gewählten Reiseklasse bis zur Abfahrt ändern. Änderungen des gewählten/zugewiesenen Sitzplatzes unterliegen den auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ einsehbaren Tarifen oder in jedem Fall den im Änderungsprozess angezeigten Preisen.
9.8 Der Fahrgast kann die Anzahl der im Beförderungsausweis angegebenen Gepäckstücke bis zur Abfahrt ändern, indem er unter Beachtung der in Artikel 15 festgelegten Grenzen ein oder mehrere Gepäckstücke hinzufügt. Änderungen der Gepäckanzahl unterliegen den auf der Itabus-Website unter „Assistenza“ einsehbaren Tarifen oder in jedem Fall den im Änderungsprozess angezeigten Preisen.
9.9 Änderungen gemäß den Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 können über folgende Kanäle erfolgen: (i) die Itabus-Website, (ii) die Itabus-App für Smartphones, (iii) den Kundenservice, (iv) autorisierte Wiederverkäufer im Inland, sofern und soweit dieser Service beim gewählten Wiederverkäufer verfügbar ist.
9.10 Änderungen gemäß den Artikeln 9.7 und 9.8 können nur über folgende Kanäle vorgenommen werden: (i) die Itabus-Website, (ii) die Itabus-App für Smartphones, (iii) den Kundenservice, (iv) Itabus-Mitarbeiter mit einem entsprechenden mobilen Gerät an Bord des Busses.
9.11 Alle Änderungen einer Buchung, die nicht ausdrücklich in den vorstehenden Artikeln vorgesehen sind, setzen die vorherige Stornierung der gebuchten Reise durch den Passagier voraus.
9.12 Die Stornierung ist nur möglich über: (i) die Itabus-Website, (ii) die Itabus-App für Smartphones, (iii) den Kundenservice und (iv) autorisierte Wiederverkäufer, sofern und soweit dieser Service beim gewählten Wiederverkäufer verfügbar ist.
9.13 Für jede vom Passagier freiwillig vorgenommene Stornierung kann eine Stornogebühr entsprechend dem für jede Reise und jeden Passagier erworbenen Tarif/Produkt erhoben werden. Etwaige Rückerstattungen werden in Form eines Stornogutscheins (Voucher da Cancellazione) ausgestellt, entsprechend dem auf dem Beförderungsdokument angegebenen Preis, abzüglich der etwaigen Kosten des Stornierungsverfahrens. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer im Falle höherer Gewalt oder objektiver Unmöglichkeit aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse seine Rechte geltend machen kann.
9.14 Bei einem Sammelfahrschein (Titolo di Trasporto Cumulativo) ist eine Stornierung der Reise für nur einen Teil der Fahrgäste des Gruppentickets nicht zulässig.
9.15 Buchungen , die mehrere Teilstrecken umfassen, gelten als eine einzige Reise vom Ausgangs- bis zum Endpunkt gemäß dem Beförderungsausweis. Eine Stornierung einzelner Teilstrecken innerhalb dieser Reise ist nicht möglich; dies gilt nur, wenn der Fahrgast einzelne Teilstrecken gebucht hat
Wenn der Kunde die Verbindung selbst organisiert, kann jede Strecke als separate Reise behandelt und unabhängig storniert werden.
9.16 Bei Buchungen von Hin- und Rückfahrten räumt Itabus dem Fahrgast das Recht ein, auch nur die Hin- oder Rückfahrt des Beförderungsausweises zu stornieren.
9.17 Die Bedingungen und Verfahren für Stornierungen variieren je nach Tarif/Produkt und Vertriebskanal, über den die Itabus-Dienstleistung erworben wurde.
9.18 Im Falle einer Stornierung wird dem Fahrgast oder, bei einem Sammelticket, dem Hauptbuchhalter (d. h. der Person, die das Sammelticket gemäß Artikel 4.12 erworben hat) ein Stornogutschein (Voucher da Cancellazione) ausgestellt, wie in Artikel 3.5 beschrieben. Zudem kann der Passagier, sofern dies für den erworbenen Beförderungstitel vorgesehen ist, über den Bereich „Assistenza“ der Itabus-Website eine Rückerstattung der Reise beantragen.
10 Stornierungen von Dienstleistungen und Rückerstattungen
10.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 10.6 informiert Itabus den Fahrgast im Falle einer Stornierung oder Verspätung der Fahrt gegenüber der auf dem Beförderungsausweis angegebenen Abfahrtszeit, die nicht vom Fahrgast zu vertreten ist, so früh wie möglich, spätestens jedoch 30 (dreißig) Minuten nach der vorgesehenen Abfahrtszeit, über die Itabus-Website. Sobald die Informationen vorliegen, teilt Itabus die neue Abfahrtszeit mit. Soweit möglich, erfolgt die Mitteilung auf elektronischem Wege (z. B. per E-Mail oder SMS an die vom Fahrgast beim Kauf des Beförderungstitels angegebenen Kontaktdaten), auch für Fahrgäste, die an einer Haltestelle zusteigen und diese Mitteilung angefordert sowie die erforderlichen Kontaktdaten bereitgestellt haben.
10.2 Im Falle einer Stornierung, einer Verspätung von mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten oder bei Annahme von Buchungen, die die verfügbare Sitzplatzkapazität überschreiten, hat der Passagier das Recht, zwischen (i) der Fortsetzung der Reise oder der Umleitung zum Endziel gemäß Vertrag, ohne zusätzliche Kosten, unter vergleichbaren Bedingungen und so schnell wie möglich; oder (ii) der Erstattung des für den Beförderungstitel gezahlten Preises und ggf. einer kostenlosen Rückbeförderung zum Ausgangspunkt der Reise gemäß Vertrag. Diese Wahl muss der Passagier spätestens bis zur Abfahrtszeit der vorgeschlagenen Alternativreise treffen; unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung der Ablehnung, gilt die vorgeschlagene Alternative als akzeptiert.
10.3 Kann Itabus dem Fahrgast die in Artikel 10.2 genannte Wahlmöglichkeit nicht anbieten, hat der Fahrgast
gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 % (fünfzig Prozent) des für den Beförderungstitel gezahlten Preises, zusätzlich zur Erstattung gemäß Artikel 10.2 (ii). Dieser Betrag wird von Itabus innerhalb eines Monats nach Vorlage des Erstattungsantrags in bar ausgezahlt, es sei denn, der Fahrgast akzeptiert alternativ einen Ausgleichsgutschein (Voucher da Compensazione) gemäß Artikel 3.3.
10.4 Wird der Bus während der Fahrt fahruntüchtig, sorgt Itabus dafür, dass die Beförderungsleistung alternativ (i) ab dem Ort, an dem der Bus ausgefallen ist, oder (ii) durch kostenlosen Transport der Fahrgäste vom Ort des Ausfalls zu einem geeigneten Wartebereich oder Bahnhof, von dem aus die Reise fortgesetzt werden kann, fortgesetzt wird.
10.5 Im Falle einer Stornierung oder Verspätung des Beförderungsdienstes von mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten ab der planmäßigen Abfahrt an einer Haltestelle hat der Fahrgast Anspruch auf Fortsetzung der Reise, eine Umleitung oder die Rückerstattung des für den Beförderungsausweis gezahlten Preises gemäß Artikel 10.6.
10.6 Die Rückerstattung des Beförderungstitels gemäß den Artikeln 10.2 und 10.5 deckt die gesamten Kosten des Beförderungstitels zu dem beim Kauf gezahlten Tarif ab, und zwar für den Teil oder die Teile der Reise, die nicht absolviert wurden, sowie für bereits absolvierte Teile der Reise, wenn der Beförderungstitel für den ursprünglichen Reiseplan des Passagiers keine Relevanz mehr hat. Die Rückerstattung erfolgt in bar, sofern der Passagier keine andere Zahlungsform akzeptiert, in jedem Fall jedoch in Form eines Ausgleichsgutscheins gemäß Artikel 3.3. Die Rückerstattung in bar erfolgt per Banküberweisung auf die vom Passagier angegebenen Kontodaten oder als Gutschrift auf die beim Kauf verwendete Kreditkarte oder das PayPal-Konto über die von Itabus verwalteten Vertriebskanäle. Die Zahlung erfolgt in Euro innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Eingang des Erstattungsantrags. Itabus trägt ausschließlich die zum Zeitpunkt der Durchführung der Überweisung bekannten Bankgebühren.
10.7 Jede Stornierung einer Reise durch Itabus richtet sich nach dem geltenden Recht, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Rechte von Fahrgästen im Busverkehr.
11 RECHTE DER FAHRGÄSTE
11.1 Passagiere , die im Besitz eines gültigen Beförderungsausweises sind, haben das Recht auf Beförderung auf der im Beförderungsausweis angegebenen Strecke gemäß den öffentlich bekannt gegebenen Vertragsbedingungen, ohne jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung.
11.2 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 werden den Fahrgästen, die die Dienste von Itabus in Anspruch nehmen, folgende Rechte garantiert:
(i) keine Diskriminierung zwischen den Passagieren hinsichtlich der von den Beförderungsunternehmen angebotenen Beförderungsbedingungen;
(ii) die Rechte der Fahrgäste bei Busunfällen, die zum Tod oder zu Verletzungen von Fahrgästen oder zum Verlust bzw. zur Beschädigung von Gepäck führen;
(iii) die Nichtdiskriminierung und die Verpflichtung zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
(iv) die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen oder Verspätungen;
(v) die Bereitstellung der Mindestinformationen für die Passagiere;
(vi) die Bearbeitung von Beschwerden;
(vii) die allgemeinen Vorschriften zur Gewährleistung der Anwendung der Verordnung.
11.3 Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt „Rechte der Fahrgäste“ auf der Itabus-Website.
12 MINDERJÄHRIGE
12.1 Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren dürfen in den Bussen nur in zugelassenen Kindersitzen befördert werden. Es liegt in der Verantwortung des Elternteils des Kindes bzw. der Person, die die elterliche Sorge für das Kind ausübt, den Kindersitz an Bord des Busses mitzubringen und sicherzustellen, dass das Kind gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften sicher befördert wird. Itabus übernimmt keine Verantwortung für die Eignung und Rechtskonformität der von den Begleitpersonen mitgebrachten Kindersitze. Ohne Kindersitz ist die Mitnahme an Bord nicht gestattet.
12.2 Kinder über 3 Jahre und mit einer Körpergröße unter 1,50 Metern müssen von den sie begleitenden volljährigen Fahrgästen mit Kinderrückhaltesystemen gesichert werden, sofern diese an Bord des Busses vorhanden, zugelassen und für die Körpergröße des Kindes geeignet sind.
12.3 Ist der Bus nicht mit zugelassenen Kinderrückhaltesystemen gemäß Artikel 12.2 ausgestattet, müssen Minderjährige die Standard-Sicherheitsgurte verwenden, sofern diese ihrer Körpergröße entsprechen. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für Kinder mit einer Körpergröße unter 1,50 Metern und einem Gewicht unter 36 Kilogramm.
12.4 Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften haftet die Person, die für die Beaufsichtigung des Minderjährigen an Bord verantwortlich ist. Fahrgäste mit einem Gewicht von bis zu 36 Kilogramm und einer Körpergröße von bis zu 1,50 Metern, die in Linienbussen reisen, können ohne Kinderrückhaltesystem gesichert werden, sofern sie keinen vorderen Sitzplatz einnehmen und von mindestens einem volljährigen Fahrgast begleitet werden.
12.5 Minderjährige unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person reisen. Eltern oder Erziehungsberechtigte von Minderjährigen unter 14 Jahren, die ins Ausland reisen und nicht von einer der genannten volljährigen Personen begleitet werden, müssen eine „Begleitererklärung“ unterzeichnen, die bei der Polizeibehörde verbleibt. Das Formular ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.poliziadistato.it/statics/31/modulo_dichiarazione_accompagnamento.pdf. Die Reisegenehmigung gilt nur für die einzelne Reise (Hin- und/oder Rückfahrt) außerhalb des Wohnsitzes des 14-jährigen Minderjährigen zu einem festgelegten Zielort.
12.6 Für Personen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren muss eine schriftliche Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten vorliegen, die gemäß dem auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Muster erstellt und dem Beförderungsausweis beigefügt wird.
12.7 Auf national zugelassenen Linien dürfen Personen im Alter zwischen 14 und unter 18 Jahren ohne Begleitung einer volljährigen Person reisen, sofern sie über die Genehmigung gemäß Artikel 12.6 verfügen und die Reise: a) nicht in einem Nachtbus erfolgt; b) keinen Buswechsel beinhaltet; c) keine Überschreitung nationaler Grenzen erfordert. Itabus übernimmt in keinem Fall eine Aufsichtspflicht gegenüber dem/den Minderjährigen.
12.8 Auf international zugelassenen Linien dürfen Minderjährige unter 16 Jahren nur in Begleitung reisen, während Personen zwischen 16 und unter 18 Jahren ohne Begleitung reisen dürfen, sofern sie im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments und einer schriftlichen Genehmigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gemäß dem auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Muster sind. Das Bordpersonal kann die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments verlangen.
13 Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
13.1 Itabus erbringt die Beförderungsdienste ohne Diskriminierung von Personen, deren Mobilität aufgrund einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, geistigen Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen, einschließlich des Alters, eingeschränkt ist und deren Zustand eine angemessene Berücksichtigung und Anpassung des Beförderungsdienstes an ihre spezifischen Bedürfnisse erfordert (die „Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität“). Zu diesem Zweck hält sich Itabus an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und erbringt die Assistenzleistungen, die gemäß Anhang I der genannten Verordnung in den Verantwortungsbereich des Beförderungsunternehmens fallen.
13.2 Um die Beförderungsfähigkeit der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie gegebenenfalls ihres Begleiters sicherzustellen, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, und zwar mittels des auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Formulars und spätestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Reiseantritt.
13.3 Es wird darauf hingewiesen, dass Itabus keinen Einfluss auf die Bedingungen an den Busbahnhöfen und Haltestellen hat und diese nicht ändern kann; daher kann Itabus den Zugang für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht garantieren und kann nicht für dessen Nichtverfügbarkeit haftbar gemacht werden.
13.4 Die Beförderung von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kann von Itabus ausschließlich in den folgenden Fällen verweigert werden:
(i) zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen gemäß EU-Recht, internationalen oder nationalen Vorschriften oder Anforderungen der zuständigen Behörden in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit;
(ii) wenn die Konfiguration des Busses, der Infrastruktur oder der Haltestellen bzw. Bahnhöfe das sichere Ein- oder Aussteigen oder die Beförderung der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich macht.
13.5 Wird einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, die im Besitz eines gültigen Fahrscheins ist, das Einsteigen aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert, können die betroffene Person und ihre eventuelle Begleitperson wählen zwischen:
(i) dem Recht auf Erstattung und gegebenenfalls auf eine kostenlose Rückfahrt zum Ausgangsort gemäß Beförderungsausweis so bald wie möglich;
(ii) soweit möglich, die Fortsetzung der Reise oder die Umleitung über angemessene alternative Beförderungsdienste bis zum im Beförderungsdokument angegebenen Zielort.
13.6 Blindenhunde und Assistenztiere
13.6.1 Blindenhunde oder anerkannte Assistenzhunde, die eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität begleiten, reisen kostenlos. Diese Tiere müssen auf Verlangen des Fahrers oder eines anderen Fahrgastes einen Maulkorb tragen.
13.6.2 Um die Beförderung des Assistenzhundes einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, und zwar mittels des auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Formulars und spätestens 36 Stunden vor Reiseantritt.
13.6.3 Die Begleitperson einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reist kostenlos, wenn ein ständiger Begleitbedarf der Person festgestellt wird; sofern möglich, wird ihr ein Sitzplatz neben der begleiteten Person zugewiesen.
13.6.4 Um die Beförderungsfähigkeit der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie ihres Begleiters sicherzustellen, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, und zwar mittels des auf der Itabus-Website im Bereich „Assistenza“ verfügbaren Formulars und spätestens 36 Stunden vor Reiseantritt.
13.7 Rollstühle
13.7.1 Die Beförderung von zusammenklappbaren Rollstühlen und anderen Gehhilfen von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Gepäckraum ist kostenlos. Zur Überprüfung der Transportfähigkeit des Rollstuhls im Rahmen eines Beförderungsdienstes muss die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder der Gehhilfe Itabus vor der Buchung mitgeteilt werden, spätestens 36 Stunden vor Abfahrt. Aus Sicherheitsgründen müssen transportierte Rollstühle zusammenklappbar und nicht elektrisch betrieben sein.
13.7.2 Für bestimmte Beförderungsdienste bietet Itabus den Transport von Rollstühlen im Fahrgastraum an. Um zu prüfen, ob der Rollstuhl im Fahrgastraum transportiert werden kann, muss Itabus vor der Buchung, spätestens jedoch 36 Stunden vor Abfahrt, über die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder der Gehhilfe informiert werden. Damit Rollstühle im Fahrgastraum platziert werden können, müssen sie unabhängig vom Herstellungsdatum über Sicherheitsbefestigungspunkte (sog. Kraftknoten) gemäß DIN 75078-2 sowie eine Herstellerzulassung gemäß DIN EN 12183 oder 12184 verfügen. Die Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität muss: a) die Einhaltung der Transportanforderungen bei der
Bestätigen Sie die Übermittlung des Formulars im Bereich „Assistenza“ und stellen Sie sicher, dass der Rollstuhl funktionsfähig und sicher nutzbar ist.
13.7.3 Der Rollstuhl muss den geltenden offiziellen Sicherheitsanforderungen nach nationalem, EU- und internationalem Recht entsprechen. Nach alleinigem Ermessen von Itabus kann die Beförderung im Gepäckraum verweigert werden, wenn die Sicherheit der Reise gefährdet ist. Itabus haftet nicht für Schäden, die auf technische Mängel des Rollstuhls zurückzuführen sind.
13.7.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 haftet Itabus für den Verlust oder die Beschädigung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder zugehörigen Geräten. Die Entschädigung entspricht den Kosten für den Ersatz oder die Reparatur der verlorenen oder beschädigten Geräte.
13.7.5 Soweit erforderlich, unternimmt Itabus alle zumutbaren Anstrengungen, um schnell Ersatzgeräte oder Hilfsmittel bereitzustellen. Diese sollen technisch und funktional den verlorenen oder beschädigten Geräten so weit wie möglich entsprechen.
14 Pflichten der Passagiere
14.1 An Bord des Busses verpflichtet sich der Fahrgast, sich gegenüber anderen Fahrgästen und dem Fahrpersonal ruhig und respektvoll zu verhalten. Insbesondere:
(i) wird er während der Fahrt nicht mit dem Fahrpersonal sprechen, außer um Notfälle zu melden, die die Sicherheit der Fahrgäste gefährden, oder aus einem anderen dringenden Grund; (ii) wird er den Sicherheitsgurt anlegen und geschlossen halten; (iii) wird er während der Fahrt auf seinem Sitzplatz verbleiben und das Gehen im Gang vermeiden; (iv) wird er alle Sicherheitsanweisungen von Itabus befolgen, die akustisch, schriftlich oder durch das Fahrpersonal übermittelt werden; (v) er wird nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss reisen; (vi) er wird keine Substanzen konsumieren, die andere Fahrgäste stören oder die Bordalarmsysteme auslösen könnten (Verbot von Rauchen, E-Zigaretten, erhitzten Tabakprodukten, Drogen, Alkohol und illegalen Substanzen in allen Bereichen des Busses, einschließlich der Toiletten); (vii) wird er die Sauberkeit des Fahrzeugs und der Einrichtungen respektieren; (viii) wird er das Mobiltelefon nicht im Freisprechmodus verwenden; (ix) wird er keine lauten oder störenden Geräte benutzen, die von anderen Fahrgästen wahrgenommen werden können; (x) er sich in einem gesundheitlich einwandfreien Zustand befinden, sodass die Gesundheit anderer Fahrgäste nicht gefährdet wird, und keinen psychophysischen Zustand aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsum oder Medikamentenmissbrauch aufweisen; (xi) er Sicherheitsvorrichtungen an Bord (z. B. Nothämmer, Notausgänge) nur im Notfall
und nur bei tatsächlicher Notwendigkeit verwenden; (xii) wird er die Bordausstattung (z. B. Automaten, Tische, Fußstützen, Armlehnen) ordnungsgemäß nutzen, ohne Schäden, Bruch, Abnutzung oder Störungen anderer Passagiere zu verursachen.
Der Begleitende eines Minderjährigen trägt die volle Verantwortung für das begleitete Kind, insbesondere für die Einhaltung der Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften. Itabus übernimmt keine Haftung für Schäden, die Passagieren oder Dritten durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften entstehen.
14.2 Bei Verstößen des Fahrgastes gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Artikeln 17 ff. des Titels II des D.P.R. Nr. 753/1980 festgelegten Pflichten kann Itabus die Beförderung verweigern oder unterbrechen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Polizeikräften, ohne dass der Passagier Anspruch auf Rückerstattung der für den Beförderungsdienst insgesamt gezahlten Beträge hat. Der Passagier haftet für alle Schäden, die Itabus oder Dritten durch solche Verstöße entstehen.
14.3 Während der Fahrt hat das Fahrpersonal die uneingeschränkte Befugnis, Zwischenstopps außerhalb der vorgesehenen Ein- und Ausstiegshaltestellen durchzuführen, um Sicherheitsanforderungen und Arbeitszeitregelungen für Fahrer einzuhalten (die „Zwischenstopps“). Während solcher Zwischenstopps muss der Fahrgast:
(i) auf Aufforderung des Fahrpersonals oder von Zoll- bzw. Polizeibehörden den Bus verlassen; (ii) das Gepäck nicht aus dem Gepäckraum entnehmen, außer in begründeten Fällen und nach Genehmigung durch das Fahrpersonal (z. B. aus medizinischen Gründen); (iii) innerhalb der vom Fahrpersonal angekündigten Haltezeit wieder an Bord des Busses erscheinen.
Itabus behält sich das Recht vor, die Fahrt fortzusetzen, falls der Fahrgast nicht rechtzeitig zum Bus zurückkehrt, ohne für dessen Abwesenheit haftbar zu sein.
14.4 Der Fahrgast darf den WLAN-Dienst nur für rechtmäßige Zwecke und gemäß den Nutzungsbedingungen nutzen und haftet gegenüber Itabus in vollem Umfang für jede rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung, einschließlich Handlungen, die die Netzwerkinfrastruktur der Itabus-Anbieter gefährden oder schädigen könnten.
15 GEPÄCK
§ 15.1 Bestimmungen für alle Gepäckarten
15.1.1 Die Beförderung des Passagiergepäcks richtet sich nach den Bestimmungen dieses Artikels 15.
Die Beförderung von Gepäck, das nicht als Standardgepäck, Zusatzgepäck oder Spezialgepäck definiert ist (siehe die nachfolgenden Artikel 15.2, 15.3 und 15.4), ist nicht zulässig.
15.1.2 Der Fahrgast ist für das Verladen und Abholen seines Gepäcks verantwortlich. Eine etwaige Unterstützung durch das Fahrpersonal erfolgt nur in Ausnahmefällen und begründet keinen Anspruch auf Hilfe, mit Ausnahme der in Artikel 13 geregelten Fälle.
15.1.3 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Itabus-Fahrpersonal die erforderlichen Kontrollen zu gestatten, um sicherzustellen, dass die Beförderung des Gepäcks den Allgemeinen Beförderungs- und Verkaufsbedingungen entspricht.
15.1.4 Bei Gepäckstücken, die nicht den Bestimmungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen entsprechen, muss der Fahrgast dieses Gepäck auf eigene Kosten an der nächsten Haltestelle ausladen.
15.1.5 Wertgegenstände wie Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Brillen (Sonnen- oder Sehbrillen), elektronische Geräte (Laptops, Tablets, MP3-Player, Mobiltelefone, Kameras), Kontaktlinsen, Prothesen, Medikamente, wichtige Dokumente (Diplome, Zertifikate, Reisepässe, Führerscheine, Wertpapiere) usw. sowie zerbrechliche Gegenstände müssen im Handgepäck transportiert werden und unterliegen der Verantwortung des Passagiers.
15.1.6 Es ist verboten, gefährliche oder illegale Gegenstände an Bord des Busses mitzuführen, insbesondere: (i) explosive, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe; (ii) ungeschützte oder ungesicherte Gegenstände, die Fahrgäste, deren Gepäck oder den Bus beschädigen könnten; (iii) Gegenstände, deren Besitz nach nationalem, EU- oder internationalem Recht verboten ist oder die ein Sicherheitsrisiko für den Bus und die Fahrgäste darstellen könnten.
Möbel, Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte sind in der Regel vom Transport ausgeschlossen.
15.1.7 Der Fahrgast ist verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sein Gepäck keine Belästigung für andere Fahrgäste darstellt, deren Gepäck nicht beschädigt wird und die Fahrt sicher fortgesetzt werden kann.
15.1.8 Passagieren ist der Transport von Waffen und Munition untersagt, ausgenommen sind Polizei- und gleichgestellte Behörden.
15.1.9 Aus Sicherheitsgründen oder auf Anforderung der Behörden kann der Fahrgast aufgefordert werden, sein Gepäck zu überprüfen. Bei Weigerung kann Itabus die Beförderung des Fahrgastes und seines Gepäcks verweigern.
15.1.10 Bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks infolge eines Unfalls während der Busfahrt hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung durch Itabus für nachweisbare Schäden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
15.1.11 Außer im Falle eines Unfalls gemäß Artikel 15.1.10 haftet Itabus für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck im Gepäckraum nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 450/1985.
15.2 Standardgepäck
15.2.1 Der im Ticketpreis enthaltene Gepäcktransport ist auf 1 Handgepäckstück und 1 aufgegebenes Gepäckstück pro Passagier begrenzt, mit einem Gesamtgewicht von höchstens 20 kg (das „Standardgepäck“). Itabus ist nicht verpflichtet, Gepäck zu befördern, das nicht den Anforderungen des Standardgepäcks entspricht, und kann die Verladung verweigern, es sei denn, es wurden Zusatz- oder Spezialgepäckdienste erworben.
15.2.2 Handgepäck kann im Gepäckfach über dem Sitz oder unter dem Sitz des Passagiers verstaut werden und darf maximal 42 x 30 x 18 cm groß sein.
15.2.3 Das Handgepäck und dessen Inhalt verbleiben während der gesamten Fahrt in der Obhut des Passagiers und müssen von diesem beaufsichtigt werden, um die Sicherheit an Bord und die Unversehrtheit anderer Passagiere zu gewährleisten.
15.2.4 Das aufgegebene Gepäck darf die Maße 80 x 50 x 30 cm nicht überschreiten.
15.2.5 Das maximale Gewicht des aufgegebenen Gepäcks beträgt 20 kg.
15.2.6 Alle aufgegebenen Gepäckstücke müssen in geeigneten Koffern, Schutzhüllen, Taschen oder Behältern verpackt sein. Für die Verpackung ist ausschließlich der Passagier verantwortlich.
15.2.7 Aufgegebenes Gepäck muss mit den Angaben des Passagiers (Name, Telefonnummer, Adresse) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung liegt in der Verantwortung des Passagiers.
15.3 Übergepäck
15.3.1 Passagiere , die zusätzliches Gepäck mitführen möchten, müssen den entsprechenden Zusatzdienst buchen (sofern verfügbar), der die Beförderung eines zusätzlichen Gepäckstücks mit einer Größe von maximal 80 x 50 x 30 cm und einem Gewicht von maximal 20 kg ermöglicht („Zusatzgepäck“).
15.3.2 Der Transport von Zusatzgepäck hängt von der Verfügbarkeit ab; es besteht kein Anspruch auf die Beförderung von mehr als einem Stück Zusatzgepäck pro Passagier.
15.3.3 Zusatzgepäck muss spätestens bei Abfahrt über die verfügbaren Buchungskanäle angemeldet werden. Für den Transport wird ein Aufpreis erhoben, der beim Kauf angezeigt wird.
15.3.4 Die Beförderung von zusätzlichem Gepäck ist auf ein Stück pro Passagier begrenzt und hängt von der Verfügbarkeit ab.
15.4 Sondergepäck
15.4.1 Für Gepäck , dessen Abmessungen oder Gewicht die Grenzen für Standard- und Zusatzgepäck überschreiten, ist der Erwerb der Zusatzleistung „Spezialgepäck“ (sofern verfügbar) erforderlich; maximal 240 cm (Summe aus Höhe, Breite und Tiefe) und maximal 30 kg. Die Buchung muss im Voraus erfolgen; ein Anspruch auf den Erwerb besteht nicht.
15.4.2 Sondergepäck ist auf ein Stück pro Passagier begrenzt und hängt von der Verfügbarkeit ab.
15.4.3 Sondergepäck muss spätestens bei der Abfahrt angemeldet werden. Für den Transport wird ein Aufpreis erhoben.
15.4.4 Als Sondergepäck gelten insbesondere: (i) Fahrräder – nur auf bestimmten Strecken, nur nach vorheriger Reservierung, keine E-Bikes, Pedelecs, Tandems oder Dreiräder; (ii) Tretroller – nur zusammengeklappt und in geeigneter Verpackung; gleichgestellt sind Skateboards, Hoverboards usw.; elektrische Tretroller sind nicht erlaubt.
15.4.5 Orthopädische Hilfsmittel für Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gelten nicht als Sondergepäck und unterliegen den Bestimmungen des Artikels 13.
15.5 Musikinstrumente
15.5.1 Instrumente , deren Abmessungen (einschließlich Hülle) den Abmessungen für Handgepäck entsprechen, können kostenlos als Handgepäck mitgeführt werden.
15.5.2 Instrumente , die größer als Handgepäck sind, jedoch eine Gesamtlänge von ≤ 150 cm (H+B+T) und ein Gewicht von ≤ 10 kg aufweisen, können nur gegen Erwerb eines kumulativen Beförderungsscheins befördert werden, wobei ein Sitzplatz für das Instrument reserviert werden muss. Bei namentlicher Buchung müssen die Passagierdaten für den zusätzlichen Platz erneut eingegeben werden.
15.6 Kinderwagen
15.6.1 Kinderwagen sind auf einen pro Passagier begrenzt, müssen zusammenklappbar sein und werden kostenlos befördert.
16 TIERE
16.1 Der Fahrgast darf lebende, ungefährliche Haustiere (z. B. kleine Hunde, Katzen und andere kleine Haustiere) mit einem Gewicht von höchstens 10 kg und einem gültigen Gesundheitszeugnis mit an Bord des Busses nehmen, sofern ein Transportservice über ein Sammelfahrtticket erworben und ein entsprechender Platz im Bus neben dem Fahrgastsitz für das Tier reserviert wurde.
Bei einer namentlichen Buchung muss der Passagier für den zusätzlichen Platz die Felder „Vorname“ und „Nachname“ erneut mit seinen eigenen Daten ausfüllen.
16.2 Die Tiere müssen in speziellen Transportbehältern (Transportboxen) befördert werden, die deutlich und lesbar mit dem Namen und der Adresse des Passagiers gekennzeichnet sind. Pro Passagier ist ein Behälter zulässig, der so gestaltet sein muss, dass Verletzungen von Personen und Schäden an Sachen ausgeschlossen sind. Das Tier muss während der gesamten Fahrt im Behälter verbleiben.
16.3 Für den Transport von Hunden gemäß Artikel 16.1 muss der Passagier im Besitz einer Eintragung im Hunderegister sein. Passagiere aus dem Ausland müssen sicherstellen, dass ihre Tiere über die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Identifikationsmittel verfügen
und, sofern zutreffend, über Pässe verfügen und diese auf Verlangen des Fahrpersonals vorzeigen.
16.4 Der Fahrgast ist während der gesamten Fahrt für die Aufsicht über die von ihm mitgeführten Tiere verantwortlich. Er haftet für alle Schäden an Personen, Sachen oder Tieren, die durch sein Tier verursacht werden.
16.5 Gefährliche Haustiere oder solche, die an auf den Menschen übertragbaren Krankheiten leiden, dürfen nicht befördert werden.
16.6 Die Bestimmungen der Artikel 16.1, 16.2 und 16.3 gelten nicht für Blindenführhunde oder Assistenzhunde von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität; für diese Tiere gelten die Bestimmungen des Artikels 13.6.
17 HAFTUNG
17.1 Itabus haftet im Falle einer nachgewiesenen Verletzung einer der vertraglichen Pflichten gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Vertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, ein zufälliges Ereignis oder höhere Gewalt verhindern oder behindern die Erfüllung der geschuldeten Leistungen.
Unter einem zufälligen Ereignis oder höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das Itabus zum Zeitpunkt der Ausstellung des Beförderungsscheins weder kontrollieren noch vernünftigerweise vorhersehen konnte und dessen Auswirkungen vernünftigerweise nicht vermieden werden können.
17.2 Abgesehen von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist Itabus in folgenden Fällen von jeglicher Haftung befreit: (i) Verwechslung oder Diebstahl von Gepäck; (ii) Schäden oder die Verschlimmerung von Schäden aufgrund einer unzureichenden Verpackung des Gepäcks durch den Passagier; (iii) Schäden am Gepäck oder am Passagier, die auf ein fahrlässiges Verhalten des Passagiers zurückzuführen sind.
17.3 Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung bei Tod, Personenschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck, die auf einen Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Busses während einer Fahrt zurückzuführen sind. Für die Bedingungen und die Höhe der
Hinsichtlich der Entschädigung wird auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verwiesen.
Es besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung. Der Passagier hat – gemäß den oben genannten Vorschriften und innerhalb der dort festgelegten Grenzen – nur Anspruch auf nachgewiesene Schäden.
Nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Busses während einer Fahrt leistet Itabus angemessene und verhältnismäßige Unterstützung entsprechend den praktischen, unmittelbaren Bedürfnissen des Fahrgastes infolge des Unfalls. Die geleistete Unterstützung stellt in keiner Weise ein Anerkennen oder Eingeständnis von Haftung dar.
18 BESCHWERDEN
18.1 Passagiere können bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Rechte der Fahrgäste im Busverkehr durch Itabus eine Beschwerde einreichen, indem sie das entsprechende Formular auf der Website von Itabus unter der Rubrik „Assistenza“ ausfüllen.
18.2 Gemäß den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über die Fahrgastrechte im Busverkehr beschränken sich die Beschwerdegründe ausschließlich auf:
(i) für den regulären Linienverkehr über eine Entfernung von 250 km oder mehr, im Inland oder im Ausland:
• Nicht-Ausstellung des Tickets;
• Diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;
• Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
• Keine alternative Beförderung bei Ausfall, Verspätung oder Überbuchung;
• Fehlende oder fehlerhafte Informationen im Falle einer Ausfall oder Verspätung;
• Keine Unterstützung am Bahnhof bei Ausfall oder Verspätung;
• Keine Unterrichtung des Fahrgastes über die Fahrt und seine Rechte;
• Nichtumsetzung des Systems zur Bearbeitung von Beschwerden.
(ii) für den regulären Linienverkehr mit einer Entfernung von weniger als 250 km, national oder international:
• Diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;
• Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
• Informationen für Fahrgäste über die Fahrt und ihre Rechte;
• Nichtumsetzung des Systems zur Bearbeitung von Beschwerden.
18.3 Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 müssen Fahrgäste Beschwerden innerhalb von drei (3) Monaten nach dem Datum einreichen, an dem die reguläre Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen.
18.4 Itabus wird (i) den Fahrgast innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde über den Eingang informieren und (ii) dem Fahrgast spätestens drei (3) Monate nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort erteilen.
18.5 Im zweiten Schritt können Fahrgäste nach Ablauf von 90 Tagen nach Einreichung der ersten Beschwerde bei Itabus S.p.A. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen oder eine Beschwerde – gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und Artikel 3 Absatz 5 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 169 vom 4. November 2014 – bei der Verkehrsregulierungsbehörde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Verordnung einreichen, gemäß den von dieser Behörde festgelegten Modalitäten.
Die Beschwerde kann insbesondere auf folgende Weise eingereicht werden: (i) per Einschreiben mit Rückschein an die Verkehrsregulierungsbehörde, Büro für Fahrgastrechte – Via Nizza 230, 10126 Turin; (ii) per zertifizierter E-Mail (PEC) an: pec@pec.autorita-trasporti.it; (iii) über den speziellen elektronischen Zugang (SiTe) auf der Website der Behörde.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.autorita-trasporti.it.
18.6 Die Beschwerde kann wahlweise auf Italienisch oder Englisch eingereicht werden. Itabus wird dem Fahrgast in derselben Sprache antworten, in der die Beschwerde eingereicht wurde.
18.7 Beschwerden können sowohl online über das Webformular („Reclamo Online“) als auch per Post (per Einschreiben oder als Brief) eingereicht werden.
18.8 Itabus prüft nur Beschwerden, die folgende Angaben enthalten: (i) Identifikationsdaten des Fahrgastes und gegebenenfalls seines Vertreters; (ii) Angaben zur durchgeführten oder geplanten Fahrt und zum Beförderungsvertrag bzw. eine Kopie des Tickets; (iii) Beschreibung der festgestellten Abweichung der Dienstleistung von einer oder mehreren festgelegten Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Itabus.
18.9 Hält Itabus die Fristen gemäß Absatz 18.4 nicht ein, hat der Fahrgast Anspruch auf eine automatische Entschädigung in Höhe des Fahrpreises von mindestens: (i) 10 % bei einer Antwort zwischen dem 91. und 120. Tag nach Eingang der Beschwerde; (ii) 20 % bei Nichtbeantwortung bis zum 120. Tag nach Eingang der Beschwerde.
Diese Entschädigungen werden nicht gezahlt, wenn: (a) der Betrag weniger als 4 Euro beträgt; (b) die Beschwerde nicht gemäß den Mindestanforderungen und Fristen nach Absatz 18.8 eingereicht wurde; oder (c) der Passagier bereits eine Entschädigung für eine Beschwerde bezüglich desselben Tickets erhalten hat.
18.10 Bei Beschwerden bezüglich der Leistungen von Drittanbietern teilt Itabus dem Fahrgast die Kontaktdaten des betreffenden Beförderers mit, an den sich der Fahrgast zur Einreichung der Beschwerde wenden muss.
19 ÄNDERUNGEN
Itabus ist berechtigt, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu ändern. Diese Änderungen treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website von Itabus in Kraft. Für Fahrkarten, die vor der Veröffentlichung der vorgenannten Änderungen ausgestellt wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Itabus-Dienstleistung geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
20 Informationen gemäß den Datenschutzbestimmungen
20.1 Personenbezogene Daten von Fahrgästen oder Nutzern, die Dienstleistungen Dritter über die Itabus-Portale erwerben, werden von Itabus als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ausschließlich zu Zwecken verarbeitet, die mit der Erbringung der Beförderungsdienstleistung und gegebenenfalls der Zusatzleistungen in Zusammenhang stehen, in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zum freien Datenverkehr, die die Richtlinie 95/46/EG aufhebt (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“), und in jedem Fall unter Einhaltung der geltenden nationalen Datenschutzgesetze, insbesondere des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 101/2018, sowie der jeweiligen Anordnungen der zuständigen Datenschutzbehörde. Die Datenschutzerklärung ist unter folgendem Link verfügbar: www.itabus.it/it/privacy.html.
20.2 Itabus verarbeitet personenbezogene Daten unter Verwendung geeigneter papierbasierter, elektronischer und/oder telematischer Mittel, streng auf die oben genannten Zwecke beschränkt
beschränkt und in einer Weise, die die Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gewährleistet.
20.3 Jeder Fahrgast kann die in den Artikeln 7 sowie 15–22 der DSGVO vorgesehenen Rechte ausüben, indem er sich unter der E-Mail-Adresse privacy@itabus.it an Itabus wendet; eine entsprechende Antwort wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage erteilt.
21 GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
21.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den Itabus-Dienstleistungen liegen ausschließlich bei Itabus, das diese Rechte auch nach Beendigung des Vertrags behält. Der Erwerb von Itabus-Dienstleistungen gewährt dem Fahrgast keinerlei Nutzungs- und/oder Lizenzrechte an den geistigen Eigentumsrechten, die die Itabus-Dienstleistungen betreffen.
21.2 Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „geistiges Eigentum“ weltweit sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Urheberrechte, Marken, Kennzeichen, Know-how, Patente, Gebrauchsmuster, Erfindungen, Domains, Designs, Modelle sowie alle sonstigen anerkannten Rechte des geistigen und/oder gewerblichen Eigentums in einer beliebigen internationalen Gerichtsbarkeit, einschließlich aller entsprechenden Anmeldungen und Registrierungen sowie der Rechte zur Geltendmachung derselben im Zusammenhang mit den Itabus-Dienstleistungen.
22 SONSTIGE WICHTIGE BESTIMMUNGEN
Die Nutzung der Online-Vertriebskanäle von Itabus durch den Fahrgast zum Erwerb einer Beförderungsleistung setzt die automatische und uneingeschränkte Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu den darin enthaltenen weiteren Bestimmungen voraus (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien, die auf der Website verfügbar sind).
ABSCHNITT D – INTERNATIONALE TRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN
23 Pflichten des Fahrgastes und Reisedokumente
23.1 Im Rahmen internationaler Beförderungsleistungen obliegt es dem Fahrgast, alle nationalen und/oder örtlichen Vorschriften sowie interne Regelungen bezüglich der Vorlage von Reisedokumenten, Visa und/oder Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen sowie der Grenzen für den grenzüberschreitenden Transport von Bargeld einzuhalten. Darüber hinaus muss der Fahrgast den nationalen und/oder örtlichen Auflagen der Zoll- und Verwaltungsbehörden sowie den gesundheitlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen nachkommen. Hinsichtlich zollrechtlicher Verfahren darf der Fahrgast keine Waren mitführen,
die potenziell zollpflichtig sind, und darf die entsprechenden Aktivitäten nicht behindern. Auf Verlangen hat er aktiv mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Itabus in keiner Weise für das Verhalten des Fahrgastes haftet, selbst wenn dieser unbeabsichtigt die vorgenannten Bestimmungen verletzt. Der Fahrgast haftet für sämtliche Schäden, die Itabus und/oder Dritten aufgrund der genannten Verstöße entstehen. Sofern keine Beschränkungen bestehen, können Bürger der Europäischen Union innerhalb des entsprechenden geografischen Gebiets einen gültigen Personalausweis vorlegen. Nicht-EU-Bürger müssen einen gültigen Reisepass sowie gegebenenfalls das erforderliche Visum und/oder die notwendige Genehmigung vorzeigen.
23.2 Der Fahrgast, der eine internationale Beförderungsleistung in Anspruch nimmt, muss dem Fahrpersonal den Fahrschein sowie die erforderlichen Reisedokumente vorzeigen. Kann der Fahrgast keine gültigen Reisedokumente vorlegen oder verweigert er die Vorlage, ist Itabus berechtigt, die Beförderung direkt beim Einsteigen zu verweigern, nach vorheriger Benachrichtigung der zuständigen Behörden, falls erforderlich, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des vollständig gezahlten Beförderungspreises hat.