Itabus

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND TRANSPORTBEDINGUNGEN

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KAZALO


1 EINLEITENDEBEMERKUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH


ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN


2 Dienstleistungenvon Itabus


3 ZAHLUNG


4 FAHRPLAN


5 ANWENDUNGSBEREICH


ABSCHNITT B – BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN


6 ANWENDUNGSBEREICH


7 Beförderungsvertrag


8 Anmeldungund Einloggen


9 Änderungenvon Buchungen und Stornierungen durch Reisende


10 Rücksendungvon Dienstleistungen und Rückerstattung des Kaufpreises


11 Rechteder Reisenden


12 Jugendliche


13 BehinderteFahrgäste oder Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität


14 PFLICHTENDER REISENDEN


15 PRTLJAGA


16 TIERE


17 VERANTWORTUNG


ABSCHNITT C – SONSTIGES


18 BESCHWERDE


19 SPREMEMBE


20 INFORMATIONENGEMÄSS DEM DATENSCHUTZGESETZ


21 GEISTIGES EIGENTUM


22 WEITERERELEVANTE BESTIMMUNGEN


ABSCHNITT D – INTERNATIONALE BEFÖRDERUNGSDIENSTLEISTUNGEN


 1 EINLEITENDE BEMERKUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH 


1.1 Fürdie Zwecke dieser Allgemeinen Verkaufs- und Transportbedingungen, die für die in Artikel 1.2 genannten Dienstleistungen gelten (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“), bedeutet dies:

„Zusatzleistungen“ haben die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Zusätzlich aufgegebenes Gepäck“ hat die in Artikel 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Odmori“ haben die in Artikel 14.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Der Begriff „Trainer“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Der Begriff „Vertrag“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Der Begriff „Fahrpersonal“ hat die in Artikel 4.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Gutscheine“ haben die in Artikel 3.5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„DSGVO“ hat die in Artikel 20.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Der Begriff „Skupna vozovnica“ hat die in Artikel 4.12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Der Begriff „Reise“ hat die in Artikel 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Internationale Beförderungsleistungen“ haben die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Itabus“ ist eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Rom (RM), Via Casilina 1, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und Handelsregisternummer in Rom 15232291003;

„Storitve Itabus“ haben die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Die Website von Itabus“ hat die in Artikel 1.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Der Begriff „Potnik“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Behinderte Fahrgäste oder Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität“ hat die in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Personenbezogene Daten“ haben die in Artikel 20.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Werbe-Gutscheine“ haben die in Artikel 3.4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Vertriebskanäle“ haben die in Artikel 2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Zahlungsgutscheine“ haben die in Artikel 3.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Sondergepäck“ hat die in Artikel 15.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Standardgepäck“ hat die in Artikel 15.2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Dienstleistungen von Drittanbietern“ haben die in Artikel 5.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Der Begriff „Vozovnica“ hat die in Artikel 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Beförderungsleistungen“ haben die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung; 


1.2 Dievon der Gesellschaft Itabus als Verkehrsunternehmen erbrachten Dienstleistungenumfassen die Personenbeförderung mit Bussen auf inländischen und innerregionalen Strecken (im Folgenden: Beförderungsdienstleistungen), Busbeförderungen, deren Abfahrts- und Ankunftsort in verschiedenen Ländern liegen („internationale Beförderungsdienstleistungen“), die in Abschnitt D geregelt sind, sowie sonstige Dienstleistungen, die ergänzend, verbunden oder unterstützend zu den Beförderungsdienstleistungen oder den internationalen Beförderungsdienstleistungen sind („ergänzende Dienstleistungen“ und zusammen mit den Beförderungsdienstleistungen oder den internationalen Beförderungsdienstleistungen „Itabus-Dienstleistungen“).  


1.3 DieAllgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website von Itabus unter www.itabus.it („Itabus-Website“) verfügbar und können dort eingesehen werden. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die am Tag des Kaufs der Itabus-Dienstleistung auf der Itabus-Website veröffentlicht sind.


1.4 Begriffeund Ausdrücke, die mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet sind, haben die Bedeutung, die ihnen in den entsprechenden Bestimmungen, auf die sie sich beziehen, zugewiesen wird, wobei davon ausgegangen wird, dass sie, sofern sie im Singular definiert sind, dieselbe Bedeutung haben wie im Plural und umgekehrt.


1.5 DieseAllgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als bekannt und akzeptiert, ohne Einschränkungen oder Vorbehalte, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Itabus-Dienstleistung oder in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrgast die Itabus-Dienstleistung in Anspruch nimmt.


ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN


2 Dienstleistungen von Itabus


2.1 Itabus-Dienstleistungenkönnen über die folgenden Vertriebskanäle („Vertriebskanäle“) erworben werden: (i) die Itabus-Website; (ii) die Itabus-App für mobile Geräte; (iii) den Itabus-Kundenservice; (iv) spezialisierte Suchmaschinen, die den Kauf von Fahrkarten über einzelne autorisierte Online-Händler ermöglichen; (v) die Kassen an den Busbahnhöfen, sofern vorhanden; (vi) direkt im Bus über Itabus-Mitarbeiter, die mit entsprechenden mobilen Geräten ausgestattet sind; oder (vii) andere autorisierte Verkäufer im ganzen Land. Der Kauf bestimmter Zusatzleistungen ist möglicherweise nicht über alle Vertriebskanäle verfügbar. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Dienstleistungen von Itabus möglicherweise nicht gleichzeitig über alle Vertriebskanäle verfügbar sind und dass Itabus keine Verantwortung für die Verfügbarkeit der verschiedenen Kaufoptionen über Vertriebskanäle übernimmt, die nicht von Itabus betrieben werden. 


2.2 Zusatzleistungen sind insbesondere solche Leistungen, die über die Beförderungsleistungen hinausgehen, mit der Reise in Zusammenhang stehen und von der Firma Itabus ihren Fahrgästen gegen Entgelt angeboten werden. Zu den Zusatzleistungen von Itabus gehören die Mitnahme von zusätzlichem Gepäck, Sondergepäck, die Sitzplatzauswahl sowie alle anderen Leistungen, die in den Vertriebskanälen als „Zusatzleistung“ gekennzeichnet sind.


2.3 Die Preisefür Zusatzleistungen finden Sie im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website oder in jedem Fall während des Kaufvorgangs über die Vertriebskanäle.


2.4 Kauf auf der Itabus-Website und in der Itabus-App


2.4.1 Die Dienstleistungenvon Itabus sind im Online-Katalog beschrieben und über die Itabus-Website sowie die mobile App verfügbar.


2.4.2 Die Nutzung der Itabus-Webportale zu anderen Zwecken als zur Einsichtnahme in den Online-Katalog zum Kauf von Itabus-Dienstleistungen ist untersagt. Insbesondere ist die Nutzung automatisierter Systeme zum Abrufen von Daten von der Itabus-Website und/oder der Itabus-App für mobile Geräte für kommerzielle Zwecke (sogenanntes „Screen Scraping“) untersagt. Itabus behält sich das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und alle rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit einem solchen Verstoß einzuleiten. 


2.4.3 Die derzeitmodernste Technologie kann nicht gewährleisten, dass die Online-Datenübertragung in Echtzeit, ohne Unterbrechungen und/oder ohne Fehler erfolgt; daher übernimmt Itabus keine Haftung für die vom Kunden gewählte Kaufoption bis zur Ausstellung des Fahrscheins. 


2.4.4 Der Reisendebestätigt, dass gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe m der Gesetzesverordnung Nr. 206 aus dem Jahr 2005 in ihrer geänderten Fassung die Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen keine Anwendung finden. Dies beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Reisenden, die Reise gemäß Artikel 9 wie unten beschrieben zu ändern oder zu stornieren.


2.4.5 Ein Fahrschein, der infolge eines Kaufs gemäß diesem Artikel 2.4 ausgestellt wurde, gilt als namentlich ausgestellter Fahrschein und berechtigt ausschließlich den Fahrgast, dessen Name auf dem Fahrschein angegeben ist, zur Inanspruchnahme der Itabus-Dienstleistung. 


2.5 Kauf an Bushaltestellen, in Reisebüros und bei anderen autorisierten Verkaufsstellen


2.5.1 Fahrgästekönnen Fahrkarten auch bei autorisierten Online- und stationären Verkaufsstellen sowie bei Anbietern erwerben, die nicht zur Itabus-Website oder zur Itabus-App gehören. Diese autorisierten Drittanbieter können jedoch zusätzliche Gebühren für die Buchung oder Stornierung von Itabus-Leistungen erheben. 


2.5.2 Darüberhinaus sind diese Drittanbieter berechtigt, Fahrkarten ausschließlich in Papierform auszustellen, die aufbewahrt werden müssen, um sie dem Fahrpersonal vorzeigen zu können. Der Fahrgast nimmt daher zur Kenntnis, dass Fahrkarten in elektronischer Form bei einigen Drittanbietern möglicherweise nicht erhältlich sind.


2.6 Einkaufüber das Fahrpersonal

Sobald der Dienst verfügbar ist, ist das Fahrpersonal im Bus nach einer entsprechenden Benachrichtigung der Nutzer auf der Itabus-Website berechtigt, personalisierte Fahrkarten über die eigenen Mobilgeräte auszustellen und akzeptiert dabei ausschließlich elektronische Zahlungsmethoden, wie in Artikel 3 unten näher beschrieben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das vom Fahrpersonal ausgestellte Ticket zu dem für den Kauf im Fahrzeug vorgesehenen Preis erworben werden kann, der auf der Itabus-Website angegeben wird, sobald der Dienst verfügbar ist.


2.7 Kaufüber den Itabus-Kundenservice

Fahrgäste können ihre Fahrkarten über den Itabus-Kundenservice erwerben. Fahrgäste können ihre Fahrkarten über den Itabus-Kundenservice erwerben. Bei Buchungen, die über unseren Kundenservice vorgenommen werden, fällt eine Buchungsgebühr an. Die Preise und Bedingungen finden Sie auf unserer Website.


3 ZAHLUNG


3.1 Die Bezahlungder Dienstleistungen von Itabus kann auf folgende Weise erfolgen: 

(i) online auf der Itabus-Website und in der Itabus-App: PayPal, Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte, Gutschein, sofern diese Zahlungsart nicht ausdrücklich durch diese Bedingungen ausgeschlossen ist; 

(ii) Kassen an Busbahnhöfen, Reisebüros und autorisierte Verkaufsstellen im ganzen Land: alle Zahlungsarten, die der Verkäufer anbietet, bei dem der Kauf getätigt wird; 

(iii) Fahrpersonal: Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte; 

(iv) Itabus-Kundenservice: Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte, Gutschein, sofern diese Zahlungsart nicht ausdrücklich durch diese Bedingungen ausgeschlossen ist.;

(v) Autorisierte Online-Händler: Alle Zahlungsarten, die der jeweilige Händler anbietet.


3.2 Bezahlung von Online-Einkäufen


3.2.1 BeiOnline-Käufen werden die Daten bezüglich der vom Käufer gewählten Zahlungsart unter Verwendung verschlüsselter Protokolle gemäß den Sicherheitsstandards der jeweiligen Zahlungsart verarbeitet.


3.2.2 Bei Online-Käufen mit elektronischen Zahlungsmitteln (z. B. Kreditkarte oder PayPal) sieht der Kaufvorgang eine Vorautorisierung des Betrags und eine anschließende Belastung über die vom Käufer bei der Buchung gewählte Zahlungsart vor. Beim Kauf eines Tickets muss der Käufer unverzüglich die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen. Itabus haftet nicht für eventuelle Fehler, die dem Käufer selbst zuzuschreiben sind und die sich auf die auf dem von Itabus ordnungsgemäß ausgestellten Ticket angegebenen Reisedaten oder persönlichen Daten des Reisenden beziehen; aus diesem Grund ist eine Rückerstattung nicht möglich. 


3.2.3 Beietwaigen entschuldbaren administrativen Fehlern des Fahrgastes auf dem Fahrschein bleibt dieser gültig und kann vom Fahrpersonal im Bus korrigiert werden, ohne dass weitere formale Anpassungen erforderlich sind und ohne dass zusätzliche Kosten entstehen.


3.3 Ausgleichsscheine


3.3.1 Der Ausgleichsgutscheinist ein elektronisches Guthaben, das zur Erstattung des Preises eines gekauften Fahrscheins erstellt und auf Antrag des Fahrgastes ausgestellt wird, falls Beförderungsleistungen und/oder internationale Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen ausfallen oder eine Verspätung von mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten aufweisen, sowie für den Fall, dass mehr Buchungen angenommen wurden, als Plätze verfügbar sind („Ausgleichsgutschein“). Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 kann der Fahrgast den Ausgleichsgutschein als alternative Zahlungsweise anstelle einer Barerstattung annehmen. Der Ausgleichsgutschein kann für den Kauf von Itabus-Dienstleistungen gemäß den in den Artikeln 3.3.2 und 3.3 festgelegten Verfahren verwendet werden.

3, 3.3.4, 3.3.5 unten.  


3.3.2 Gutscheinegelten für den Kauf von: (i) Beförderungsleistungen, grenzüberschreitende Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis dieser Leistungen den Wert des Ausgleichsgutscheins übersteigt, bei gleichzeitiger Zahlung der Preisdifferenz an Itabus; und (ii) Beförderungsleistungen, grenzüberschreitende Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis unter dem Wert des Ausgleichsgutscheins liegt; in diesem Fall kann der Fahrgast den Restbetrag für den Kauf einer anderen Dienstleistung von Itabus verwenden. 


3.3.3 Ausgleichsgutscheinesind teilbar und können für mehrere Transaktionen verwendet werden; Gutscheine, die der Reisende als Entschädigung erhalten hat, dürfen nicht gegen Bargeld eingetauscht werden, wenn es sich um die Stornierung von Beförderungsleistungen oder internationalen Beförderungsleistungen, Verspätungen von mehr als 120 Minuten sowie um die Annahme von Buchungen handelt, die die Anzahl der freien Plätze überschreiten.


3.3.4 Ausgleichsgutscheinekönnen nicht zusammen mit anderen Ausgleichsgutscheinen oder mit anderen Arten von Gutscheinen verwendet werden.


3.3.5 Gutscheinekönnen nicht zur Begleichung von Provisionen oder Zuschlägen im Zusammenhang mit Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Abschnitten 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.



3.4 Gutscheine


3.4.1 Aktionsgutscheinesind Rabattgutscheine, die Itabus im Rahmen von Sonderaktionen oder anderen kommerziellen Initiativen an Fahrgäste für den Kauf von Itabus-Dienstleistungen ausgeben kann („Aktionsgutscheine“).


3.4.2 Der Wertder Werbegutscheine wird von Itabus von Zeit zu Zeit festgelegt.


3.4.3 Aktionsgutscheinekönnen innerhalb der Gültigkeitsdauer ab ihrer Ausstellung eingelöst werden, die von Itabus im Rahmen von Werbeaktionen oder anderen kommerziellen Initiativen, die deren Ausstellung vorsehen, von Zeit zu Zeit festgelegt wird. Weitere Einzelheiten und Bedingungen finden Sie auf der Website von Itabus.


3.4.4 Aktionsgutscheinegelten für den Kauf von: (i) Beförderungsleistungen, internationalen Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis den Wert des Aktionsgutscheins übersteigt, wobei die entstandene Preisdifferenz gleichzeitig an Itabus zu zahlen ist; sowie (ii) Beförderung, internationale Beförderung und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis unter dem Wert des Aktionsgutscheins liegt, ohne Rückerstattung des Restbetrags desselben Gutscheins.


3.4.5 Werbe-Gutscheinekönnen nicht zur Begleichung von Gebühren oder Aufschlägen im Zusammenhang mit Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Abschnitten 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.4.6 FürWerbegutscheine gelten die Regeln, die von Itabus festgelegt und definiert werden, sobald sie ausgestellt und auf der Website von Itabus veröffentlicht wurden. 


3.4.7 Aktionsgutscheinekönnen nicht zusammen mit anderen Aktionsgutscheinen oder mit anderen Arten von Gutscheinen eingelöst werden.


3.4.8 Itabuskann die Verwendung von Aktionsgutscheinen auf den Kauf bestimmter Fahrkartentypen, auf den Kauf oder die Durchführung von Fahrten in einem bestimmten Zeitraum oder auf den Kauf von Beförderungsleistungen und/oder internationalen Beförderungsleistungen für bestimmte Strecken, Reiseumgebungen und/oder Busse beschränken.


3.4.9 Werbe-Gutscheinekönnen nicht gegen Bargeld eingelöst oder vom Reisenden auf andere Weise verwertet werden; daher kann der Reisende nach Ablauf der jeweiligen Werbeaktion die darin festgelegten Rechte verlieren. 


3.4.10 Der berechtigteInhaber eines Aktionsgutscheins darf diesen weder gegen Entgelt noch unentgeltlich übertragen. Alle Verstöße werden von Itabus mit einer Sperrung der mit Aktionsgutscheinen erworbenen Fahrkarten und/oder Schadenersatzansprüchen geahndet.


3.4.11 FürBeförderungsleistungen, internationale Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, die mit einem Aktionsgutschein erworben wurden, gelten dieselben Nutzungsbedingungen, Rückerstattungs- und Umtauschbestimmungen wie für andere Arten von bei Itabus erworbenen Leistungen. 


3.5 Gutscheine


3.5.1 Ein Umtauschgutschein ist ein elektronisches Guthaben, das die Gesellschaft Itabus gemäß den Preisbestimmungen für die gekaufte Beförderungsleistung und/oder internationale Beförderungsleistung an einen Fahrgast ausstellt, der die Stornierung eines gültigen Fahrscheins gemäß den in Artikel 9 unten beschriebenen Verfahren beantragt hat („Umtauschgutschein“).


3.5.2 Gutscheinegelten für den Kauf von: (i) Beförderungsleistungen, internationalen Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem Preis, der über dem Wert des Gutscheins liegt, bei gleichzeitiger Zahlung des Restbetrags an Itabus; und (ii) Beförderungsleistungen, internationale Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen zu einem Preis, der unter dem Wert des Gutscheins liegt; in diesem Fall kann der Fahrgast den Restbetrag für einen weiteren Kauf von Itabus-Leistungen verwenden.


3.5.3 Umtauschgutscheinekönnen nicht zur Begleichung von Gebühren oder Zuschlägen im Zusammenhang mit Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Abschnitten 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.5.4 Umtauschgutscheinesind teilbar und können in mehreren Transaktionen verwendet werden; daher können sie für den Kauf von mehr als einem Fahrschein und/oder Zusatzleistungen bis zur Höhe des Nennwerts des Umtauschgutscheins verwendet werden. Umtauschgutscheine können nicht gegen Bargeld eingelöst werden. Weitere Einzelheiten finden Sie auf unserer Website.


3.5.5 Gutscheinekönnen innerhalb eines Zeitraums von 12 (zwölf) Monaten eingelöst werden; diese Frist gilt als Frist für die Inanspruchnahme der in Punkt 3.5.2 oben genannten Leistungen.


3.5.6 Umtauschgutscheinekönnen weder untereinander noch mit anderen Gutscheinarten kombiniert werden.


3.5.7 Die Nutzungsbedingungen, Rückerstattungs- und Umtauschbestimmungen für die verschiedenen Arten von Itabus-Dienstleistungen gelten für Beförderungsleistungen, internationale Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, die über einen Umtauschgutschein erworben wurden.


3.6 Allgemeine Bestimmungen zu Gutscheinen


3.6.1 Die GesellschaftItabus ist berechtigt, die Zahlung zu verlangen oder nach eigenem Ermessen Fahrkarten zu stornieren, die ganz oder teilweise durch die Ausstellung eines der in den Artikeln 3.3, 3.4 und 3.5 oben ausgestellt wurden und die aufgrund strafbarer Handlungen wie Betrug, versuchten Betrugs oder nachgewiesener Versuche anderer rechtswidriger Handlungen erworben wurden. Dies berührt nicht das Recht der Gesellschaft Itabus, ein Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatz für etwaige entstandene Schäden einzuleiten.


3.6.2 Die Einlösungeines Gutscheins durch eine Person, die als rechtmäßiger Inhaber des Gutscheins erscheint, bewirkt auch die Befreiung von jeglicher Haftung oder Verpflichtung gegenüber einer Person, die sich später als der tatsächliche Inhaber herausstellen sollte, sofern Itabus in gutem Glauben gehandelt hat. 


3.7 Rechnungsstellung

Wenn ein Fahrgast ein Ticket über die von Itabus betriebenen Vertriebskanäle erwirbt, kann er während des Kaufvorgangs die Ausstellung einer Rechnung (oder einer steuerlichen Bescheinigung im Zusammenhang mit dem Ticket) beantragen; diese wird dann in elektronischer Form an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet.


4 FAHRPLAN


4.1 Das Ticketbesteht aus einer elektronischen Aufzeichnung der Daten, die sich auf die vom Fahrgast erworbene Itabus-Dienstleistung beziehen, und ist in lesbarer und ausdruckbarer Form verfügbar („Ticket“). Der Fahrschein wird am Ende des Kaufvorgangs für eine Reise ausgestellt, die von einem Abfahrtsort zu einem Zielort führt, die von Itabus angeboten werden („Reise“). Im Falle des Kaufs von Hin- und Rückfahrten und/oder internationalen Beförderungsleistungen gilt der Fahrschein für die gesamte Reise, einschließlich der Hin- und Rückfahrt.


4.2 Der Kaufvon Itabus-Dienstleistungen kann über die in Artikel 2 näher beschriebenen Vertriebskanäle erfolgen. Je nach dem für den Kauf von Beförderungsleistungen und/oder internationalen Beförderungsleistungen gewählten Vertriebskanal wird das Ticket in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die beim Kauf angegebene Adresse gesendet oder in Papierform ausgedruckt und dem Fahrgast ausgehändigt. 


4.3 Der Fahrgastmuss beim Kauf seine persönlichen Daten eingeben oder korrekt angeben und die Richtigkeit der auf dem Fahrschein angegebenen Daten (d. h. Name, Datum sowie Abfahrts- und Ankunftszeit) überprüfen.


4.4 Fahrkarten, die infolge eines Kaufs über die von Itabus betriebenen Vertriebskanäle ausgestellt werden, werden ausschließlich in elektronischer Form übermittelt.


4.5 Fahrkarten, die nach dem Kauf über die Verkaufskanäle ausgestellt werden die sich im gesamten Staatsgebiet befinden, kann nach eigenem Ermessen (i) in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die vom Fahrgast beim Kauf angegebene Adresse versandt werden oder (ii) ausgedruckt und in gedruckter Form durch das Personal des Verkäufers ausgehändigt werden. 


4.6 Der Fahrgast bewahrt den gemäß den vorstehenden Artikeln 4.4 und 4.5 erstellten Fahrschein auf, um ihn dem für den Beförderungsdienst zuständigen Personal („Fahrpersonal“) auf elektronischen Geräten (Smartphones, Tablets und Ähnliches) oder in gedruckter Form vorzuzeigen.


4.7 Die Kaufbestätigungund die Ausstellung des entsprechenden Tickets sind endgültig. Jede vom Reisenden gewünschte Änderung des Inhalts führt daher zu einer Änderung oder Stornierung gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen. 


4.8 Der Fahrgastmuss auf Verlangen des Fahrpersonals im Bus seine Fahrkarte zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis vorzeigen, damit die Inhaberschaft der Fahrkarte gemäß Artikel 8 überprüft werden kann.


4.9 Der Fahrgasthat Anspruch auf Beförderungsleistungen und/oder grenzüberschreitende Beförderungsleistungen sowie auf etwaige Zusatzleistungen, sofern:

(i) mir wurde eine gültige Fahrkarte für die Dienstleistungen von Itabus und für die darin angegebene Fahrt ausgestellt;

(ii) er verfügt über einen gültigen Fahrschein. 


4.10 Die Fahrkarteist auf den Fahrgast ausgestellt und darf von niemandem außer dem Fahrgast übertragen oder anderweitig verwendet werden. Der Fahrgast darf an Haltestellen, die nicht auf der Fahrkarte angegeben sind, weder ein- noch aussteigen. 


4.11 Entscheidetsich ein Fahrgast, seine Reise abzubrechen, indem er aus dem Bus aussteigt und sein Gepäck mitnimmt, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung und/oder Entschädigung für den nicht zurückgelegten Teil der Reise.


4.12 Es ist zulässig, Beförderungsleistungen und/oder internationale Beförderungsleistungen in einer einzigen Transaktion für maximal 25 (fünfundzwanzig) Fahrgäste zu erwerben. In diesem Fall stellt Itabus ein einziges Ticket („Sammelticket“) aus und erstellt für jeden Fahrgast ein separates Ticket. 


4.13 JedemFahrgast, dem ein gültiger Fahrschein ausgestellt wurde, wird ein Sitzplatz zugewiesen. Nach Ermessen des Vertriebskanals, über den die Fahrkarte gekauft wurde, kann der Fahrgast einen Zusatzservice zur Sitzplatzwahl (d. h. Gang oder Fenster, Art, Tisch) erwerben, abhängig von der Verfügbarkeit im Bus zum Zeitpunkt des Kaufs des Zusatzservices. Der zugewiesene Sitzplatz wird auf dem Fahrschein angegeben. Der Preis für eine solche Zusatzleistung wird auf der Grundlage des am Tag des Kaufs der Beförderungsleistung für die betreffende Fahrt geltenden Fahrpreises berechnet. 


4.14 Unbeschadetdes Rechts von Itabus gemäß Artikel 8.4(i) gilt Folgendes: Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrscheins sowie in jedem Fall, in dem der Fahrgast nicht in der Lage ist, den Fahrschein oder einen gültigen Ausweis vorzulegen, mit dem die Korrespondenz zwischen dem Fahrgast und dem Fahrkarteninhaber eingeleitet wird, erwirbt der Fahrgast eine neue Fahrkarte zu dem Preis, der für den Kauf über das Fahrpersonal gemäß Artikel 2.6 oben festgelegt ist, um die Beförderungsleistung und/oder internationale Beförderungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Fahrgast trägt zudem alle Risiken, die mit der Weitergabe der Datei, die den Fahrschein in digitaler Form enthält, verbunden sind und daraus resultieren. 


5 ANWENDUNGSBEREICH 


5.1 Diein diesem Abschnitt A aufgeführten Verkaufsbedingungengelten für den gesamten Fahrkartenverkauf über die itabus-Webseiten (einschließlich der mobilen App).


5.2 Es ist zu beachten, dass die Abschnitte 2.4 (mit Ausnahme von 2.4.4), 3.1(i), 3.2 (mit Ausnahme von Ziffer 3.2.3) und 3.7 dieser Verkaufsbedingungen auch für den Verkauf von Personenbeförderungsleistungen gelten, die von durch die Gesellschaft Itabus beauftragten Drittbeförderern („Leistungen von Drittbeförderern“) über die Websites der Gesellschaft Itabus (einschließlich der mobilen App) angeboten werden. Für Fahrkarten für Dienstleistungen von Drittanbietern gelten die Bestimmungen der Artikel 4.1, 4.3 und 4.4 dieser Verkaufsbedingungen, soweit zutreffend.


5.3 Der Kaufvon Dienstleistungen Dritter gilt nicht als Buchung einer Beförderungsleistung von Itabus, da Itabus für solche Dienstleistungen ausschließlich die Buchung über die Itabus-Webseiten (einschließlich der mobilen App) zulässt.


5.4 Fahrkartenfür Dienstleistungen von Drittanbietern, die über die Itabus-Webseiten (einschließlich der mobilen App) verfügbar sind, können nicht geändert oder storniert werden. Für die Beförderungsbedingungen, die sich auf Dienstleistungen von Drittanbietern beziehen, die über die Websites von Itabus (einschließlich der mobilen App) verfügbar sind, gelten in jedem Fall die besonderen Bedingungen, die der jeweilige Drittanbieter anwendet. Die Beförderungsbedingungen, die von Drittanbietern in Bezug auf deren Dienstleistungen angewendet werden, werden während des Such- und Buchungsvorgangs auf den Webseiten von Itabus (einschließlich der mobilen App) entsprechend angegeben und müssen vom Kunden akzeptiert werden.


ABSCHNITT B – BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN


6 ANWENDUNGSBEREICH


6.1 Die Beförderungsbedingungengelten für Beförderungsleistungen und/oder internationale Beförderungsleistungen.


6.2 BeiDienstleistungen von Drittbeförderern sind diese die alleinigen Erbringer der Beförderungsleistungen; daher sind die Drittbeförderer allein für die Erbringung der Dienstleistung und für den Beförderungsvertrag verantwortlich. In solchen Fällen gelten daher ausschließlich die entsprechenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beförderer, die die oben genannten Dienstleistungen erbringen; diese Bedingungen werden auf den Webseiten von Itabus (einschließlich der mobilen App) entsprechend angegeben und gelten mit dem Kauf der Dienstleistungen von Drittanbietern.


7 Beförderungsvertrag


7.1 Dermit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Dienstleistungsvertragder Gesellschaft Itabus ist ein Beförderungsvertrag gemäß Artikel 1678 des italienischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: Vertrag), mit dem sich die Gesellschaft Itabus verpflichtet, jede natürliche Person mit einem gültigen Fahrschein („Fahrgast“) vom Abfahrtsort zum auf dem Fahrschein angegebenen Bestimmungsort unter Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Fahrzeuge („Busse“) zu befördern.


7.2 Die Dienstleistungenvon Itabus, die Gegenstand eines einzelnen Vertrags und des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses sind, unterliegen neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem italienischen Recht, einschließlich des Rechts der Europäischen Union, soweit dieses in Italien Anwendung findet.


7.3 JederVertrag kommt durch die Ausstellung eines entsprechenden Fahrscheins nach Zahlung des vollen Preises für die Dienstleistungen von Itabus gemäß den in Artikel 3 unten festgelegten Verfahren zustande.


8 Anmeldung und Einloggen


8.1 Umdie Anmeldung und das Verladen des Gepäcks zu erleichtern und die Einhaltung der Abfahrtszeit zu gewährleisten, die von Itabus festgelegt wurde, sowie um die Sicherheit bei den Aktivitäten vor Reiseantritt zu gewährleisten, muss der Fahrgast, sofern Itabus nichts anderes angibt, mindestens 15 (fünfzehn) Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit am Bahnhof oder Busbahnhof sein.


8.2 SofernItabus nichts anderes mitteilt, muss der Fahrgast am Abfahrtsort und zu der auf dem Fahrschein angegebenen Zeit in den Bus einsteigen. Andernfalls verliert der Fahrgast seinen Anspruch auf die Beförderungsleistung und/oder die grenzüberschreitende Beförderungsleistung sowie auf etwaige zusätzlich erworbene Leistungen.


8.3 Nebendem Fahrschein gemäß § 4 muss der Fahrgast die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen Reisedokumente mit sich führen; die Fahrgäste müssen die Richtigkeit der Dokumente (z. B. eines gültigen Ausweises oder Personalausweises) überprüfen.


8.4 Itabusbehält sich das Recht vor, einem Fahrgast das Einsteigen zu verweigern oder ihn während der Fahrt zum Einsteigen aufzufordern, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 

(i) Der Passagier verfügt nicht über ein gültiges Ticket, das ihm die Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen und/oder internationalen Beförderungsleistungen ermöglicht, sowie über ein gültiges Reisedokument; Falls der Käufer auf eigene Verantwortung erklärt, dass er nicht im physischen Besitz des Fahrscheins ist, obwohl er diesen ordnungsgemäß erworben hat, wird ihm der Zugang zum Flugzeug gestattet, sofern er ein gültiges Dokument vorlegt, das die Überprüfung des Fahrscheinkaufs über die ITABUS-Computersysteme ermöglicht;

(ii) Der Fahrgast hält sich nicht an die geltenden Vorschriften oder die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere an die in § 12 genannten; oder

(iii) wenn die Beförderung oder die Fortsetzung der Beförderung des Fahrgastes ein eindeutiges Sicherheitsrisiko darstellt.


8.5 Inden in Artikel 8.4 ausführlich beschriebenen Fällen ist Itabus nicht verpflichtet, den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten oder irgendeine Entschädigung zu gewähren.


8.6 SofernItabus nichts anderes mitteilt, muss der Fahrgast den auf dem Fahrschein angegebenen reservierten Sitzplatz einnehmen. Itabus kann Sitzplätze aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen auch nach der Abfahrt neu zuweisen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Schwangere, Minderjährige und Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen oder Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität (wie unten definiert) auf einen anderen Sitzplatz wechseln müssen und keine entsprechenden Sitzplätze frei sind. In solchen Fällen sind die Anweisungen des Fahrpersonals zu befolgen. Die Sitzplätze können unabhängig von Rasse, Religion, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Nationalität oder Geschlecht zugewiesen werden. 


8.7 Wennsich die Sitzplatzreservierung ändert und kein Sitzplatz in der reservierten oder einer höheren Kategorie zugewiesen werden kann, hat der Passagier Anspruch auf Rückerstattung des Preises für die Sitzplatzreservierung. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Sitzplatz kostenlos zugewiesen oder erworben wurde.


8.8 Ungeachtetder Bestimmungen in Artikel 8.4 Buchstabe i) ist das Einsteigen in den Bus ohne gültigen Fahrschein, der durch einen entsprechenden Fahrschein und einen gültigen Ausweis belegt ist, untersagt. Jeder Fahrgast, bei dem sich bei der Kontrolle herausstellt, dass er keinen gültigen Fahrschein besitzt, muss außerdem:

(a) unverzüglich seine Situation regeln, sofern im Bus freie Plätze vorhanden sind, indem er eine Beförderungsleistung und/oder internationale Beförderungsleistungen erwirbt, die dem Fahrpreis für die bereits zurückgelegte Strecke und dem Preis für die verbleibende Strecke bis zum Zielort entsprechen, die der Fahrgast zurücklegen wird, unter Zahlung eines Fahrpreisaufschlags, der dem doppelten Preis der Beförderungsleistung und/oder der internationalen Beförderungsleistungen der gesamten Reise entspricht und in jedem Fall nicht weniger als 50,00 EUR (fünfzig) beträgt, wobei gilt, dass, sofern die bereits zurückgelegte Strecke nicht überprüft werden kann, für die Berechnung der erhöhten Beförderungsentgelte der Ausgangspunkt der Reise herangezogen wird; unbeschadet des Rechts des Nutzers, innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Datum, an dem die oben genannte Beförderungsleistung und/oder die internationalen Beförderungsleistungen erbracht wurden, eine Beschwerde einzureichen, indem er das entsprechende Formular ausfüllt, das auf der Website von Itabus im Bereich „Hilfe“ veröffentlicht ist; Itabus (i) wird den Fahrgast innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde darüber informieren, ob die Beschwerde begründet ist, abgelehnt wurde oder noch geprüft wird; (ii) wird dem Fahrgast spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort darauf geben.

(b) an der nächsten verfügbaren Haltestelle der Buslinie oder an der nächsten sicheren Stelle aussteigen, unbeschadet der Zahlung des Fahrpreises für die bereits zurückgelegte Strecke zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 100 % (einhundert Prozent) des geschuldeten Betrags, der in keinem Fall weniger als 50,00 (fünfzig) Euro, unbeschadet des Rechts des Fahrgastes, eine Beschwerde gemäß dem unter Punkt a) oben beschriebenen Verfahren einzureichen.


8.9 JederFahrgast, der eine Fahrkarte zu einem ermäßigten Preis nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder der eine gefälschte, unvollständige oder unleserliche Fahrkarte nutzt, gilt ebenfalls als ohne gültige Fahrkarte.


8.10 BeiVerstößen gegen die Vorschriften über Gegenstände, die der Fahrgast nicht mitführen darf (z. B. gefährliche Gegenstände, explosive oder brennbare Stoffe), oder in jedem Fall im Widerspruch zu Artikel 15.1.6 unten, hat Itabus das Recht, die Durchführung der betreffenden Beförderung zu verweigern und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Itabus-Dienste und der Fahrgäste zu gewährleisten.


9 Änderungen von Buchungen und Stornierungen durch Reisende 


9.1 Der Reisendekann seine Buchung gemäß den folgenden Bestimmungen und über die in den Artikeln 9.9 und 9.10 unten genannten Vertriebskanäle frei und einseitig ändern. In keinem Fall ist eine Änderung der Buchung für Reisen mit internationalen Beförderungsleistungen und/oder Zielen und/oder bestimmten Preisen/Produkten/Dienstleistungen zulässig, die auf den Websites von Itabus und in diesen Bedingungen aufgeführt sind.


9.2 Der Reisendekann den Vor- und Nachnamen eines oder mehrerer Reisender ändern, die in der Buchung aufgeführt sind. Bei einer Hin- und Rückfahrt gilt die Änderung automatisch für beide Teilstrecken und ist nur vor Antritt der ersten Teilstrecke möglich. Für die Änderung des Namens eines oder mehrerer Fahrgäste ist eine feste Änderungsgebühr zu entrichten, deren Höhe auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ oder in jedem Fall während des Änderungsvorgangs selbst angegeben ist.


9.3 Der Reisendekann die Uhrzeit und/oder das Datum der Reise ändern. Bei Buchung einer Hin- und Rückreise muss das Datum der Rückreise immer nach dem Datum der Hinfahrt liegen. Für Änderungen der Reisezeit und des Reisedatums ist eine Änderungsgebühr zu entrichten, die als Prozentsatz des für die ursprüngliche Buchung gezahlten Preises berechnet wird. Bei einer Änderung der Buchung einer Hin- und Rückfahrt, sofern sich die Änderung auf beide Teilstrecken auswirkt, wird für jede Teilstrecke eine Änderungsgebühr berechnet. Die Prozentsätze für die Änderungsgebühr finden Sie auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“, die entsprechenden Beträge werden Ihnen während des Änderungsvorgangs angezeigt. Wenn die Änderung der Reisezeit oder des Reisedatums zu einem höheren Preis führt, ist der Reisende verpflichtet, die entsprechende Differenz zu zahlen.


9.4 Der Fahrgastkann seine Reiseroute ändern. Bei einer Buchung für eine Hin- und Rückfahrt gilt die Änderung automatisch für beide Teilstrecken und ist nur vor Antritt der ersten Teilstrecke möglich. Die Änderung der Reiseroute ist an die Zahlung einer Änderungsgebühr gebunden, die als Prozentsatz des für die ursprüngliche Buchung gezahlten Preises berechnet wird. Bei einer Änderung der Rückfahrt wird für jede Etappe eine Änderungsgebühr berechnet. Bei einer Änderung zu einer Anschlussreise (Einzelfahrt), bei der der Ort der Änderung der ursprünglichen Buchung als neuer Abfahrtsort oder Zielort dient, unterliegt der längste Abschnitt der ursprünglichen Buchung der Stornierung und den entsprechenden Stornierungskosten. Die Prozentsätze für die Änderungs- (und Stornierungs-)Gebühren finden Sie auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“, die entsprechenden Beträge werden Ihnen während des Änderungsvorgangs angezeigt. Führt die Änderung der Strecke zu einem höheren Preis als dem, der für den Kauf der Strecke der ursprünglichen Buchung bezahlt wurde, ist der Reisende verpflichtet, die Preisdifferenz zu zahlen.


9.5 Inden in den Artikeln 9.3 und 9.4 vorgesehenen Fällen dient der Preis, den der Reisende für den Kauf zusätzlicher Leistungen in der ursprünglichen Buchung gezahlt hat, als Gutschrift zum Ausgleich einer etwaigen Preisdifferenz, der Änderungsgebühr und etwaiger zusätzlicher Kosten, die der Reisende schuldet (Erwerb neuer Zusatzleistungen). Die Gutschrift aus der vorherigen Buchung muss während des Änderungsvorgangs vollständig aufgebraucht werden, damit die Transaktion ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.


9.6 Abgesehenvon den Bestimmungen in den Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 bezüglich der Buchung einer Rückreise kann jeweils nur ein Element geändert werden (Name(n), Uhrzeit und/oder Datum, Strecke; die Änderung des Namens von zwei oder mehr Reisenden gilt als ein einziger Vorgang.


9.7 Der Fahrgastkann bis zur Abfahrt den bei der Buchung ausgewählten/zugewiesenen Sitzplatz innerhalb desselben Reisebereichs ändern, der beim Kauf der Fahrkarte ausgewählt wurde. Die Änderung des ausgewählten/zugewiesenen Sitzplatzes während des Buchungsvorgangs ist von den Preisen abhängig, die Sie auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ oder in jedem Fall während des Änderungsvorgangs selbst einsehen können.


9.8 Der Fahrgastkann bis zur Abfahrt die Anzahl der im Fahrschein enthaltenen Gepäckstücke ändern, indem er ein oder mehrere Gepäckstücke hinzufügt, sofern die in Artikel 15 unten festgelegten Beschränkungen eingehalten werden. Die Änderung der Gepäckstückanzahl während des Buchungsvorgangs hängt von den Preisen ab, die Sie auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ oder in jedem Fall während des Änderungsvorgangs selbst einsehen können.


9.9 Diein den vorstehenden Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 genannten Änderungenkönnen nur vorgenommen werden: (i) auf der Website von Itabus, (ii) über die Itabus-App für Smartphones, (iii) über den Kundenservice; (iv) über autorisierte Verkaufsstellen im gesamten Staatsgebiet, sofern und soweit dieser Service bei der vom Fahrgast gewählten Verkaufsstelle verfügbar ist.


9.10 Diein den vorstehenden Artikeln 9.7 und 9.8 genannten Änderungenkönnen nur vorgenommen werden: auf der Website von Itabus, (ii) über die Itabus-App für Smartphones, (iii) über den Kundenservice; (iv) durch das mit einem speziellen Mobilgerät ausgestattete Itabus-Personal, das an Bord anwesend ist.


9.11 Änderungender Buchung, die nicht ausdrücklich in den vorstehenden Absätzen geregelt sind, gelten als vorherige Stornierung der gebuchten Reise durch den Reisenden.


9.12 Die Stornogebühr, die sich nach dem Preis/Produkt richtet, das für jede Reise und jeden einzelnen Reisenden erworben wurde, kann für jeden Stornovorgang auf Grundlage der Entscheidung des Reisenden in Rechnung gestellt werden. Jede Rückerstattung an den Reisenden erfolgt über einen Ersatzgutschein, der über einen Betrag ausgestellt wird, der dem auf dem Ticket angegebenen Preis entspricht, abzüglich etwaiger Stornierungsgebühren. Das Vorstehende hindert den Käufer nicht daran, seine Rechte geltend zu machen, wenn die Stornierung auf höherer Gewalt oder einer objektiven Unmöglichkeit (impossibilità sopravvenuta) aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse beruht.  


9.13 Beieinem Sammelticket ist es nicht gestattet, die Reise nur für bestimmte Personen der Gruppe zu stornieren.


9.14 Buchungen, die Verbindungen mit Verkehrsmitteln (Umsteigeverbindungen) beinhalten, gelten als eine einzige Reise vom Abfahrtsort bis zum Endziel, wie es aus dem Fahrschein hervorgeht. Daher ist es nicht möglich, einen Teil der Reise zu stornieren, während die Buchung für die anderen Teile bestehen bleibt; nur wenn der Reisende einzelne Strecken bucht und diese zu einer Reise mit Umstiegen zusammenfasst, werden diese Strecken einzeln als Reise betrachtet und können unabhängig voneinander storniert werden.  


9.15 ImFalle einer Rückfahrtreservierung gewährt Itabus dem Fahrgast das Recht, die Hinfahrt oder die Rückfahrt der Fahrkarte zu stornieren.


9.16 Die Stornierungsbedingungenvariieren je nach Preis/Produkt und Vertriebskanal, über den die Itabus-Dienstleistung erworben wurde.


9.17 ImFalle einer Stornierung wird dem Fahrgast oder, im Falle eines Sammeltickets, der Kontaktperson (d. h. der Person, die das Sammelticket gemäß Artikel 4.12 oben erworben hat) ein Umtauschgutschein ausgestellt, wie in Artikel 3.5 oben beschrieben. Darüber hinaus kann der Fahrgast, sofern dies durch die Art des gekauften Fahrscheins vorgesehen ist, eine Rückerstattung für die Fahrt gemäß den im Abschnitt „Hilfe“ auf der Itabus-Website festgelegten Verfahren beantragen.  


10 Rücksendung von Dienstleistungen und Rückerstattung des Kaufpreises


10.1 Unbeschadetder Bestimmungen in Artikel 10.6 unten haftet Itabus im Falle einer Stornierung oder Verspätung der Fahrt im Verhältnis zur auf dem Fahrschein angegebenen Abfahrtszeit nicht, sofern dem Fahrgast, der vom Busbahnhof abfährt, kein Verschulden trifft, den Fahrgast so schnell wie möglich über die Website von Itabus informieren, in jedem Fall jedoch spätestens 30 (dreißig) Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit. Sobald die Informationen vorliegen, wird Itabus die neue Abfahrtszeit bekannt geben. Soweit möglich, wird Itabus den Fahrgästen, einschließlich derjenigen, die von der Haltestelle abfahren, elektronische Informationen über Ausfälle oder Verspätungen (z. B. per E-Mail oder SMS an die Adresse oder Nummer, die der Fahrgast beim Kauf des Fahrscheins angegeben hat) zur Verfügung stellen, die einen entsprechenden Antrag gestellt und die erforderlichen Kontaktdaten angegeben haben.


10.2 WerdenBeförderungsleistungen und/oder internationale Beförderungsleistungen ausfallen oder sich um mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten verspäten oder liegt eine Überbuchung vor, hat der Fahrgast folgende Möglichkeiten: (i) seine Reise so schnell wie möglich auf einer anderen Strecke fortzusetzen oder umzuleiten, die zum im Vertrag festgelegten Ziel führt, ohne zusätzliche Kosten und zu vergleichbaren Bedingungen; oder (ii) so schnell wie möglich die Erstattung des Fahrpreises sowie kostenlose Rückbeförderung und/oder internationale Beförderungsleistungen zum im Vertrag festgelegten Abfahrtsort zu verlangen. Der Fahrgast muss diese Wahl spätestens bei Abfahrt der vorgeschlagenen alternativen Reisemöglichkeit treffen; wenn Sie die Ablehnung der vorgeschlagenen alternativen Reisemöglichkeit nicht unverzüglich mitteilen, gilt dies als deren Annahme.


10.3 FallsItabus dem Fahrgast die in Artikel 10.2 oben genannte Wahlmöglichkeit nicht anbieten kann, hat der Fahrgast gemäß Artikel 19 der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 Anspruch auf einen Betrag, der 50 % (fünfzig Prozent) des für die Fahrkarte gezahlten Preises entspricht, zusätzlich zur Erstattung gemäß Artikel 10.2(ii). Dieser Betrag wird von Itabus innerhalb eines (1) Monats nach Einreichung des Antrags des Fahrgastes in bar ausgezahlt, es sei denn, der Fahrgast akzeptiert als Alternative einen Ausgleichsgutschein, wie in Artikel 3.3 oben beschrieben. 


10.4 Fallsder Bus während der Fahrt ausfällt, bietet Itabus den Fahrgästen die Fortsetzung der Beförderung mit einem Ersatzbus an, und zwar entweder (i) durch Fortsetzung der Fahrt ab dem Ort, an dem der Bus fahruntüchtig wurde, fortzusetzen, oder (ii) den Fahrgästen eine kostenlose Beförderung zwischen dem Ort, an dem der Bus fahruntüchtig wurde, und einem geeigneten Warteort oder einer Haltestelle anzubieten, von wo aus die Reise fortgesetzt werden kann. 


10.5 WerdenBeförderungsleistungen und/oder internationale Beförderungsleistungen ausfallen oder sich um mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten gegenüber der geplanten Abfahrtszeit vom Busbahnhof der betreffenden Fahrt verspäten, hat der Fahrgast Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt, auf eine Umleitung oder auf Erstattung des Fahrpreises, zu dem die Fahrkarte gemäß Artikel 10.6 unten erworben wurde.


10.6 Die Rückerstattungdes Fahrpreises gemäß den vorstehenden Absätzen 10.2 und 10.5 deckt den gesamten Fahrpreis zu dem Preis ab, zu dem er erworben wurde, und zwar für den Teil oder die Teile der Reise, die nicht zurückgelegt wurden, sowie für den oder die bereits zurückgelegten Abschnitte, sofern die Reise im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Reisenden keinen Zweck mehr erfüllt. Die Rückerstattung erfolgt in bar, es sei denn, der Reisende akzeptiert eine andere Zahlungsweise, die in jedem Fall aus einem Gutschein zur Begleichung besteht, wie in Artikel 3.3 beschrieben. Die Rückerstattung in bar erfolgt per Banküberweisung auf die vom Reisenden an Itabus übermittelten Daten oder durch Gutschrift auf die Kreditkarte oder das PayPal-Konto, das zum Zeitpunkt des Kaufs über die von Itabus betriebenen Vertriebskanäle verwendet wurde. Die Rückerstattung erfolgt in Euro innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Eingang des Antrags. Itabus übernimmt ausschließlich die zum Zeitpunkt der Überweisung bekannten Kosten im Zusammenhang mit der Banküberweisung.


10.7 JedeStornierung einer Reise auf Initiative des Unternehmens Itabus unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 181 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Busverkehr.


11 Rechte der Reisenden


11.1 Fahrgäste, die im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, haben Anspruch auf Beförderung auf der im Fahrschein angegebenen Strecke gemäß den öffentlich bekannt gegebenen Vertragsbedingungen, ohne jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung.


11.2 Gemäßden Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 stehen Fahrgästen, die die Dienste von Itabus in Anspruch nehmen, folgende Rechte zu:

(i) die Nichtdiskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von den Beförderungsunternehmen angebotenen Beförderungsbedingungen; 

(ii) Rechte der Fahrgäste bei Unfällen, die durch den Einsatz von Bussen verursacht werden und zum Tod oder zur Verletzung von Fahrgästen oder zum Verlust oder zur Beschädigung von Gepäck führen;

(iii) Nichtdiskriminierung und Verpflichtung zur Hilfeleistung für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität;

(iv) Rechte der Fahrgäste bei Ausfall oder Verspätung;

(v) Mindestangaben, die den Fahrgästen zur Verfügung gestellt werden müssen;

(vi) Bearbeitung von Beschwerden;

(vii) allgemeine Vorschriften zur Gewährleistung der Durchführung der Verordnung.


11.3 Weitere Informationen finden Sie imAbschnitt „Fahrgastrechte“ auf der Website von Itabus.


12 Jugendliche


12.1 Kinderim Alter von 0 (null) bis 3 (drei) Jahren dürfen im Bus nur in geeigneten Kindersitzen befördert werden. Kindersitze müssen im Bus von den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes bereitgestellt werden, die dafür sorgen müssen, dass das Kind vollkommen sicher und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften befördert wird. Itabus übernimmt keine Verantwortung für die Eignung und die Rechtskonformität von Kindersitzen, die von Begleitpersonen mitgeführt werden.


12.2 Kinderunter 3 (drei) Jahren, die größer als 1,50 Meter sind, müssen von Begleitpersonen mit den in den Wagen vorhandenen Kindersicherheitsgurten angeschnallt werden, sofern dies zugelassen ist und deren Verwendung mit ihrer Körpergröße vereinbar ist (Artikel 172 Absatz 6 der italienischen Straßenverkehrsordnung).


12.3 Istder Bus nicht mit zugelassenen Kindersicherheitsgurten gemäß Artikel 12.2 ausgestattet, dürfen Minderjährige nur dann mit Standard-Sicherheitsgurten befördert werden, wenn diese ihrer Körpergröße entsprechen. Diese Bestimmung gilt nur für Kinder, die kleiner als 1,50 Meter sind und weniger als 36 Kilogramm wiegen.


12.4 BeiNichteinhaltung dieser Vorschriften haftet die Person, die für die Beaufsichtigung des Kindes im Bus verantwortlich ist. Fahrgäste mit einem Gewicht von bis zu 36 Kilogramm und einer Körpergröße von weniger als 1,50 Metern, die in Bussen des Linienverkehrs mitfahren, müssen nicht mit Kindersicherheitsgurten gesichert werden, sofern sie nicht auf dem Vordersitz sitzen und von mindestens einem erwachsenen Fahrgast begleitet werden.  


12.5 Kinderunter 14 (vierzehn) Jahren müssen bei allen Beförderungsleistungen und/oder internationalen Beförderungsleistungen von einer erwachsenen Person begleitet werden. Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern unter 14 (vierzehn) Jahren, die ohne Begleitung mindestens einer der oben genannten Personen zu einem internationalen Zielort reisen und beabsichtigen, einer dritten erwachsenen Person die Erlaubnis zu erteilen, müssen eine „Begleitungserklärung“ unterzeichnen, die in den Akten der Polizeibehörde verbleibt und über den folgenden Link heruntergeladen werden kann: https://www.poliziadistato.it/statics/31/modulo_dichiarazione_accompagnamento.pdf. Die Gültigkeit der Reisegenehmigung ist auf eine Reise (die als Hin- und Rückreise zu verstehen ist) außerhalb des Wohnortes des Kindes, das jünger als 14 (vierzehn) Jahre ist, mit einem bestimmten Reiseziel beschränkt.


12.6 Personenim Alter von 14 (vierzehn) bis 17 (siebzehn) Jahren müssen eine schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten vorlegen, die gemäß dem Muster im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website erstellt wurde und dem Fahrschein beizufügen ist.


12.7 Aufzugelassenen Inlandsstrecken dürfen Personen im Alter von 14 (vierzehn) bis 17 (siebzehn) Jahren ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen, sofern sie über die im vorstehenden Absatz genannte Genehmigung verfügen und die Reise: (a) nicht mit einem Nachtbus erfolgt; (b) keinen Buswechsel beinhaltet; und (c) kein Überschreiten von Staatsgrenzen beinhaltet. In jedem Fall übernimmt Itabus keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Minderjährigen.  


12.8 Aufzugelassenen internationalen Strecken dürfen Minderjährige unter 16 (sechzehn) Jahren nur in Begleitung befördert werden, während Minderjährige zwischen 16 (sechzehn) und 17 (siebzehn) Jahren ohne Begleitung reisen dürfen, sofern sie einen gültigen Ausweis und eine ordnungsgemäße schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten vorlegen, die dem Muster entspricht, das im Bereich „Hilfe“ auf der Website von Itabus verfügbar ist und dem Fahrschein beizufügen ist. Das Fahrpersonal kann vom Fahrgast verlangen, einen gültigen Ausweis vorzuzeigen.


13 Behinderte Fahrgäste oder Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität


13.1 Die Dienstleistungenvon Itabus werden ohne Diskriminierung von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden), geistigen Beeinträchtigungen oder anderen Ursachen einer Behinderung oder aufgrund ihres Alters erbracht, deren Zustand eine angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung der Dienstleistungen an alle Fahrgäste erfordert („Fahrgäste mit Behinderung oder Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität“). Zu diesem Zweck hält sich Itabus an die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 und erbringt Hilfsdienste, die gemäß Anhang I der genannten Verordnung in den Zuständigkeitsbereich des Beförderers fallen.


13.2 Umdie Beförderung von Fahrgästen mit besonderen Bedürfnissen oder eingeschränkter Mobilität sowie deren Begleitpersonen zu gewährleisten, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, indem er das Formular nutzt, das im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website, in jedem Fall jedoch spätestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Reiseantritt.


13.3 Es versteht sich, dass Itabus keinen Einfluss auf den Zustand der Infrastruktur der von Itabus angefahrenen Bushaltestellen und Busbahnhöfe oder deren Zugänglichkeit für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen oder eingeschränkter Mobilität nehmen kann; daher kann Itabus keine Garantie für die Zugänglichkeit übernehmen oder für deren Nichtverfügbarkeit haftbar gemacht werden.


13.4 Itabus kann die Beförderungvon Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ausschließlich in den folgenden Fällen ablehnen:

(i) zur Erfüllung der in EU-Rechtsvorschriften, internationalen und nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Sicherheitsverpflichtungen oder der von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit;

(ii) wenn es aufgrund der Konfiguration des Busses, der Infrastruktur oder sogar der Haltestellen physisch unmöglich ist, einen Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität auf sichere und betrieblich durchführbare Weise ein- oder aussteigen zu lassen oder zu befördern.


13.5 Wirdeinem Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der im Besitz eines regulären Fahrscheins ist, dennoch aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität die Beförderung verweigert, sowird dieser Person und einer etwaigen Begleitperson die Wahl zwischen folgenden Optionen angeboten: 

(i) das Recht auf Erstattung und, sofern zutreffend, auf kostenlose Rückbeförderung zum ursprünglichen Abfahrtsort, wie im Fahrschein angegeben, innerhalb kürzester Zeit; 

(ii) sofern dies nicht möglich ist, die Fortsetzung der Reise oder eine Umleitung mit angemessenen alternativen Beförderungsleistungen bis zum auf dem Fahrschein angegebenen Zielort.


13.6 Diensthunde und Begleiter


13.6.1 Blindenhundeoder Assistenzhunde, die für die Erfüllung besonderer Aufgaben zur Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ausgebildet wurden, werden ohne zusätzliche Kosten befördert. Assistenztiere müssen einen Maulkorb tragen, wenn das Fahrpersonal oder ein anderer Fahrgast dies verlangt.


13.6.2 Umdie Beförderung eines anerkannten Assistenzhundes für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen oder Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, indem er das Formular verwendet, der im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website verfügbar ist, in jedem Fall jedoch spätestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Reiseantritt.


13.6.3 Eine Begleitpersoneines Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reist kostenlos als Passagier mit, sofern festgestellt wird, dass der Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ständige Begleitung benötigt; sofern möglich, wird ihr ein Sitzplatz neben oder in der Nähe des Sitzplatzes des von ihr begleiteten Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zugewiesen.


13.6.4 Umdie Beförderung eines Fahrgastes mit besonderen Bedürfnissen oder eines Fahrgastes mit eingeschränkter Mobilität sowie dessen Begleitperson zu gewährleisten, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, indem er das Formular nutzt, das im Bereich „Hilfe“ auf der Website von Itabus und spätestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Reiseantritt.


13.7 Reisen mit dem Rollstuhl


13.7.1 Die Beförderung vonzusammenklappbaren Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Gepäckraum ist kostenlos. Um die Möglichkeit der Beförderung eines Rollstuhls im Gepäckraum im Rahmen der Beförderungsleistung und/oder internationalen Beförderungsdienstes muss Itabus vor dem Kauf des Beförderungsdienstes und/oder des internationalen Beförderungsdienstes über die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder der sonstigen Mobilitätshilfe unter Verwendung des Formulars informiert werden, der im Bereich „Hilfe“ auf der Website von Itabus verfügbar ist, und in jedem Fall mindestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Abfahrt des Beförderungsdienstes. Aus Sicherheitsgründen müssen Rollstühle, für die eine Beförderung im Gepäckraum beantragt wird, zusammenklappbar und nicht elektrisch betrieben sein.


13.7.2 Für bestimmte Beförderungsdienste und/oder internationale Beförderungsdienste ermöglicht Itabus die Beförderung von Rollstühlen im Fahrgastraum. Um die Möglichkeit der Beförderung eines Rollstuhls im Fahrgastraum im Rahmen eines Beförderungsdienstes und/oder eines internationalen Beförderungsdienstes zu prüfen, muss Itabus vor dem Kauf des Beförderungsdienstes und/oder internationalen Beförderungsdienstes mindestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor dem Abfahrtsdatum über die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder eines anderen Mobilitätshilfsmittels unter Verwendung des Formulars zu informieren, das im Bereich „Hilfe“ auf der Website von Itabus verfügbar ist. Damit der Rollstuhl im Fahrgastraum untergebracht werden kann, muss er unabhängig vom Herstellungsdatum über Sicherheitsbefestigungspunkte (sogenannte Kraftknoten) gemäß den Bestimmungen der DIN 75078-2 sowie eine Herstellerzulassung gemäß DIN EN 12183 oder 12184. Ein Fahrgast mit Behinderung oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, der/die den Beförderungsdienst und/oder den internationalen Beförderungsdienst mit Unterbringung eines Rollstuhls im Fahrgastraum in Anspruch nehmen möchte, muss: (a) die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung von Rollstühlen durch Vorlage des Formulars bestätigen, das im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website verfügbar ist, um die Möglichkeit der Beförderung des Rollstuhls zu prüfen, und (b) sicherstellen, dass der Rollstuhl funktionsfähig und technisch so ausgelegt ist, dass er während der Fahrt sicher genutzt werden kann.


13.7.3 DerRollstuhl muss den geltenden behördlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, die in nationalen, EU- und internationalen Vorschriften festgelegt sind. Wenn nach eigenem Ermessen von Itabus die Sicherheit der Fahrt gefährdet ist, kann die Beförderung des Rollstuhls im Gepäckraum verweigert werden. Itabus lehnt jede Haftung für Schäden ab, die auf einen schlechten technischen Zustand des Rollstuhls zurückzuführen sind.


13.7.4 Gemäßden in Artikel 15 festgelegten Bedingungen haftet Itabus für jeglichen Verlust oder jede Beschädigung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten, für die das Unternehmen verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung gemäß diesem Artikel 13.6.4 entspricht den Kosten für den Ersatz oder die Reparatur der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung oder Hilfsmittel.


13.7.5 Fallserforderlich, bemüht sich Itabus nach besten Kräften um einen schnellen und verfügbaren vorübergehenden Ersatz der Ausrüstung oder Geräte. Rollstühle, andere Fortbewegungshilfen oder Mobilitätshilfen entsprechen, soweit möglich, den technischen und funktionalen Eigenschaften des verlorenen oder beschädigten Rollstuhls oder der anderen Fortbewegungshilfe.


14 PFLICHTEN DER REISENDEN


14.1 Der Fahrgastverpflichtet sich, sich im Bus ruhig und friedlich zu verhalten und andere Fahrgäste sowie das Fahrpersonal zu respektieren; daher wird der Fahrgast: (i) während der Fahrt Gespräche mit dem Fahrpersonal unterlassen, außer zur Meldung von Notfällen, die die Sicherheit der Fahrgäste gefährden, oder wenn dies erforderlich ist; (ii) den Sicherheitsgurt anzulegen und zu befestigen; (iii) während der Fahrt auf seinem Sitzplatz zu verbleiben, dabei das Aufstehen zu vermeiden und den mittleren Gang frei zu halten; (iv) alle Sicherheitsanweisungen befolgt, die Itabus über Lautsprecher- oder Textmeldungen und/oder durch das Fahrpersonal übermittelt; (v) die Fahrt nicht unter Alkoholeinfluss oder in einem Zustand der Vergiftung antritt; (vi) keine Substanzen zu konsumieren, die andere Fahrgäste stören und/oder die Signalsysteme im Fahrzeug auslösen könnten (der Konsum von Zigaretten und ähnlichen Produkten wie E-Zigaretten und nicht verbrannten Tabakprodukten, Betäubungsmitteln, Alkohol und verbotenen Substanzen ist in allen Bereichen des Busses, einschließlich der Toiletten, verboten); (vii) auf die Sauberkeit der Umgebung und der Einrichtungen achten; (viii) sein Mobiltelefon nicht über die Freisprecheinrichtung benutzen; (ix) keine lauten oder geräuschvollen Geräte zu benutzen, die von anderen Fahrgästen gehört werden können; (x) sich in einem Gesundheitszustand zu befinden, der die Gesundheit anderer Fahrgäste nicht gefährdet, und sicherzustellen, dass er sich nicht in einem Zustand geistiger oder körperlicher Veränderungen aufgrund des Konsums von Drogen und/oder Alkohol oder des Missbrauchs von Medikamenten befindet; (xi) die im Bus vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Nothämmer, Notausgänge) nur in dringenden und unvermeidbaren Notfällen zu benutzen und zu bedienen; und (xii) die Einrichtungen und Ausstattungen an Bord (z. B. Verkaufsautomaten, Tische, Fußstützen, Armlehnen) bestimmungsgemäß und so zu nutzen, dass diese nicht beschädigt, zerbrochen und/oder abgenutzt werden oder andere Fahrgäste gestört werden. Ein Fahrgast, der einen Minderjährigen begleitet, übernimmt die volle Verantwortung für den von ihm begleiteten Minderjährigen, um die vollständige Einhaltung der Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften sicherzustellen. Itabus lehnt jede Haftung für Schäden ab, die Fahrgästen (oder Dritten) aufgrund eines Verstoßes gegen die oben genannten Bestimmungen entstehen.


14.2 Verstößtder Fahrgast gegendie ihm durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch Artikel 17 ff. von Titel II des italienischen Präsidialdekrets Nr. 753/1980 auferlegt sind, kann Itabus die Erbringung der Beförderungsleistung und/oder der internationalen Beförderungsleistung verweigern und/oder vorübergehend unterbrechen, gegebenenfalls auch unter Einschaltung der Polizei, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des gesamten für die Beförderungsleistung und/oder die internationale Beförderungsleistung gezahlten Betrags hat. Der Fahrgast haftet für alle Schäden, die Itabus und/oder Dritten aufgrund der oben genannten Verstöße entstehen.


14.3 Währendder Fahrt hat das Fahrpersonal das uneingeschränkte Ermessen, Zwischenstopps einzulegen, die nicht zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen vorgesehen sind, um den Sicherheitsvorschriften sowie den Arbeitsvorschriften in Bezug auf die Fahrt und die Ruhezeiten für Fahrer („Ruhezeiten“) nachzukommen. Während der Ruhepausen muss der Fahrgast folgende Regeln beachten: (i) den Bus zu verlassen, wenn dies vom Fahrpersonal oder einer Zollbehörde oder der Polizei verlangt wird; (ii) das Gepäck darf nicht aus dem Gepäckraum entnommen werden, außer in hinreichend begründeten Fällen und mit Genehmigung des Fahrpersonals (z. B. bei ärztlichen Verpflichtungen); und (iii) die Rückkehr in den Bus muss bis zum Ende der vom Fahrpersonal bekannt gegebenen Ruhezeiten erfolgen. Itabus behält sich das Recht vor, die Fahrt fortzusetzen, wenn der Fahrgast nach Ablauf der genannten Pausenzeit nicht in den Bus zurückkehrt, und kann nicht für die Abwesenheit des Fahrgastes haftbar gemacht werden.


14.4 Der Fahrgastnutzt den WLAN-Dienst für rechtmäßige Zwecke und in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen des Dienstes; dabei übernimmt er gegenüber Itabus die volle Haftung für jegliche rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung, einschließlich Handlungen, die eine Gefährdung oder Beschädigung des Internetnetzes oder der Verbindungen der Itabus-Anbieter zur Folge haben.


15 PRTLJAGA


15.1 Bedingungen, die für alle Arten von Gepäck gelten


15.1.1 Fürdie Beförderung von Reisegepäck gelten die in diesem § 15 festgelegten Bedingungen. Es darf kein anderes Gepäck befördert werden als normales aufgegebenes Gepäck und Sondergepäck (wie in den nachstehenden §§ 15.2, 15.3 und 15.4 definiert).


15.1.2 Der Fahrgastist für das Ein- und Ausladen seines Gepäcks verantwortlich. Eine etwaige Unterstützung durch das Fahrpersonal wird nur in Ausnahmefällen gewährt und begründet keine Ansprüche gegenüber dem Fahrpersonal, außer in den in Artikel 12 genannten Fällen.


15.1.3 Der Fahrgastist verpflichtet, dem Fahrpersonal von Itabus die Durchführung der erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass das Gepäck gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen befördert wurde.


15.1.4 Hatder Fahrgast Gepäck aufgegeben, das nicht den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen entspricht, muss er diese Gegenstände an der nächsten Haltestelle ausladen.


15.1.5 Wertgegenständewie Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Brillen (Sonnenbrillen und/oder Lesebrillen), elektronische Geräte (Laptops, Tablets, MP3-Player, Mobiltelefone, Kameras), Kontaktlinsen, Prothesen, Medikamente, wichtige Dokumente (Diplome, sonstige Bescheinigungen, Urkunden, Reisepässe, Führerscheine, Wertpapiere usw.) sowie zerbrechliche Gegenstände müssen im Handgepäck und nicht im aufgegebenen Gepäck befördert werden und unterliegen der Haftung der Passagiere. 


15.1.6 GefährlicheStoffe und Gegenstände sind an Bord des Busses nicht gestattet, insbesondere: (i) explosive, brennbare, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe; (ii) unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, die Fahrgäste verletzen, das Gepäck beschädigen oder den Bus beschädigen könnten; sowie (iii) Stoffe und Gegenstände, deren Besitz und/oder Eigentum nach nationalem Recht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationalem Recht verboten ist oder deren Besitz und/oder Eigentum eine potenzielle Gefahr für die Sicherheit der Busse und die Sicherheit anderer Fahrgäste darstellen könnte. In der Regel sind Möbel, Einrichtungsgegenstände oder deren Teile sowie Haushaltsgeräte vom Transport ausgeschlossen.


15.1.7 Die Fahrgästemüssen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihr Gepäck keine Störungen oder Unannehmlichkeiten für andere Fahrgäste verursacht, keine Schäden am Gepäck anderer Fahrgäste hervorruft und die Fortsetzung der Fahrt unter sicheren Bedingungen gewährleistet ist.


15.1.8 Fahrgästedürfen keine Waffen und keine Munition mitführen, ausgenommen sind Polizeibeamte und andere Personen, die ihnen gleichgestellt sind.


15.1.9 AusSicherheitsgründen und/oder auf Verlangen der Behörden kann von den Fahrgästen verlangt werden, die Durchsuchung ihres Gepäcks zu gestatten. Lehnt ein Fahrgast diese Aufforderung ab, kann Itabus die Beförderung des Fahrgastes und seines Gepäcks verweigern.


15.1.10 Bei Verlustoder Beschädigung des Gepäcks aufgrund eines Unfalls, der auf die Nutzung des Busses zurückzuführen ist, hat der Fahrgast Anspruch auf Schadenersatz durch das Unternehmen Itabus für jeden berechtigten Schaden, für den dieses haftet, und zwar in der Höhe, die in der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 festgelegt ist.


15.1.11 Mit Ausnahme von Unfällen, die durch die Nutzung des Busses gemäß Punkt 15.1.10 verursacht werden, haftet Itabus im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von im Gepäckraum verstautem Gepäck gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere gemäß Artikel 2 des Gesetzes 450/1985.


15.2 Standardgepäck


15.2.1 Dieim Fahrpreis enthaltene Beförderungvon Gepäck ist auf 1 (eine) Handtasche und 1 (ein) aufgegebenes Gepäckstück mit den in den folgenden Absätzen genannten Abmessungen und Gewichten beschränkt, wobei das Gesamtgewicht des Passagiers höchstens 20 Kilogramm betragen darf (zusammen „Standardgepäck“). Sofern keine Zusatzleistungen, zusätzliches aufgegebenes Gepäck oder Sondergepäck erworben wurden, ist Itabus nicht verpflichtet, Gepäck des Fahrgastes zu befördern, das nicht den in diesem Artikel festgelegten Standardgepäcknormen entspricht, und kann dessen Verladung verweigern.


15.2.2 Handgepäckmuss in den dafür vorgesehenen Gepäckfächern verstaut oder unter den Sitzen vor den Passagieren verstaut werden und darf eine Größe von maximal 42 x 30 x 18 cm haben.


15.2.3 Die Tascheund ihr Inhalt müssen während der gesamten Reise in der Obhut der Fahrgäste bleiben und angemessen beaufsichtigt werden, um die Sicherheit an Bord zu gewährleisten und andere Fahrgäste nicht zu stören.


15.2.4 AufgegebenesGepäck darf die Maße 80 x 50 x 30 cm nicht überschreiten. 


15.2.5 JederPassagier darf gemäß den in Artikel 15.2.1 festgelegten Bestimmungen höchstens 20 Kilogramm aufgegebenes Gepäck mitführen.


15.2.6 Jedesaufgegebene Gepäckstück muss ordnungsgemäß in Koffern, Schutzhüllen, Taschen oder anderen geeigneten Behältern verpackt sein. Die Verpackung des Gepäcks liegt ausschließlich in der Verantwortung des Reisenden.


15.2.7 Die Fahrgästesind verpflichtet, ihr aufgegebenes Gepäck mit ihrem Namen, ihrer Handynummer und ihrer Anschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung dieses Gepäcks liegt in der alleinigen Verantwortung des Fahrgastes.


15.3 Zusätzlich aufgegebenes Gepäck


15.3.1 Wennein Passagier zusätzliches Gepäck befördern möchte, das nicht unter die Standardgepäckbestimmungen fällt, muss er eine entsprechende Zusatzleistung erwerben (sofern verfügbar), die es dem Passagier ermöglicht, ein zusätzliches Gepäckstück mit einer maximalen Größe von 80 x 50 x 30 cm und einem maximalen Gewicht von 20 Kilogramm zu befördern („zusätzliches aufgegebenes Gepäck“). 


15.3.2 Die Beförderungvon zusätzlichem aufgegebenem Gepäck hängt von der Verfügbarkeit von Platz ab; pro Reisenden besteht kein Anspruch auf die Beförderung von mehr als einem Stück zusätzlichem aufgegebenem Gepäck.


15.3.3 Zusätzlichesaufgegebenes Gepäck muss im Voraus, spätestens jedoch bei der Abreise, reserviert werden. Für den Transport von zusätzlichem aufgegebenem Gepäck wird ein Aufpreis berechnet. Die Kosten für diese Zusatzleistung, die das zusätzliche aufgegebene Gepäck umfasst, werden beim Kauf angezeigt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Platz.


15.3.4 Die Beförderung vonzusätzlichem aufgegebenem Gepäck ist auf 1 (ein) Stück pro Fahrgast beschränkt und hängt von der Verfügbarkeit ab.


15.4 Sondergepäck


15.4.1 Wennder Passagier Gepäck befördern möchte, das die Abmessungen von Standard- und zusätzlichem aufgegebenem Gepäck überschreitet, muss er eine entsprechende Zusatzleistung erwerben (sofern verfügbar), die es dem Passagier ermöglicht, Gepäck zu befördern, das die Gewichts- und Volumenbeschränkungen für normales aufgegebenes Gepäck überschreitet und in keinem Fall 240 cm, berechnet aus der Summe von Höhe + Breite + Tiefe, sowie 30 Kilogramm überschreitet („Sondergepäck“). Für Sondergepäck ist eine Vorabreservierung und die Bestätigung der Beförderungsmöglichkeit erforderlich. Der Passagier hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit des Zusatzdienstes „SpecialLuggage“.


15.4.2 Die Beförderungvon Sondergepäck ist auf 1 (ein) Gepäckstück pro Passagier beschränkt.


15.4.3 Sondergepäckmuss im Voraus, spätestens bei der Abreise, reserviert werden. Für den Transport von Sondergepäck wird ein Aufpreis berechnet. Die Kosten für diesen Zusatzservice, der das Sondergepäck umfasst, werden beim Kauf angezeigt und hängen von der Verfügbarkeit des Stauraums ab.


15.4.4 Vorbehaltlichder nachstehend aufgeführten Ausnahmen, Abweichungen und Sonderbestimmungen gelten stets die folgenden Gegenstände als persönliches Gepäck, sodass für sie die Bestimmungen dieses Artikels 15.4 gelten:

(i) Fahrräder; der Transport von Fahrrädern ist nur auf bestimmten Strecken möglich, abhängig von der Buchung und der Verfügbarkeit; der Transport von Elektrofahrrädern, Pedelecs, Tandems und Dreirädern ist nicht gestattet;

(ii) Roller; für den Transport muss der Roller zusammengeklappt und in eine geeignete Verpackung (z. B. Tasche, Beutel) verstaut werden; Rollschuhe, Hoverboards und ähnliche Gegenstände werden wie Roller behandelt; der Transport von Elektrorollern ist nicht gestattet.


15.4.5 OrthopädischeHilfsmittel für behinderte Reisende oder Reisende mit eingeschränkter Mobilität gelten nicht als Sondergepäck; für sie gelten die besonderen Bestimmungen des Artikels 13.


15.5 Glasbila


15.5.1 Glasgegenstände, deren Abmessungen (einschließlich Verpackung) den Höchstmaßen für Handgepäck entsprechen oder diese unterschreiten, können kostenlos als Handgepäck befördert werden.


15.5.2 Musikinstrumente, deren Abmessungen die Höchstmaße für Handgepäck überschreiten, jedoch in keinem Fall 150 cm überschreiten, die sich aus der Summe von Höhe + Breite + Tiefe ergeben und ein Gewicht von 10 Kilogramm nicht überschreiten, dürfen nur gegen Kauf einer Beförderungsleistung und/oder einer internationalen Beförderungsleistung mit einem Sammelticket befördert werden, das einen Sitzplatz im Bus für das vom Fahrgast mitgeführte Instrument reserviert. Wenn der Fahrgast einen Sitzplatz im Bus für sein Instrument reservieren möchte, muss er die Fahrgastdaten in den Feldern „Vorname“ und „Nachname“ für den zusätzlich reservierten Sitzplatz wiederholen.


15.6 Spaziergänger


15.6.1 Die Beförderungvon Kinderwagen ist auf einen (1) pro Fahrgast beschränkt. Kinderwagen müssen zusammenklappbar sein und werden kostenlos befördert.


16 TIERE


16.1 Der Fahrgastdarf im Bus lebende, ungefährliche Haustiere (wie kleine Hunde, Katzen und andere kleine Haustiere) mitführen, die höchstens 10 Kilogramm wiegen, mit einem Gesundheitszeugnis, nach dem Kauf einer Fahrkarte und/oder einer internationalen Fahrkarte mit einem Sammelticket sowie nach der Reservierung eines Sitzplatzes im Bus für das Haustier, das mit dem Fahrgast reist, neben dem Sitzplatz des Beifahrers. Wenn der Fahrgast einen Sitzplatz im Bus für sein Haustier reservieren möchte, muss er die Fahrgastdaten in den Feldern „Vorname“ und „Nachname“ für den zusätzlich reservierten Sitzplatz erneut eingeben.


16.2 Tiere müssen in speziellen Transportbehältern (Kisten) befördert werden, auf denen der Name und die Anschrift des Reisenden deutlich und lesbar angegeben sein müssen. Pro Reisendem ist ein Transportbehälter zulässig, dessen Eigenschaften geeignet sind, Personen- und Sachschäden auszuschließen. Das Tier muss während der gesamten Reise im Transportbehälter verbleiben.


16.3 Fürdie Beförderung von Hunden gemäß Artikel 16.1 muss der Reisende eine Bescheinigung über die Eintragung des Hundes im Hunderegister vorlegen. Bei Fahrgästen aus dem Ausland muss das Tier über ein Identifizierungssystem und einen Reisepass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 verfügen, sofern dies erforderlich ist, und diese auf Verlangen des Fahrpersonals vorlegen.


16.4 Der Reisendeist während der gesamten Reise für die Beaufsichtigung der von ihm mitgebrachten Tiere verantwortlich. Der Reisende haftet für jeglichen Schaden (an Personen und/oder Sachen und/oder anderen Tieren), den sein Haustier verursacht.


16.5 Der Transportvon gefährlichen Haustieren oder von Tieren, die an auf den Menschen übertragbaren Krankheiten leiden, ist ausgeschlossen.


16.6 Diein den Artikeln 16.1, 16.2 und 16.3 festgelegten Bedingungengelten nicht für Blindenhunde, die behinderte Fahrgäste oder Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität begleiten; für diese gilt Artikel 13.6 oben.


17 VERANTWORTUNG


17.1 Itabushaftet im Falle einer festgestellten Verletzung einer der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Vertrag oder gesetzlich festgelegten vertraglichen Verpflichtungen, es sei denn, es handelt sich um ein unvorhersehbares Ereignis oder ein Ereignis höherer Gewalt, das die Erbringung der Dienstleistungen verhindert oder behindert. Ein unvorhersehbares Ereignis oder ein Ereignis höherer Gewalt ist ein Ereignis, das Itabus zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrscheins nicht kontrollieren oder vernünftigerweise vorhersehen konnte und dessen Auswirkungen nicht vernünftigerweise vermieden werden konnten.


17.2 Außerin Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Verletzung ist die Firma Itabus von jeglicher Haftung für folgende Fälle ausgeschlossen: (i) Verlust oder Diebstahl von Gepäck; (ii) Beschädigungen oder Schadensvergrößerungen, die auf eine unsachgemäße Verpackung des Gepäcks durch den Fahrgast zurückzuführen sind; und (iii) Beschädigungen des Gepäcks oder Verletzungen des Fahrgastes, die auf Fahrgastfahrlässigkeit zurückzuführen sind.


17.3 Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Tod und Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck aufgrund eines Unfalls, der sich aus der Nutzung von Bussen während der Fahrt ergibt. Für die Bedingungen und die Höhe der Entschädigung wird auf die geltende nationale Gesetzgebung und Artikel 7 der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 verwiesen. Es besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz. Der Fahrgast hat gemäß der oben genannten Gesetzgebung und innerhalb der darin festgelegten Grenzen nur Anspruch auf Entschädigung für nachgewiesenen Schaden. Nach einem Unfall, der auf den Betrieb des Busses während der Fahrt zurückzuführen ist, leistet Itabus dem Fahrgast angemessene und verhältnismäßige Hilfe bei unmittelbaren praktischen Bedürfnissen nach dem Unfall. Eine solche Hilfe bedeutet in keinem Fall ein Eingeständnis oder eine Übernahme der Haftung.


ABSCHNITT C – SONSTIGES


18 BESCHWERDE


18.1 Fahrgästekönnen bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 über die Rechte von Fahrgästen im Busverkehr durch Itabus eine Beschwerde einreichen, indem sie das entsprechende Formular im Bereich „Hilfe“ auf der Website von Itabus ausfüllen.


18.2 Gemäßden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über die Fahrgastrechte im Busverkehr beziehen sich die Gründe für die Einreichung einer Beschwerde ausschließlich auf:

(i) für Linienflüge mit einer Entfernung von mindestens 250 km, national oder international:

 Ausstellung von Fahrkarten;

 diskriminierende Vertragsbedingungen oder Fahrkarten; 

 Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität;

 keine Ersatzbeförderung im Falle einer Absage, einer verspäteten Abfahrt oder einer Überbuchung;

 fehlende und/oder falsche Informationen im Falle einer Stornierung oder einer verspäteten Abreise;

 keine Unterstützung am Bahnhof bei Ausfall oder verspäteter Abfahrt;

 die Unterrichtung des Reisenden über die Reise und seine Rechte;

 Nichtumsetzung des Beschwerdesystems; 

 in

(ii) für den Linienverkehr mit einer Entfernung von weniger als 250 km, national oder international: 

 diskriminierende Vertragsbedingungen oder Fahrkarten;

 Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität;

 Information der Fahrgäste über die Reise und ihre Rechte;

 Nichtannahme des Systems zur Bearbeitung von Beschwerden; und


18.3 GemäßArtikel 27 der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 müssen Fahrgäste ihre Beschwerde innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Datum einreichen, an dem die Linienbeförderung durchgeführt wurde oder hätte durchgeführt werden sollen.


18.4 Itabusmuss (i) den Fahrgast innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde darüber informieren, dass die Beschwerde eingegangen ist; und (ii) dem Fahrgast spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort auf die Beschwerde zukommen lassen.


18.5 Inder zweiten Instanz können Fahrgäste 90 (neunzig) Tage nach Einreichung der ersten Beschwerde bei der Firma Itabus S.p.A. die Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen oder eine Beschwerde einreichen – gemäß Artikel 28(3) der EU-Verordnung Nr. 181 aus dem Jahr 2011 und Artikel 3(5) der Gesetzesverordnung Nr. 169 vom 4. November 2014 – bei der Verkehrsregulierungsbehörde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Vorschriften und gemäß den von dieser Behörde festgelegten Verfahren. Der Einspruch kann insbesondere alternativ eingereicht werden: (i) per Einschreiben an die Adresse Via Nizza Nr. 230, 10126 Turin; oder (ii) durch Übermittlung einer beglaubigten E-Mail an eine der folgenden Adressen: pec@pec.autorita-trasporti.it; unter Verwendung des entsprechenden digitalen Zugangs (SiTe), der auf der Website der Agentur verfügbar ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.autorita-trasporti.it. Zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten kann auch die SRS-Plattform genutzt werden, ein Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, das hier verfügbar ist.


18.6 Fürdie Einreichung einer Beschwerde können Italienisch oder Englisch verwendet werden. Itabus antwortet den Fahrgästen in derselben Sprache, die sie bei der Einreichung der Beschwerde verwendet haben.


18.7 Beschwerdenkönnen online (Online-Beschwerde) oder per Einschreiben/Normalpost (Beschwerde in Papierform) eingereicht werden.


18.8 Itabushat gleichzeitig die Beschwerden geprüft, die folgende Elemente enthalten:

- die Identifikationsnummern des Reisenden und eines etwaigen Vertreters;

- Nachweis einer bereits durchgeführten oder geplanten Reise sowie den Beförderungsvertrag oder eine Kopie des Fahrscheins;

- Beschreibung der Nichtübereinstimmung der Dienstleistung mit einer oder mehreren Anforderungen, die in den einschlägigen Vorschriften oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sind. 


18.9 Handelt Itabus nicht gemäß den Bedingungen in Absatz 18.4 oben, hat der Fahrgast Anspruch auf eine automatische Entschädigung, die proportional zum Fahrpreis ist und sich auf (i) mindestens 10 % (zehn Prozent) im Falle einer Antwort, die er zwischen dem 91. und 120. Tag nach Eingang der Beschwerde, oder (ii) 20 % (zwanzig Prozent) im Falle einer Antwort, die nicht bis zum 120. Tag nach Eingang der Beschwerde ergangen ist. Es ist zu beachten, dass eine solche Entschädigung nicht gewährt wird, wenn (a) der Betrag der Forderung unter 4 EUR (vier) liegt, (b) der Reisende die Forderung nicht in der Weise, mit den Mindestangaben und innerhalb der Frist gemäß Absatz 18.8 oben geltend macht, oder (c) der Reisende bereits eine Entschädigung für eine Forderung im Zusammenhang mit derselben Reise erhalten hat.


18.10 Bei Ansprüchen, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen durch Drittbeförderer beziehen, teilt Itabus dem Fahrgast die Kontaktdaten des Beförderers mit, der die Dienstleistung erbringt; der Fahrgast muss sich an diesen Beförderer wenden, um seinen Anspruch geltend zu machen. 


19 SPREMEMBE

Itabus behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Jede Änderung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website von Itabus in Kraft. Für Fahrkarten, die von Itabus ausgestellt wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Kaufs der Itabus-Dienstleistung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern die Fahrten vor der Veröffentlichung der oben genannten Änderungen durchgeführt wurden. 


20 INFORMATIONEN GEMÄSS DEM DATENSCHUTZGESETZ


20.1 Personenbezogene Daten von Fahrgästen oder Nutzern, die über die Websites von Itabus Dienstleistungen von Drittanbietern erwerben, werden von Itabus als Datenverantwortlicher zu Zwecken verarbeitet, die in engem Zusammenhang mit der Erbringung von Beförderungsleistungen und etwaigen Zusatzleistungen stehen, gemäß den Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, auch bekannt als Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), in jedem Fall jedoch im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, d. h. dem Gesetzesdekret Nr. 196 aus dem Jahr 2003, in der durch das Gesetzesdekret Nr. 101 aus dem Jahr 2018 geänderten Fassung, sowie den von der Datenschutzbehörde von Zeit zu Zeit erlassenen Maßnahmen. Die Richtlinie ist unter dem Link www.itabus.it/it/privacy.html verfügbar. 


20.2 Itabusverarbeitet personenbezogene Daten mit geeigneten papiergebundenen, elektronischen und/oder telematischen Mitteln, wobei die Verwendung streng auf die oben genannten Zwecke beschränkt ist und in jedem Fall so erfolgt, dass die Sicherheit und Vertraulichkeit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. 


20.3 Fahrgästekönnen ihre Rechte im Rahmen und unter den Bedingungen der Artikel 7 und 15–22 der DSGVO geltend machen, indem sie sich per E-Mail an Itabus unter der Adresse privacy@itabus.it wenden; wir werden auf diese Anfrage umgehend, spätestens jedoch innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Anfrage, antworten.


21 GEISTIGES EIGENTUM


21.1 Allegeistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit den Itabus-Diensten liegen ausschließlich bei Itabus, das auch nach Vertragsabschluss das Eigentumsrecht daran behält. Der Erwerb der Itabus-Dienstleistungen gewährt dem Fahrgast keinerlei Nutzungsrechte und/oder Lizenzen in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte an den Itabus-Dienstleistungen.


21.2 Fürdie Zwecke dieses Artikels bezeichnet „geistiges Eigentum“ weltweit alle gegenwärtigen und zukünftigen Urheberrechte, Marken, Kennzeichen, Know-how, Patente, Gebrauchsmuster, Erfindungen, Domains, Designs, Modelle und alle sonstigen Rechte an geistigem und/oder gewerblichem Eigentum, die in einer beliebigen internationalen Gerichtsbarkeit anerkannt sind, einschließlich aller damit verbundenen Anmeldungen und Registrierungen sowie der Rechte auf Anmeldung derselben in Bezug auf die Dienstleistungen von Itabus.


22 WEITERE RELEVANTE BESTIMMUNGEN

Die Nutzung der Online-Vertriebskanäle von Itabus durch den Fahrgast zum Kauf von Beförderungsleistungen und/oder internationalen Beförderungsleistungen bedeutet automatisch die vollständige Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der übrigen in diesem Dokument beschriebenen Bestimmungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien, die auf der Website verfügbar sind).


ABTEILUNG D – INTERNATIONALER VERKEHR


23 INTERNATIONALE TRANSPORTDIENSTLEISTUNGEN


23.1 Ungeachtetder Bestimmungen in den vorstehenden Abschnitten A, B und C ist der Reisende im Rahmen internationaler Beförderungsleistungen dafür verantwortlich, alle nationalen und/oder lokalen Vorschriften sowie alle internen Vorschriften einzuhalten, die sich auf die Vorlage von Reisedokumenten, Visa und/oder Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen sowie auf Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Bargeldtransport beziehen. Darüber hinaus muss der Reisende die nationalen und/oder lokalen Zoll- und Verwaltungsbehörden sowie Gesundheits- und Verkehrsvorschriften beachten. Im Zusammenhang mit Zollverfahren darf der Reisende keine Waren oder Gegenstände mitführen, die Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen unterliegen könnten; darüber hinaus darf er die entsprechenden Maßnahmen in keiner Weise behindern und muss auf Verlangen aktiv mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Itabus haftet in keiner Weise für das Verhalten des Fahrgastes, auch wenn dieser die oben genannten Bestimmungen unbeabsichtigt verletzt hat. Der Fahrgast haftet für alle Schäden, die Itabus und/oder Dritten aufgrund der oben genannten Verstöße entstehen.

In Anbetracht der oben genannten Informationen empfehlen wir Reisenden, sich selbstständig über die Einreise- und Reisebestimmungen des Ziellandes bzw. der Transitländer zu informieren, indem sie sich an die zuständigen Botschaften oder Konsulate wenden und die Website europa.eu unter folgender Adresse besuchen: http://europa.eu/youreurope/citizens/travel/entry-exit/index_en.htm. 

Es versteht sich, dass der Reisende keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises oder sonstige Entschädigung hat, falls die Zoll- oder Polizeibehörden ihm die Weiterreise verweigern.


23.2 Als Reisedokumentegelten ein Fahrschein und ein gültiger Personalausweis für Auslandsreisen. Staatsangehörige der Europäischen Union, Norwegens und Islands können unter Berücksichtigung der für ihr geografisches Gebiet geltenden Beschränkungen einen gültigen Personalausweis vorlegen. Staatsangehörige von Drittstaaten müssen einen gültigen Reisepass vorlegen.


23.3 Ein Fahrgast, der einen internationalen Beförderungsdienst in Anspruch nimmt, muss vor jeder Fahrt seine Fahrkarte und einen gültigen Ausweis vorzeigen (ggf. auch bei Minderjährigen), damit das Fahrpersonal eine stichprobenartige Kontrolle durchführen kann. Kann der Fahrgast keinen gültigen Ausweis vorweisen oder weigert er sich, dies zu tun, hat Itabus das Recht, die Beförderung unmittelbar beim Einsteigen zu verweigern, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des gesamten für die internationale Beförderung gezahlten Betrags hat.