Itabus

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND TRANSPORTBEDINGUNGEN

DIESER TEXT DIENT NUR ZU INFORMATIVEN ZWECKEN! IM ZWEIFELSFALL IST DIE ITALIENISCHE FASSUNG MASSGEBEN.


INHALTSVERZEICHNIS


1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


ABSCHNITT A – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

2 Beauftragung von Itabus

3 ZAHLUNG

4 BILLET

5 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


ABSCHNITT B – ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

6 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

7 Beförderungsvertrag

8 ANMELDUNG UND EINCHECKEN

9 ÄNDERUNGEN DER BUCHUNG UND STORNIERUNGEN DURCH DIE PASSAGIERE

10 Verspätungen , Fahrkartenannullierungen und Rückerstattungen

11 FAHRGASTRECHTE

12 MINDERJÄHRIGE

13 Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

14 Pflichten des Fahrgastes

15 Gepäckstücke

16 TIERE

17 HAFTUNG


ABSCHNITT C – SONSTIGE BESTIMMUNGEN

18 KLÄGER

19 ÄNDERUNGEN

20 INFORMATIONEN GEMÄSS DEN DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN

21 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

22 SONSTIGE RELEVANTE BESTIMMUNGEN


ABSCHNITT D – INTERNATIONALE BEFÖRDERUNGSDIENSTE

23 Pflichten der Fahrgäste und Reisedokumente


1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1.1 Für die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen, die für die in Artikel 1.2 genannten Dienstleistungen gelten (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“):

„Mobile App “ bezeichnet die von Itabus entwickelte Anwendung, die den Kauf und die Nachverfolgung von Itabus-Diensten über das Mobiltelefon ermöglicht und im „Apple Store“ sowie im „Google Play Store“ zum Download bereitsteht;

„Autocar“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Gepäck“ bezeichnet die Gesamtheit des Gepäcks, d. h. das zusätzliche aufgegebene Gepäck, das Sondergepäck und das Standardgepäck, wie in den Artikeln 15.3, 15.4 und 15.2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert,

„Zusätzliches aufgegebenes Gepäck “ hat die in Artikel 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung; „Sondergepäck“ hat die in Artikel 15.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Standardgepäck“ hat die in Artikel 15.2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Billet“ im Sinne von Artikel 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

„Billet Groupé “ im Sinne von Artikel 4.12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

„Gutschein“ bezeichnet die Gesamtheit der Gutscheine, d. h. Rückerstattungsgutscheine und Aktionsgutscheine, wie sie in den Artikeln 3.5.1 und 3.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert sind;

Gutschein“ hat die in Artikel 3.5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Bon de Remboursement “ hat die in Artikel 3.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Werbeaktion“ hat die in Artikel 3.4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Vertriebskanäle“ hat die in Artikel 2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Vertrag“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Personenbezogene Daten“ hat die in Artikel 20.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Itabus“ ist eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Rom (RM), Via Casilina 1; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und Handelsregisternummer in Rom: 15232291003;

„Passagier“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität “ hat die Bedeutung, die ihm in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugewiesen wird;

„Pausen“ hat die Bedeutung, die ihm in Artikel 14.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugewiesen wird;

Fahrpersonal “ hat die in Artikel 4.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Verordnung (EU) Nr. 181/2011 “: bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Busverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004;

„DSGVO“ hat die in Artikel 20.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Itabus-Kundenservice “ bezeichnet den Kundenservice von Itabus

Dienstleistung eines externen Transportunternehmens “ hat die in Artikel 5.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Transportdienst “ hat die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Services Itabus“ hat die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Zusatzleistung “ hat die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

„Website Itabus“ hat die in Artikel 1.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;

Reise “ hat die in Artikel 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung.


1.2 Die von Itabus als Beförderungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen umfassen die Beförderung von Fahrgästen mit Reisebussen auf Überland- oder internationalen Strecken (die „Beförderungsleistungen“) sowie weitere Dienstleistungen, die mit den Beförderungsleistungen in Zusammenhang stehen oder diese ergänzen (die „Zusatzleistungen“ und, zusammen mit den Beförderungsleistungen, die „Itabus-Leistungen“).


1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit auf der Itabus-Website unter folgender Adresse abrufbar: www.itabus.it (die „Itabus-Website“). Der Kauf und die Nutzung eines Itabus-Dienstes unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt des Kaufs des betreffenden Itabus-Dienstes gelten.


1.4 Begriffe und Ausdrücke, die mit einem Großbuchstaben beginnen, haben die ihnen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugewiesene Bedeutung, wobei gilt, dass sie, wenn sie im Singular definiert sind, dieselbe Bedeutung haben wie im Plural und umgekehrt.


1.5 Der Kauf und in jedem Fall die Nutzung eines oder mehrerer Itabus-Dienste setzen die uneingeschränkte und vorbehaltlose Annahme sowie die Einhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus.


ABSCHNITT A – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


2 Beauftragung von Itabus


2.1 Die Beförderungsleistungen können über die folgenden Vertriebskanäle (die „Vertriebskanäle“) erworben werden: (i) die Itabus-Website; (ii) die mobile App; (iii) den Itabus-Kundenservice; (iv) spezialisierte Suchmaschinen, über die Fahrkarten bei autorisierten Online-Händlern erworben werden können; (v) an den Schaltern der Busbahnhöfe, an denen Fahrkarten zum Verkauf angeboten werden; (vi) direkt im Bus über Itabus-Mitarbeiter, die mit entsprechenden Mobilgeräten ausgestattet sind; oder (vii) bei anderen autorisierten Händlern im ganzen Land.

Bestimmte Zusatzleistungen sind möglicherweise nicht über alle Vertriebskanäle erhältlich. Die Itabus-Dienste sind möglicherweise nicht gleichzeitig auf allen Vertriebskanälen verfügbar. Itabus übernimmt keine Verantwortung für die Verfügbarkeit der verschiedenen Kaufoptionen auf den von Dritten betriebenen Vertriebskanälen.


2.2 Zusatzleistungen sind zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Beförderungsleistungen und somit mit der Reise, die Itabus seinen Fahrgästen gegen Aufpreis anbietet. Zu den Zusatzleistungen zählen zusätzliches aufgegebenes Gepäck, Sondergepäck, die Sitzplatzauswahl sowie alle anderen Dienstleistungen, die in den Vertriebskanälen als solche ausgewiesen sind.


2.3 Die Preise für Zusatzleistungen sind im Bereich „Kundenservice“ der Itabus-Website einsehbar und stehen in jedem Fall während des gesamten Kaufvorgangs über die verschiedenen Vertriebskanäle zur Verfügung.


2.4 Kauf über die Itabus-Website und die mobile App


2.4.1 Die Itabus-Dienste sind im Online-Katalog beschrieben und über die Itabus-Website sowie die mobile App zugänglich.


2.4.2 Es ist untersagt, die Online-Portale von Itabus für andere Zwecke als die Einsichtnahme in den Katalog und den Kauf von Itabus-Dienstleistungen zu nutzen. Insbesondere ist die Verwendung automatisierter Systeme zum Extrahieren von Daten von der Itabus-Website und/oder der mobilen App („Screen Scraping“) für kommerzielle oder nicht ausdrücklich genehmigte Zwecke untersagt. Itabus behält sich das Recht vor, bei Verstößen gegen dieses Verbot geeignete Maßnahmen zu ergreifen und alle Rechtsmittel einzulegen.


2.4.3 Der aktuelle Stand der Technik lässt es nicht zu, zu garantieren, dass die Online-Übertragung der für die Ausstellung des Tickets erforderlichen Daten in Echtzeit, unterbrechungsfrei und/oder fehlerfrei erfolgt; daher übernimmt Itabus bis zur Ausstellung des Tickets keine Haftung für die vom Kunden gewählte Kaufoption, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Itabus vor.

2.4.4 Gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzesdekrets Nr. 206 von 2005 in seiner geänderten Fassung finden die Bestimmungen über das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen keine Anwendung auf Verträge über Personenbeförderungsleistungen. Itabus ermöglicht dem Fahrgast jedoch unter bestimmten Bedingungen und gegen Zahlung bestimmter Gebühren, wie in Artikel 9 beschrieben, die Änderung oder Stornierung seiner Reise.


2.4.5 Das im Rahmen dieses Artikels 2.4 nach dem Kauf auf der Itabus-Website oder über die mobile App ausgestellte Ticket ist personengebunden. Nur der Fahrgast, dessen Name auf dem Ticket angegeben ist, ist berechtigt, die Itabus-Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.


2.5 Kauf an den Schaltern der Busbahnhöfe, in Reisebüros und bei anderen Verkaufsstellen


2.5.1 Fahrkarten können auch über lokal autorisierte Online-Ticketverkaufsstellen und andere Wiederverkäufer als die Itabus-Website und die mobile App erworben werden. Diese Drittanbieter können jedoch zusätzliche Gebühren für die Buchung oder Stornierung von Itabus-Dienstleistungen erheben.


2.5.2 Diese Drittanbieter können das Ticket ausschließlich in Papierform ausstellen; dieses ist aufzubewahren und dem Fahrpersonal vorzuzeigen. Der Fahrgast nimmt daher zur Kenntnis und akzeptiert, dass das Ticket in elektronischer Form beim Kauf über diese Drittanbieter möglicherweise nicht verfügbar ist.


2.6 Kauf beim Fahrpersonal

Sobald der Itabus-Service verfügbar ist und die Nutzer auf der Itabus-Website darüber informiert wurden, kann das Fahrpersonal an Bord des Busses über die ihm zur Verfügung stehenden Mobilgeräte ein auf den Namen lautendes Ticket ausstellen, wobei ausschließlich elektronische Zahlungsmittel akzeptiert werden, wie im nachstehenden Artikel 3 näher beschrieben. Das vom Fahrpersonal ausgestellte Ticket kann zum für den Kauf an Bord vorgesehenen Tarif erworben werden, der auf der Itabus-Website angegeben wird, sobald der Itabus-Service verfügbar ist.


2.7 Kauf über den Itabus-Kundenservice

Fahrkarten können beim Itabus-Kundenservice erworben werden.


3 ZAHLUNG


3.1 Die Bezahlung von bei Itabus erworbenen Dienstleistungen kann über folgende Zahlungsmethoden erfolgen:

(i) online auf der Itabus-Website und in der mobilen App: PayPal, Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte, Gutschein, sofern dies nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist;

(ii) an den Schaltern in Busbahnhöfen, in Reisebüros und bei autorisierten Verkaufsstellen im gesamten Staatsgebiet: alle Zahlungsarten, die der Verkäufer beim Kauf anbietet;

(iii) beim Fahrpersonal: Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte;

(iv) über den Itabus-Kundenservice: Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte, Gutschein, sofern dies nicht in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist;

(v) autorisierte Online-Händler: alle vom Händler beim Kauf angebotenen Zahlungsarten.


3.2 Bezahlung von Online-Einkäufen


3.2.1 Bei Online-Käufen werden die Informationen zur vom Käufer gewählten Zahlungsart unter Einhaltung der von den jeweiligen Zahlungsanbietern festgelegten Sicherheitsstandards mithilfe verschlüsselter Protokolle verarbeitet.


3.2.2 Bei Online-Käufen über elektronische Zahlungsmittel (d. h. Kredit-/Debitkarte oder PayPal) sieht der Kaufvorgang eine Vorautorisierung des Betrags und die anschließende Belastung des vom Käufer gewählten Zahlungsmittels zum Zeitpunkt der Buchung vor. Beim Kauf des Tickets muss der Käufer die Richtigkeit der von ihm eingegebenen Daten überprüfen. Itabus haftet nicht für Fehler auf dem Ticket bezüglich der Reisedaten oder der Angaben zum Fahrgast, die ausschließlich dem Käufer zuzuschreiben sind. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.


3.2.3 Bei sachlichen Fehlern, die der Käufer beim Kauf des Fahrscheins begangen hat, bleibt dieser gültig und kann an Bord des Busses vom Fahrpersonal korrigiert werden, ohne dass weitere formale Anpassungen erforderlich sind und ohne dass zusätzliche Kosten anfallen.


3.3 Rückerstattungsgutscheine


3.3.1 Der „Rückerstattungsgutschein “ ist ein elektronischer Gutschriftbeleg, der zur Rückerstattung des Kaufpreises des Flugtickets erstellt und auf Antrag des Passagiers im Falle einer Annullierung oder einer Verspätung von mehr als einhundertzwanzig (120) Minuten der Beförderungsleistungen und/oder der Zusatzleistungen sowie im Falle einer Nichtbeförderung aufgrund der Annahme einer Anzahl von Buchungen, die die Anzahl der verfügbaren Plätze übersteigt, ausgestellt wird. Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 kann der Rückerstattungsgutschein vom Fahrgast als alternative Rückerstattungsform anstelle einer Barzahlung akzeptiert werden. Der Erstattungsgutschein kann einmalig oder mehrmals zum Kauf von Itabus-Dienstleistungen gemäß den in den Artikeln 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4 und 3.3.5 dargelegten Verfahren verwendet werden.


3.3.2 Die Rückerstattungsgutscheine gelten für den Kauf von: (i) Beförderungs- und/oder Zusatzleistungen, deren Preis den Wert des Rückerstattungsgutscheins übersteigt, sofern der Differenzbetrag zwischen dem Preis der betreffenden Itabus-Leistung(en) und dem Wert des Rückerstattungsgutscheins gleichzeitig an Itabus gezahlt wird; und (ii) Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, deren Preis unter dem Wert des Rückerstattungsgutscheins liegt; in diesem Fall kann der Restbetrag vom Fahrgast für den Kauf einer anderen Itabus-Leistung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Rückerstattungsgutscheins verwendet werden.


3.3.3 Rückerstattungsgutscheine können nicht zur Begleichung von Gebühren oder Zuschlägen im Zusammenhang mit Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.3.4 Die Rückerstattungsgutscheine sind teilbar und können für mehrere Transaktionen verwendet werden; es ist nicht gestattet, die Rückerstattungsgutscheine, deren Erhalt der Passagier als Rückerstattung akzeptiert hat, in Bargeld umzuwandeln.


3.3.5 Rückerstattungsgutscheine können nicht mit anderen Rückerstattungsgutscheinen oder anderen Arten von Gutscheinen kombiniert werden.


3.4 Werbegutscheine


3.4.1 „Werbegutscheine“ sind Rabattgutscheine, die Itabus im Rahmen bestimmter Werbekampagnen oder anderer kommerzieller Initiativen Kunden für den Kauf von Itabus-Dienstleistungen gewähren kann.


3.4.2 Der Wert der Gutscheine wird von Itabus im Einzelfall festgelegt.


3.4.3 Die Gutscheine können innerhalb einer bestimmten Frist ab ihrem Ausstellungsdatum eingelöst werden; diese Frist wird von Itabus im Einzelfall im Rahmen der Werbeaktionen oder anderer kommerzieller Initiativen, in deren Rahmen die Gutscheine ausgegeben werden, festgelegt. Weitere Informationen und Bedingungen finden Sie auf der Website von Itabus.


3.4.4 Die Gutscheine gelten für den Kauf von: (i) Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, deren Preis den Wert des Gutscheins übersteigt, sofern der Differenzbetrag zwischen dem Preis der betreffenden Itabus-Leistung(en) und dem Wert des Gutscheins gleichzeitig an Itabus gezahlt wird; sowie (ii) Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, deren Preis unter dem Wert des Gutscheins liegt; in diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung des Restbetrags.


3.4.5 Für Gutscheine gelten besondere, von Itabus festgelegte Bestimmungen, die gegebenenfalls auf der Itabus-Website oder in der mobilen App veröffentlicht werden.


3.4.6 Aktionsgutscheine können nicht mit anderen Aktionsgutscheinen oder anderen Arten von Gutscheinen kombiniert werden.


3.4.7 Gutscheine können nicht zur Begleichung von Provisionen oder zusätzlichen Gebühren im Zusammenhang mit Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.4.8 Itabus kann die Verwendung von Gutscheinen auf den Kauf einer bestimmten Art von Fahrkarte, auf den Kauf oder die Durchführung einer Reise innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder auf den Kauf von Beförderungsleistungen für bestimmte Strecken, Reisen und/oder Busse beschränken. Diese spezifischen Verwendungszwecke werden in den von Itabus festgelegten Nutzungsbedingungen für Gutscheine näher erläutert.


3.4.9 Aktionsgutscheine können nicht gegen Bargeld oder eine andere Form der Entschädigung zugunsten des Passagiers eingetauscht werden; daher kann der Passagier nach Ablauf der jeweiligen Aktionskampagne die damit verbundenen Rechte verlieren.


3.4.10 Die Aktionsgutscheine dürfen vom Begünstigten weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen werden. Jeder Verstoß wird von Itabus mit der Sperrung der mit den betreffenden Aktionsgutscheinen erworbenen Fahrkarten und/oder gegebenenfalls mit Schadenersatzansprüchen geahndet.


3.4.11 Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, die über einen Aktionsgutschein erworben wurden, unterliegen denselben Nutzungs-, Rückerstattungs- und Umtauschbedingungen wie Itabus-Leistungen, die auf andere Weise erworben wurden.


3.5 Gutscheine


3.5.1 Der „Gutschein“ ist ein elektronisches Guthaben, das von Itabus gemäß den Tarifbestimmungen des erworbenen Beförderungsdienstes an einen Fahrgast ausgestellt wird, der die Stornierung eines gültigen Fahrscheins gemäß den in Artikel 9 beschriebenen Modalitäten beantragt hat.


3.5.2 Die Gutscheine gelten für den Kauf von: (i) Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, deren Preis den Wert des Gutscheins übersteigt, sofern der Differenzbetrag zwischen dem Preis der betreffenden Itabus-Leistung(en) und dem Wert des Gutscheins gleichzeitig an Itabus gezahlt wird; sowie (ii) Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, deren Preis unter dem Wert des Gutscheins liegt; in diesem Fall kann der Restbetrag für den Kauf einer oder mehrerer weiterer Itabus-Leistungen verwendet werden.


3.5.3 Die Gutscheine sind teilbar und können in mehreren Teilbeträgen eingelöst werden. Sie können daher für den Kauf einer oder mehrerer Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen verwendet werden, und zwar bis zu zwölf (12) Monate ab ihrer Ausstellung oder bis zur vollständigen Einlösung des Nennwerts des Gutscheins. Die Gutscheine können nicht gegen Bargeld eingetauscht werden.


3.5.4 Gutscheine können weder untereinander noch mit anderen Arten von Gutscheinen kombiniert werden.


3.5.5 Gutscheine können nicht zur Begleichung von Gebühren oder Zuschlägen im Zusammenhang mit Buchungsänderungen verwendet werden, wie in den Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 beschrieben.


3.5.6 Die für die jeweilige Art der erworbenen Itabus-Dienstleistung geltenden Nutzungs-, Rückerstattungs- und Umtauschbedingungen gelten auch für Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen, die mit einem Gutschein erworben wurden.


3.6 Allgemeine Bestimmungen zu Gutscheinen


3.6.1 Itabus kann die Zahlung in bar verlangen oder, je nach Schwere des festgestellten Verstoßes, die Fahrkarten, die ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Gutscheinen gemäß den vorstehenden Artikeln 3.3, 3.4 und 3.5 oben, ganz oder teilweise stornieren, wenn sich herausstellt, dass diese Gutscheine infolge eines rechtswidrigen Verhaltens wie Betrug, eines Betrugsversuchs oder eines nachgewiesenen Versuchs anderer rechtswidriger Handlungen erworben wurden, unbeschadet der Möglichkeit für Itabus, eine Klage auf Ersatz des erlittenen Schadens zu erheben.


3.6.2 Die Einlösung eines Gutscheins durch eine Person, die gegenüber Itabus als dessen rechtmäßiger Inhaber auftritt, befreit Itabus von jeglicher Haftung oder Verpflichtung gegenüber der Person, die sich später als der tatsächliche Inhaber herausstellt, sofern Itabus in gutem Glauben gehandelt hat.


3.7 Rechnungsstellung

Beim Kauf eines Tickets über die von Itabus betriebenen Vertriebskanäle kann der Käufer während des Kaufvorgangs die Ausstellung einer Rechnung (oder eines Steuerbelegs für das Ticket) beantragen; diese wird dann in elektronischer Form an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet.


4 BILLET


4.1 Das Ticket besteht aus einer elektronischen Aufzeichnung der Daten zu der vom Fahrgast erworbenen Itabus-Dienstleistung und wird in lesbarer und druckbarer Form zur Verfügung gestellt (das „Ticket“). Das Ticket wird nach Abschluss des Kaufvorgangs für eine Fahrt von einem Abfahrtsort zu einem Zielort ausgestellt, die zu den von Itabus angebotenen Strecken gehören (die „Fahrt“). Beim Kauf einer Hin- und Rückfahrt gilt das Ticket für die gesamte Fahrt, einschließlich der Hinfahrt und der Rückfahrt.


4.2 Der Kauf des Itabus-Dienstes kann über die Vertriebskanäle erfolgen, wie in Artikel 2 näher beschrieben. Je nach dem für den Kauf der Beförderungsleistungen gewählten Vertriebskanal wird das Ticket in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die beim Kauf angegebene Adresse versandt oder in Papierform ausgedruckt und dem Fahrgast ausgehändigt.


4.3 Zum Zeitpunkt des Kaufs ist der Passagier verpflichtet, seine persönlichen Daten korrekt einzugeben oder anzugeben und die Richtigkeit der auf dem Ticket angegebenen Daten (d. h. Name, Datum sowie Abfahrts- und Ankunftszeit) zu überprüfen.


4.4 Das nach einem Kauf über die von Itabus verwalteten Vertriebskanäle ausgestellte Ticket wird ausschließlich in elektronischer Form übermittelt.


4.5 Das Ticket, das nach einem Kauf über andere Vertriebskanäle im gesamten Staatsgebiet ausgestellt wird, kann (i) in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die vom Fahrgast beim Kauf angegebene Adresse übermittelt oder (ii) ausgedruckt und vom Personal eines Einzelhändlers in Papierform ausgehändigt werden.


4.6 Das gemäß den vorstehenden Artikeln 4.4 und 4.5 erstellte Ticket ist vom Fahrgast aufzubewahren, um es dem für den Beförderungsdienst zuständigen Personal (dem „Fahrpersonal“) auf elektronischen Geräten (Smartphones, Tablets oder ähnlichen Geräten) oder in Papierform vorzuzeigen.


4.7 Die Kaufbestätigung und die Ausstellung des entsprechenden Flugscheins sind endgültig. Jede vom Passagier beantragte Änderung des Inhalts gilt als Änderung oder Stornierung, die gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen vorzunehmen ist.


4.8 Der Fahrgast ist verpflichtet, auf einfache Aufforderung des Fahrpersonals die Fahrkarte zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis vorzulegen, damit die Berechtigung zum Besitz der Fahrkarte gemäß den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen überprüft werden kann.


4.9 Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderungsleistungen und alle Zusatzleistungen, sofern:

(i) er eine gültige Fahrkarte für die Itabus-Dienste und für die darin angegebene Fahrt erhalten hat;

(ii) er im Besitz des entsprechenden Fahrscheins ist und seine Identität gegenüber dem Zugpersonal nachweisen kann.


4.10 Das Ticket ist auf den Namen des Fahrgastes ausgestellt und darf von diesem weder übertragen noch anderweitig genutzt werden. Dem Fahrgast ist es nicht gestattet, an anderen als den auf dem Ticket angegebenen Haltestellen in den Bus einzusteigen und/oder auszusteigen.


4.11 Entscheidet sich der Fahrgast, seine Reise abzubrechen, indem er aus dem Reisebus aussteigt und sein Gepäck mitnimmt, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung und/oder Entschädigung für den nicht zurückgelegten Teil der Reise.


4.12 Es ist möglich, Beförderungsleistungen in einer einzigen Transaktion für maximal fünfundzwanzig (25) Fahrgäste zu erwerben. In diesem Fall stellt Itabus ein einziges Ticket (das „Gruppenticket“) aus und erstellt für jeden Fahrgast ein separates Ticket.


4.13 Jedem Passagier, für den ein gültiges Ticket ausgestellt wurde, wird ein Sitzplatz zugewiesen. Nach Ermessen des für den Kauf des Tickets genutzten Vertriebskanals kann der Fahrgast einen Zusatzservice zur Sitzplatzwahl (d. h. Gang- oder Fensterplatz, Reihe, Tisch) erwerben, vorbehaltlich der Verfügbarkeit an Bord des Reisebusses zum Zeitpunkt des Kaufs des Zusatzservices. Der zugewiesene Sitzplatz wird auf dem Ticket angegeben. Der Preis für diese Zusatzleistung wird auf der Grundlage des am Tag des Kaufs der Beförderungsleistung für die betreffende Reise geltenden Tarifs berechnet.


4.14 Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrscheins oder falls der Fahrgast nicht in der Lage ist, den Fahrschein oder einen gültigen Ausweis vorzulegen, anhand dessen die Übereinstimmung zwischen dem Fahrgast und dem Inhaber des Fahrscheins überprüft werden kann, verpflichtet sich der Fahrgast, ein neues Ticket zu erwerben, um den Beförderungsdienst zu dem für den Kauf über das Fahrpersonal vorgesehenen Tarif gemäß Artikel 2.6 oben in Anspruch zu nehmen, vorbehaltlich der verbleibenden Verfügbarkeit im Reisebus für die Fahrt.

Le Passager trägt alle Risiken, die mit der Weitergabe der Datei mit dem Ticket im digitalen Format an Dritte durch Le Passager verbunden sind oder daraus resultieren.


5 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


5.1 Die in diesem Abschnitt genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ticketverkäufe, die über die Itabus-Website und die mobile App getätigt werden.


5.2 Es ist zu beachten, dass die Artikel 2.4 (mit Ausnahme von Artikel 2.4.4), 3.1(i) und 3.2 (mit Ausnahme von Artikel 3.2.3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für den Verkauf von Personenbeförderungsleistungen, die von durch Itabus autorisierten Drittanbietern („Drittanbieter-Leistungen“) über die Itabus-Website und die mobile App angeboten werden. Fahrkarten für Dienstleistungen von Drittanbietern unterliegen den Artikeln 5.3 und 5.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


5.3 Der Kauf von Beförderungsleistungen Dritter beinhaltet keine Buchung einer Beförderungsleistung von Itabus, da Itabus für diese Leistungen ausschließlich die Buchung über die Itabus-Website und die mobile App ermöglicht.


5.4 Fahrkarten für die auf der Itabus-Website und in der mobilen App angebotenen Beförderungsleistungen von Drittanbietern können nicht geändert oder storniert werden. Die über die Itabus-Website und die mobile App angebotenen Dienstleistungen von Drittanbietern unterliegen den spezifischen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters, die während des Such- und Buchungsvorgangs auf der Itabus-Website und in der mobilen App deutlich angegeben werden und vom Käufer akzeptiert werden müssen.


ABSCHNITT B – ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN


6 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN


6.1 Die in diesem Abschnitt genannten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die von Itabus erbrachten Beförderungsleistungen.


6.2 Für die Dienste von Drittanbietern, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit den Itabus-Diensten

Drittanbieter sind die alleinigen Erbringer der Dienstleistung. Folglich sind diese Drittanbieter allein für die Erbringung der Dienstleistung sowie für die Erfüllung des Beförderungsvertrags verantwortlich. In diesem Fall gelten ausschließlich die jeweiligen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beförderer, die die oben genannten Dienstleistungen erbringen. Diese Bedingungen werden auf der Website von Itabus und in der mobilen App deutlich sichtbar angegeben und müssen vom Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs der Dienstleistungen der Drittanbieter akzeptiert werden.


7 Beförderungsvertrag


7.1 Der Kauf einer oder mehrerer Itabus-Dienstleistungen begründet einen Beförderungsvertrag im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 (der „Vertrag“), durch den sich Itabus verpflichtet, jede natürliche Person, die im Besitz eines gültigen Fahrscheins im Sinne der nachstehenden Definition ist („ Fahrgast“) mit den Bussen von Itabus (die „Busse“) vom Abfahrtsort zum auf dem Fahrschein angegebenen Zielort zu befördern.


7.2 Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Itabus und dem Fahrgast im Rahmen des Vertrags sind in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Der Vertrag unterliegt italienischem Recht, einschließlich des Rechts der Europäischen Union, sofern und soweit dieses in Italien anwendbar ist, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.


8 ANMELDUNG UND EINCHECKEN


8.1 Um den Check-in, die Gepäckaufgabe und das Einsteigen zu erleichtern, die Einhaltung der von Itabus vorgesehenen Abfahrtszeiten zu gewährleisten und die Sicherheit bei den Vorgängen vor Reiseantritt zu garantieren, muss sich der Fahrgast, sofern von Itabus nicht anders angegeben, spätestens fünfzehn (15) Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit am Bahnhof oder an der Bushaltestelle einfinden.


8.2 Sofern von Itabus nicht anders angegeben, muss der Fahrgast am auf dem Fahrschein angegebenen Abfahrtsort und zur angegebenen Uhrzeit in den Bus einsteigen. Andernfalls verliert der Fahrgast seinen Anspruch auf die Beförderungsleistungen und die zusätzlich erworbenen Leistungen.


8.3 Zusätzlich zum Flugschein gemäß Artikel 4 muss der Fluggast über die für die Reise erforderlichen Dokumente verfügen, die den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Fluggäste sind verpflichtet, die Richtigkeit ihrer Dokumente (z. B. Personalausweis oder Reisepass) zu überprüfen.


8.4 Itabus behält sich das Recht vor, dem Fahrgast das Einsteigen zu verweigern oder ihn während der Fahrt zum Aussteigen aufzufordern, falls eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(i) der Passagier verfügt weder über ein gültiges Ticket, das ihm die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ermöglicht, noch über einen für die Reise gültigen Ausweis; Falls der Käufer unter eigener Verantwortung erklärt, dass er trotz ordnungsgemäßer Kaufabwicklung physisch nicht im Besitz des Fahrscheins ist, wird ihm der Zugang an Bord gegen Vorlage eines gültigen Dokuments gestattet, mit dem der Kauf des Fahrscheins über die IT-Systeme von Itabus überprüft werden kann;

(ii) der Passagier hält sich nicht an die geltenden Vorschriften oder die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 12; oder

(iii) wenn die Beförderung oder die Fortsetzung der Beförderung des Passagiers aus einem der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Gründe ein offensichtliches Sicherheitsrisiko darstellt.


8.5 In den in Artikel 8.4 genannten Fällen ist Itabus weder zur vollständigen oder teilweisen Erstattung des Fahrpreises noch zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.


8.6 Sofern von Itabus nicht anders angegeben, muss der Fahrgast den auf dem Fahrschein angegebenen reservierten Sitzplatz einnehmen. Itabus kann aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen auch nach der Abfahrt Sitzplätze neu zuweisen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn schwangere Frauen, Minderjährige oder Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität (wie unten definiert) auf einen anderen Sitzplatz wechseln müssen und kein geeigneter Sitzplatz frei ist. In diesem Fall sind die Anweisungen des Fahrpersonals zu befolgen. Die Sitzplätze können ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, politische Überzeugungen, Hautfarbe, Nationalität oder Geschlecht neu zugewiesen werden.


8.7 Im Falle einer Sitzplatzänderung auf Initiative von Itabus und sofern es nicht möglich ist, einen Sitzplatz in der reservierten Kategorie oder einer höheren Kategorie zuzuweisen, kann der Fahrgast die Erstattung der gegebenenfalls entrichteten Sitzplatzreservierungsgebühren verlangen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Sitzplatz kostenlos zugewiesen oder erworben wurde.


8.8 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 8.4 Ziffer i) ist es untersagt, ohne gültigen Fahrschein und gültigen Ausweis in den Reisebus einzusteigen. Jeder Fahrgast, der bei einer Kontrolle keinen gültigen Fahrschein vorweisen kann, ist verpflichtet, wahlweise:

(a) seine Situation unverzüglich zu regeln, sofern im Reisebus Plätze verfügbar sind, durch den Erwerb einer Beförderungsleistung, deren Preis sich aus dem Tarif für die bereits zurückgelegte Strecke zuzüglich des Tarifs für die verbleibende Strecke bis zum Zielort des Fahrgastes zusammensetzt, wobei ein Aufpreis in Höhe des doppelten Preises für die Beförderungsleistung der gesamten Reise zu zahlen ist, der jedoch in keinem Fall unter fünfzig (50) Euro liegen darf. Ist es nicht möglich, die bereits zurückgelegte Strecke zu ermitteln, wird der Ausgangspunkt der Reise für die Berechnung des erhöhten Beförderungsentgelts herangezogen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Nutzers, innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten ab dem Datum, an dem die oben genannte Beförderungsleistung erbracht wurde, eine Beschwerde einzureichen, indem er das entsprechende Formular ausfüllt, das im Bereich „Kundendienst“ der Itabus-Website veröffentlicht ist. Itabus wird (i) innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde den Fahrgast darüber informieren, ob die Beschwerde angenommen, abgelehnt oder noch geprüft wird; (ii) spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Eingang der Beschwerde dem Fahrgast eine endgültige Antwort darauf übermitteln. (b) an der ersten verfügbaren Haltestelle entlang der Busroute oder an der ersten sicheren Stelle auszusteigen, unbeschadet der Zahlung des Preises für die bereits zurückgelegte Strecke zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von einhundert Prozent (100 %) des fälligen Betrags und in jedem Fall nicht weniger als fünfzig (50) Euro, unbeschadet des Rechts des Nutzers, eine Beschwerde gemäß dem unter Punkt a) oben genannten Verfahren einzureichen.


8.9 Jeder Fahrgast, der ein Ticket mit Preisermäßigung nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder der ein gefälschtes, unvollständiges oder unleserliches Ticket nutzt, gilt als ohne gültiges Ticket reisend.


8.10 Bei Verstößen gegen die Vorschriften bezüglich Gegenständen, die ein Fahrgast nicht befördern darf (z. B. gefährliche Gegenstände, explosive oder brennbare Stoffe), oder bei Verstößen gegen Artikel 15.1.6 ist Itabus berechtigt, die Erbringung der betreffenden Beförderungsleistung zu verweigern sowie zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Itabus-Dienste und der Fahrgäste zu gewährleisten.


9 ÄNDERUNGEN DER BUCHUNG UND STORNIERUNGEN DURCH DIE PASSAGIERE


9.1 Änderungen . Die Buchung kann vom Passagier unter den in diesem Artikel 9 beschriebenen Bedingungen über die in den nachstehenden Artikeln 9.9 und 9.10 genannten Vertriebskanäle geändert werden. In jedem Fall ist die Änderung einer Buchung nicht zulässig für Reisen mit internationalen Abflug- und/oder Zielorten sowie für Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Drittbeförderern.

und/oder für bestimmte Preise, Produkte oder Dienstleistungen, die zuvor auf der Itabus-Website oder in der mobilen App sowie in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben wurden.


9.2 Der Fahrgast kann den Vor- und Nachnamen eines oder mehrerer in der Buchung aufgeführter Fahrgäste ändern. Bei der Buchung einer Hin- und Rückfahrt gilt die Änderung automatisch für beide Fahrten und ist nur vor Antritt der ersten Fahrt möglich. Für die Namensänderung eines oder mehrerer Fahrgäste wird eine feste Änderungsgebühr erhoben, deren Höhe auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ und in jedem Fall während des Änderungsvorgangs selbst eingesehen werden kann.


9.3 Der Passagier kann, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, die Uhrzeit und/oder das Datum der Reise ändern.

Bei der Buchung einer Hin- und Rückfahrt liegt das Datum der Rückfahrt stets nach dem Datum der Hinfahrt. Für jede Änderung der Uhrzeit und/oder des Datums der Reise fallen Änderungsgebühren an, die als Prozentsatz des bei der ursprünglichen Buchung gezahlten Ticketpreises berechnet werden, gemäß der zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Gebührenordnung. Bei einer Änderung der Buchung einer Hin- und Rückfahrt werden, sofern die Änderung beide Fahrten betrifft, für jede Fahrt Änderungsgebühren berechnet. Führt die Änderung der Uhrzeit oder des Datums der Fahrt zur Anwendung eines höheren Preises, ist der Fahrgast verpflichtet, die Differenz zu zahlen. Die Tabelle der Änderungsgebühren kann jederzeit auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ eingesehen werden, und die entsprechenden Beträge werden während des Änderungsvorgangs angezeigt.


9.4 Der Fahrgast kann die Reiseroute ändern. Bei Buchung einer Hin- und Rückfahrt gilt die Änderung automatisch für beide Teilstrecken und ist nur vor Antritt der ersten Teilstrecke möglich. Für die Änderung der Reiseroute fallen Änderungsgebühren an, die als Prozentsatz des bei der ursprünglichen Buchung gezahlten Fahrpreises berechnet werden, gemäß der bei der Buchung angegebenen Gebührenordnung. Bei einer Änderung einer Buchung für eine Hin- und Rückfahrt werden die Änderungsgebühren für jede einzelne Strecke berechnet. Bei einer Änderung einer Anschlussfahrt (Einfachfahrt), bei der der im Rahmen der ursprünglichen Buchung vorgesehene Umsteigebahnhof zum neuen Abfahrts- oder Zielbahnhof wird, wird der längste Abschnitt der ursprünglichen Buchung storniert, und es fallen die entsprechenden Stornierungsgebühren an. Die Gebührenordnung für Änderungen (und Stornierungen) kann auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ eingesehen werden, und die entsprechenden Beträge werden während des Änderungsvorgangs selbst angezeigt. Führt die Änderung der Reiseroute zu einem höheren Preis als bei der ursprünglichen Buchung, ist der Fahrgast verpflichtet, die Preisdifferenz zu zahlen.


9.5 In den in den Artikeln 9.3 und 9.4 genannten Fällen wird der vom Passagier für den Erwerb der Zusatzleistungen der ursprünglichen Buchung gezahlte Preis auf etwaige Preisunterschiede, Änderungsgebühren und sonstige vom Passagier zu entrichtende Zusatzkosten angerechnet, insbesondere beim Erwerb neuer Zusatzleistungen.


9.6 Abgesehen von den in den Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 vorgesehenen Hin- und Rückreisen kann jeweils nur ein Element (Name(n), Uhrzeit und/oder Datum, Strecke) des Tickets geändert werden; die Änderung des Namens von zwei oder mehr Passagieren gilt als ein einziger Vorgang.


9.7 Der Fahrgast kann bis zum Zeitpunkt der Abfahrt den bei der Buchung ausgewählten/zugewiesenen Sitzplatz innerhalb desselben Reisebereichs ändern, der beim Kauf des Fahrscheins ausgewählt wurde. Die Änderung des bei der Buchung ausgewählten/zugewiesenen Sitzplatzes unterliegt den Tarifen, die auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ und in jedem Fall während des Änderungsvorgangs selbst eingesehen werden können.


9.8 Der Fahrgast kann bis zum Zeitpunkt der Abfahrt die im Fahrschein enthaltene Anzahl an Gepäckstücken ändern, indem er ein oder mehrere Gepäckstücke gemäß den in Artikel 15 unten festgelegten Beschränkungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit hinzufügt. Die Änderung der Anzahl der Gepäckstücke während des Buchungsvorgangs unterliegt den Tarifen, die auf der Itabus-Website im Bereich „Hilfe“ eingesehen werden können und in jedem Fall während des Änderungsvorgangs selbst angezeigt werden.


9.9 Die in den vorstehenden Artikeln 9.2, 9.3 und 9.4 genannten Änderungen können nur vorgenommen werden: (i) auf der Itabus-Website, (ii) über die mobile App, (iii) über den Itabus-Kundenservice oder (iv) über autorisierte Wiederverkäufer im gesamten Staatsgebiet, sofern und soweit dieser Service bei dem vom Fahrgast gewählten Wiederverkäufer verfügbar ist.


9.10 Die in den vorstehenden Artikeln 9.7 und 9.8 genannten Änderungen können nur vorgenommen werden: (i) auf der Itabus-Website, (ii) über die mobile App, (iii) über den Itabus-Kundenservice oder (iv) bei Itabus-Mitarbeitern an Bord, die über ein entsprechendes Gerät verfügen.


9.11 Änderungen an einer Buchung, die nicht ausdrücklich in den vorstehenden Artikeln vorgesehen sind, bedingen die vorherige Stornierung der vom Passagier gebuchten Reise.


9.12 Stornierungen . Stornierungen können nur vorgenommen werden: (i) auf der Website, (ii) über die mobile App, (iii) über den Itabus-Kundenservice oder (iv) über autorisierte Wiederverkäufer im gesamten Staatsgebiet, sofern und soweit dieser Service bei dem vom Fahrgast gewählten Wiederverkäufer verfügbar ist.


9.13 Bei Stornierung einer Reise durch den Fahrgast werden Stornierungsgebühren in Rechnung gestellt, deren Höhe je nach Tarifart und gebuchtem Itabus-Service variiert. Eine dem Fahrgast im Falle einer Stornierung zustehende Rückerstattung erfolgt in Form eines Gutscheins in Höhe des auf dem Ticket angegebenen Preises, abzüglich etwaiger Stornierungsgebühren. Das Vorstehende hindert den Käufer nicht daran, seine Rechte geltend zu machen, wenn die Stornierung auf höherer Gewalt oder einer objektiven Unmöglichkeit beruht, die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse eintritt.


9.14 Bei einem Gruppenticket ist es nicht zulässig, die Reise nur für einen Teil der Reisenden der Gruppe zu stornieren.


9.15 Buchungen mit Anschlussverbindungen werden als eine einzige Reise behandelt, vom Abfahrtsort bis zum im Fahrschein angegebenen Endziel. Daher ist es nicht möglich, nur einen Teil der Reise zu stornieren und die Buchung für den oder die anderen Teile beizubehalten. Nur wenn der Fahrgast einzelne Strecken bucht und diese zu einer Reise mit Umsteigen kombiniert, gelten diese Strecken jeweils einzeln als Reise und können unabhängig voneinander storniert werden.


9.16 Bei Buchung einer Hin- und Rückfahrt gewährt Itabus dem Fahrgast das Recht, entweder die Hinfahrt oder die Rückfahrt einzeln zu stornieren (vorbehaltlich etwaiger Stornogebühren).


9.17 Die Stornierungsbedingungen variieren je nach Tarifart und Art der gebuchten Itabus-Leistung sowie je nach Vertriebskanal, über den die Itabus-Leistung gebucht wurde.


9.18 Im Falle einer Stornierung durch den Kunden wird ein Umtauschgutschein gemäß der Beschreibung in Artikel 3.5 oben zugunsten des Fahrgastes oder, im Falle eines Gruppentickets, zugunsten der Kontaktperson (d. h. der Person, die das Gruppenticket gemäß Artikel 4.12 oben erworben hat) ausgestellt. Darüber hinaus kann der Fahrgast, sofern dies bei der Art des gekauften Tickets vorgesehen ist, die Rückerstattung der Reisekosten gemäß den im Abschnitt „Kundenservice“ der Itabus-Website beschriebenen Verfahren beantragen. Kauf über den Itabus-Kundenservice

Fahrkarten können beim Itabus-Kundenservice erworben werden.


10 Verspätungen, Fahrkartenannullierungen und Rückerstattungen


10.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10.6 unten gilt Folgendes: Im Falle einer Annullierung oder Verspätung der Fahrt gegenüber der auf dem Fahrschein angegebenen Abfahrtszeit, sofern dem Fahrgast beim Verlassen des Bahnhofsbahnhofs kein Verschulden angelastet werden kann, wird Itabus den Fahrgast so schnell wie möglich über die Itabus-Website informieren, in jedem Fall jedoch spätestens dreißig (30) Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit. Sobald die Informationen vorliegen, wird Itabus die neue Abfahrtszeit bekannt geben. Soweit möglich, wird Itabus den Fahrgästen, einschließlich derjenigen, die von einem Zwischenhalt abfahren, die dies beantragt und die erforderlichen Kontaktdaten angegeben haben, elektronische Informationen über Annullierungen oder Verspätungen (z. B. per E-Mail oder SMS an die vom Fahrgast beim Kauf des Fahrscheins angegebene Adresse oder Nummer) zur Verfügung stellen.


10.2 Im Falle einer Annullierung oder einer Verspätung der Beförderungsleistungen von mehr als einhundertzwanzig (120) Minuten oder im Falle einer Überbuchung stehen dem Fahrgast folgende Optionen zur Verfügung: (i) seine Reise so schnell wie möglich auf einer anderen Strecke, die zum im Vertrag festgelegten Zielort führt, ohne zusätzliche Kosten und zu vergleichbaren Bedingungen fortzusetzen oder umzubuchen; oder (ii) die Rückerstattung des Tickets und einen kostenlosen Rücktransport zum im Vertrag festgelegten Abfahrtsort so schnell wie möglich zu verlangen. Diese Wahlmöglichkeit wird den Fahrgästen angeboten und muss von ihnen spätestens zum Abfahrtszeitpunkt der vorgeschlagenen alternativen Reisemöglichkeit ausgeübt werden. ; Die nicht unverzügliche Ablehnung der vorgeschlagenen alternativen Reisemöglichkeit gilt als deren Annahme.


10.3 Falls Itabus dem Fahrgast die in Artikel 10.2 (i) oben genannte Wahlmöglichkeit nicht anbieten kann, hat der Fahrgast gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 hat der Fahrgast Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von fünfzig Prozent (50 %) des Fahrpreises, zusätzlich zu der in Artikel 10.2(ii) genannten Erstattung. Dieser Betrag wird von Itabus innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Einreichung des Entschädigungsantrags ausgezahlt, es sei denn, der Fahrgast akzeptiert alternativ einen Zahlungsgutschein, wie in Artikel 3.3 oben beschrieben.


10.4 Sollte der Reisebus während der Fahrt fahruntüchtig werden, bietet Itabus den Fahrgästen an, den Beförderungsdienst mit einem Ersatzbus fortzusetzen, und zwar entweder (i) durch Fortsetzung der Reise ab dem Ort, an dem der Bus unbrauchbar geworden ist, oder (ii) durch Bereitstellung einer kostenlosen Beförderung der Fahrgäste zwischen dem Ort, an dem der Bus unbrauchbar geworden ist, und einem geeigneten Wartepunkt oder Bahnhof, von dem aus die Reise fortgesetzt werden kann.


10.5 Bei einer Annullierung oder einer Verspätung von mehr als einhundertzwanzig (120) Minuten gegenüber der geplanten Abfahrtszeit an einer Haltestelle der betreffenden Busreise hat der Fahrgast Anspruch auf die Fortsetzung der Reise, eine Umleitung oder die Rückerstattung des Fahrpreises gemäß Artikel 10.6 unten.


10.6 Die in den vorstehenden Artikeln 10.2 und 10.5 genannte Rückerstattung des Flugscheins umfasst sowohl die nicht zurückgelegten als auch die bereits zurückgelegten Teile der Reise, sofern der Fluggast nicht in der Lage ist, die Reise gemäß seinen ursprünglichen Reiseplänen durchzuführen. Die Rückerstattung erfolgt in bar, es sei denn, der Fahrgast akzeptiert eine Rückerstattung in Form eines Rückerstattungsgutscheins gemäß Artikel 3.3. Die Rückerstattung in bar erfolgt per Banküberweisung auf die von dem Fahrgast an Itabus übermittelten Bankdaten oder durch Gutschrift auf die Kreditkarte oder das PayPal-Konto, die bzw. das zum Zeitpunkt des Kaufs über die von Itabus verwalteten Vertriebskanäle verwendet wurde. Die Rückerstattung erfolgt in Euro innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang des Antrags. Itabus übernimmt ausschließlich die zum Zeitpunkt der Überweisung bekannten Kosten für die Banküberweisung.

10.7 Jede Stornierung einer Reise auf Initiative von Itabus unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.


11 FAHRGASTRECHTE


11.1 Fahrgäste, die im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, haben Anspruch auf Beförderung auf der im Fahrschein angegebenen Strecke gemäß den öffentlich bekannt gegebenen Vertragsbedingungen, ohne jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung.


11.2 Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stehen Fahrgästen, die die Dienste von Itabus in Anspruch nehmen, folgende Rechte zu:

(i) die Nichtdiskriminierung der Fahrgäste hinsichtlich der von den Beförderungsunternehmen angebotenen Beförderungsbedingungen;

(ii) die Rechte der Fahrgäste bei Unfällen, die sich aus der Nutzung von Reisebussen ergeben und zum Tod oder zu Verletzungen der Fahrgäste oder zum Verlust oder zur Beschädigung von Gepäck geführt haben;

(iii) die Nichtdiskriminierung und die verpflichtende Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität;

(iv) die Rechte der Fahrgäste bei Annullierung oder Verspätung;

(v) Mindestangaben, die den Fahrgästen zur Verfügung zu stellen sind;

(vi) die Bearbeitung von Beschwerden;

(vii) die allgemeinen Vorschriften zur Gewährleistung der Anwendung der Verordnung.


11.3 Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Fahrgastrechte“ auf der Itabus-Website.


12 MINDERJÄHRIGE


12.1 Kinder im Alter von null (0) bis drei (3) Jahren dürfen im Reisebus nur in altersgerechten Kindersitzen befördert werden. Die Kindersitze müssen vom Elternteil oder Erziehungsberechtigten des Kindes im Reisebus bereitgestellt werden, der dafür sorgen muss, dass das Kind sicher und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften befördert wird. Die Kindersitze müssen mit Zweipunktgurten befestigt werden können. Itabus haftet nicht für die ungeeignete Verwendung und/oder die Nichteinhaltung der für Kindersitze geltenden Vorschriften durch die Begleitpersonen.


12.2 Kinder, die älter als 3 (drei) Jahre und kleiner als 1,50 Meter sind, müssen von den begleitenden Fahrgästen mit den in den Reisebussen vorhandenen Kindersicherheitsgurten angeschnallt werden, sofern diese zugelassen sind und ihre Verwendung mit der Körpergröße der Kinder vereinbar ist (Art. 172 Abs. 6 der italienischen Straßenverkehrsordnung).


12.3 Ist der Reisebus nicht mit zugelassenen Kindersicherheitsgurten gemäß Artikel 12.2 ausgestattet, dürfen Minderjährige nur dann mit Standard-Sicherheitsgurten befördert werden, wenn diese ihrer Körpergröße entsprechen. Diese Bestimmung gilt nur für Kinder, die kleiner als 1,50 Meter sind und weniger als 36 Kilogramm wiegen.


12.4 Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften haftet die Person, die im Reisebus für die Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich ist. Für Fahrgäste mit einem Gewicht von bis zu 36 Kilogramm und einer Körpergröße von weniger als 1,50 Metern, die in Reisebussen im Linienverkehr befördert werden, besteht keine Verpflichtung, sich mit Kindersicherheitsgurten anzuschnallen, sofern sie keinen Vordersitz belegen und von mindestens einem erwachsenen Fahrgast begleitet werden.


12.5 Kinder unter 14 (vierzehn) Jahren müssen auf allen Verkehrsmitteln von einem Erwachsenen begleitet werden. Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern unter 14 (vierzehn) Jahren, die ohne Begleitung mindestens einer der oben genannten Personen zu einem internationalen Zielort reisen und beabsichtigen, einer volljährigen dritten Person eine Vollmacht zu erteilen, müssen die „Begleitungserklärung “, die in den Akten der Generaldirektion der Polizei verbleibt und unter folgendem Link heruntergeladen werden kann: https://www.poliziadistato.it/statics/31/modulo_dichiarazione_accompagnamento.pdf. Die Gültigkeit der Reisegenehmigung ist auf eine einzige Reise (im Sinne einer Hin- und Rückreise) außerhalb des Wohnortes des Kindes unter 14 (vierzehn) Jahren mit einem festgelegten Reiseziel beschränkt.


12.6 Kinder im Alter von vierzehn (14) bis siebzehn (17) Jahren müssen eine schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten vorlegen, die gemäß dem im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website verfügbaren Muster ausgestellt wurde und dem Fahrschein beizufügen ist.


12.7 Auf den zugelassenen Inlandsstrecken dürfen Minderjährige im Alter von vierzehn (14) bis siebzehn (17) Jahren ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen, sofern sie über die in Artikel 12.6 genannte Genehmigung verfügen und die Reise: (a) nicht in einem Nachtbus stattfindet; (b) keinen Buswechsel beinhaltet; und (c) keine Überschreitung von Landesgrenzen beinhaltet. In jedem Fall übernimmt Itabus keinerlei Verpflichtung zur Beaufsichtigung des oder der Minderjährigen.


12.8 Auf den zugelassenen internationalen Strecken dürfen Minderjährige unter sechzehn (16) Jahren nur in Begleitung befördert werden, während Minderjährige im Alter von sechzehn (16) bis siebzehn (17) Jahren ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen dürfen, sofern sie im Besitz folgender Dokumente sind: eines gültigen Ausweises, der in Artikel 12.6 genannten Genehmigung und der in Artikel 12.6 genannten Ausreisegenehmigung. Das Fahrpersonal kann den Fahrgast auffordern, einen gültigen Ausweis vorzulegen.


13 Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität


13.1 Die Dienstleistungen von Itabus werden ohne Diskriminierung gegenüber Personen erbracht, die unter einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung oder einer sonstigen Ursache für eine Behinderung oder aus Altersgründen, und deren Zustand eine angemessene Betreuung sowie eine Anpassung der für alle Fahrgäste erbrachten Dienstleistung an ihre spezifischen Bedürfnisse erfordert (die „Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität“). Zu diesem Zweck hält sich Itabus an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und erbringt die Hilfsdienste, die gemäß Anhang I dieser Verordnung in den Zuständigkeitsbereich des Beförderers fallen.


13.2 Um die Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie ihrer Begleitpersonen zu gewährleisten, muss der Fahrgast Itabus seine Bedürfnisse vor der Buchung mitteilen, und zwar unter Verwendung des Formulars, das im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbar ist, und in jedem Fall spätestens sechsunddreißig (36) Stunden vor Reiseantritt.


13.3 Es gilt als vereinbart, dass Itabus keinen Einfluss auf den Zustand der Infrastruktur an den von Itabus angefahrenen Bushaltestellen und Busbahnhöfen sowie auf deren Zugänglichkeit für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nehmen kann. Daher kann Itabus keine Garantie für die Zugänglichkeit übernehmen und haftet nicht für den Fall einer Nichtverfügbarkeit.


13.4 Die Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kann von Itabus ausschließlich in den folgenden Fällen verweigert werden:

(i) um den durch europäische, internationale und nationale Rechtsvorschriften festgelegten Sicherheitsanforderungen oder den von den zuständigen Behörden festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachzukommen;

(ii) wenn die Beschaffenheit des Busses, der Infrastruktur oder der Haltestellen bzw. Bahnhöfe das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung des Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich macht, sofern dies auf sichere und betrieblich durchführbare Weise geschehen soll.


13.5 Wird einem Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der im Besitz eines regulären Tickets ist , die Beförderung aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert, wird dieser Person und einer etwaigen Begleitperson die Wahl zwischen folgenden Optionen angeboten:

(i) das Recht auf Rückerstattung und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rücktransport zum ersten Abflugort, wie auf dem Flugticket angegeben, so schnell wie möglich;

(ii) sofern dies nicht möglich ist, die Fortsetzung der Reise oder die Weiterbeförderung mit angemessenen alternativen Verkehrsmitteln zum im Flugschein angegebenen Bestimmungsort.


13.6 Assistenz- und Begleithunde


13.6.1 Blindenführhunde oder Assistenzhunde, die für bestimmte Aufgaben ausgebildet wurden, um Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu unterstützen, werden ohne zusätzliche Kosten befördert. Assistenztiere müssen auf Verlangen des Fahrpersonals oder eines anderen Fahrgastes einen Maulkorb tragen.


13.6.2 Um sicherzustellen, dass der Transport des anerkannten Assistenzhundes des Passagiers mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität möglich ist, muss der Passagier Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, und zwar mithilfe des Formulars, das im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbar ist, und in jedem Fall spätestens sechsunddreißig (36) Stunden vor Reiseantritt.


13.6.3 Die Begleitperson eines Passagiers mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reist kostenlos als Passagier mit, sofern festgestellt wird, dass der Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eine ständige Begleitung benötigt, und erhält nach Möglichkeit einen Sitzplatz neben oder in der Nähe des Sitzplatzes des von ihr begleiteten Passagiers mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.


13.6.4 Um sicherzustellen, dass die Beförderung des Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie seiner Begleitperson möglich ist, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, und zwar mithilfe des Formulars, das im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbar ist, und spätestens sechsunddreißig (36) Stunden vor Reiseantritt.


13.7 Mit dem Rollstuhl unterwegs


13.7.1 Der Transport von zusammenklappbaren Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen für Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Frachtraum ist kostenlos. Um die Möglichkeit der Beförderung des Rollstuhls im Frachtraum im Rahmen eines Beförderungsdienstes zu prüfen, muss die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder jeder anderen Mobilitätshilfe Itabus mithilfe des Formulars mitgeteilt werden, das im Abschnitt „Assistance “ auf der Itabus-Website vor dem Kauf der Beförderungsleistung und mindestens sechsunddreißig (36) Stunden vor der Abfahrtszeit der Beförderungsleistung mitgeteilt werden. Aus Sicherheitsgründen müssen Rollstühle, für die der Transport im Frachtraum beantragt wird, zusammenklappbar und nicht elektrisch sein.


13.7.2 Bei bestimmten Beförderungsdiensten bietet Itabus die Möglichkeit, Rollstühle im Fahrgastraum zu befördern. Um die Verfügbarkeit dieses Dienstes zu prüfen, muss die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder jeder anderen Mobilitätshilfe Itabus vor dem Kauf des Beförderungsdienstes und mindestens sechsunddreißig (36) Stunden vor der Abfahrt mithilfe des Formulars mitgeteilt werden, das im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbar ist. Damit ein Rollstuhl im Fahrgastraum untergebracht werden kann, muss er unabhängig vom Herstellungsdatum über Sicherheitsbefestigungspunkte (sogenannte Kraftknoten) gemäß den Bestimmungen der Norm DIN 75078-2 sowie über eine Herstellerzulassung gemäß der Norm DIN EN 12183 oder 12184 verfügen. Der Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der den Beförderungsdienst in Anspruch nehmen möchte, indem er seinen Rollstuhl im Fahrgastraum unterbringt, muss: (a) bei der Einreichung des Formulars, das im Bereich „Assistance “ auf der Itabus-Website, dass der Rollstuhl den Vorschriften entspricht, und (b) sicherstellen, dass der Rollstuhl funktionsfähig und technisch so ausgelegt ist, dass er während der Fahrt sicher genutzt werden kann.


13.7.3 Der Rollstuhl muss den geltenden offiziellen Sicherheitsanforderungen entsprechen, die in den nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften festgelegt sind. Sollte sich herausstellen, dass die Sicherheit der Reise dadurch beeinträchtigt würde, kann die Beförderung des nicht konformen Rollstuhls im Frachtraum verweigert werden. Itabus lehnt jede Haftung für Schäden ab, die auf den schlechten technischen Zustand des Rollstuhls zurückzuführen sind und nicht durch ein Verschulden von Itabus verursacht wurden.


13.7.4 Vorbehaltlich der in Artikel 15 genannten Bedingungen haftet Itabus für den Verlust oder die Beschädigung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten, für die das Unternehmen verantwortlich ist. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht den Kosten für den Ersatz oder die Reparatur der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.


13.7.5 Gegebenenfalls unternimmt Itabus alle Anstrengungen, um Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität schnellstmöglich einen vorübergehenden Ersatz für die Ausrüstung oder die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, sobald dieser verfügbar ist. Rollstühle, andere Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte entsprechen, soweit möglich, den technischen und funktionalen Eigenschaften des verlorenen oder beschädigten Rollstuhls oder der anderen Mobilitätshilfe.


14 Pflichten des Fahrgastes


14.1 An Bord des Reisebusses verpflichtet sich der Fahrgast, sich ruhig und friedlich zu verhalten und Rücksicht auf die anderen Fahrgäste sowie das Fahrpersonal zu nehmen; daher hat der Fahrgast: (i) während der Fahrt nicht mit dem Fahrpersonal zu sprechen, es sei denn, es handelt sich um Notfälle, die die Sicherheit der Fahrgäste gefährden, oder wenn dies unbedingt erforderlich ist; (ii) seinen Sicherheitsgurt während der gesamten Fahrt angelegt halten; (iii) während der gesamten Fahrt auf seinem Sitz verbleiben und es vermeiden, im Gang zu gehen oder diesen zu blockieren; (iv) alle Sicherheitsanweisungen befolgen, die von Itabus mittels Audio- oder Textansagen und/oder vom Fahrpersonal erteilt werden; (v) die Fahrt nicht unter Alkoholeinfluss oder in betrunkenem Zustand anzutreten; (vi) keine Substanzen konsumiert, die andere Fahrgäste stören und/oder die Alarmsysteme an Bord auslösen könnten (der Konsum von Zigaretten und ähnlichen Produkten wie E-Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen, Betäubungsmitteln, Alkohol und illegalen Substanzen ist in allen Bereichen des Busses, einschließlich der Toiletten, verboten); (vii) achtet auf die Sauberkeit der Umgebung und der Einrichtungen; (viii) benutzt kein Mobiltelefon im Freisprechmodus; (ix) benutzt keine lauten oder für andere Fahrgäste hörbaren Geräte; (x) sich in einem Gesundheitszustand befindet, der die Gesundheit anderer Fahrgäste nicht beeinträchtigt, und darauf achtet, dass er sich nicht in einem Zustand geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung aufgrund des Konsums von Drogen und/oder Alkohol oder des Missbrauchs von Medikamenten befindet; (xi) die an Bord des Reisebusses vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Nothämmer, Notausgänge) nur im Notfall und bei dringender Notwendigkeit zu benutzen; und (xii) die an Bord befindlichen Geräte und Ausstattungen (z. B. Automaten, Tische, Fußstützen, Armlehnen) bestimmungsgemäß und so zu nutzen, dass diese nicht beschädigt, zerbrochen und/oder abgenutzt werden oder andere Fahrgäste gestört werden. Der Fahrgast, der einen Minderjährigen begleitet, übernimmt die volle Verantwortung für den von ihm begleiteten Minderjährigen, um die uneingeschränkte Einhaltung der Verhaltens- und Sicherheitsregeln zu gewährleisten. Itabus lehnt jede Haftung für Schäden ab, die anderen Fahrgästen oder Dritten durch einen Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen.


14.2 Wenn der Fahrgast die ihm durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch die Artikel 17 ff. von Titel II des italienischen Präsidialdekrets Nr. 753/1980 auferlegten Pflichten und Verbote nicht einhält, kann Itabus die Erbringung der Beförderungsleistung verweigern oder aussetzen, gegebenenfalls auch unter Einschaltung der Polizei, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des für die Beförderungsleistung gezahlten Gesamtbetrags hat. Der Fahrgast haftet für alle Schäden, die Itabus und/oder Dritten infolge der oben genannten Verstöße entstehen.


14.3 Während der Fahrt kann das Fahrpersonal neben den für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste vorgesehenen Haltestellen weitere Stopps einlegen, um den Sicherheitsvorschriften und den Arbeitsvorschriften bezüglich der Fahrzeiten und Pausen der Fahrer (die „Pausen“) nachzukommen. Während der Pausen hat der Fahrgast folgende Regeln zu beachten: (i) den Bus auf Aufforderung des Fahrpersonals oder einer Zoll- oder Polizeibehörde zu verlassen; (ii) das Gepäck nicht aus dem Gepäckraum zu entnehmen, außer in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich einer Genehmigung durch das Fahrpersonal (z. B. aus medizinischen Gründen); und (iii) nach Ablauf der vom Fahrpersonal angekündigten Pausenzeit wieder in den Bus einzusteigen. Itabus behält sich das Recht vor, die Fahrt fortzusetzen, wenn ein Fahrgast nach Ablauf der angegebenen Pausenzeit nicht in den Bus zurückkehrt, ohne dass hierfür eine Haftung geltend gemacht werden kann.


14.4 Der Fahrgast hat den WLAN-Dienst für rechtmäßige Zwecke und gemäß den Nutzungsbedingungen des Dienstes zu nutzen und übernimmt gegenüber Itabus die volle Verantwortung für jede rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung, einschließlich Handlungen, die eine Gefährdung oder Beschädigung des Internetnetzes von Itabus oder seiner Partner zur Folge haben.


15 Gepäckstücke


15.1 Bestimmungen für alle Arten von Gepäck


15.1.1 Die Beförderung des Gepäcks des Fluggastes unterliegt den in diesem Artikel 15 festgelegten Bedingungen. Es darf kein anderes Gepäck als Standardgepäck, zusätzliches aufgegebenes Gepäck und Sondergepäck (wie jeweils in den nachstehenden Artikeln 15.2, 15.3 und 15.4 definiert) befördert werden.


15.1.2 Der Fahrgast ist für das Be- und Entladen seines Gepäcks verantwortlich. Eine etwaige Unterstützung durch das Fahrpersonal wird nur in Ausnahmefällen gewährt und begründet keinen Anspruch in dieser Hinsicht, außer in den in Artikel 12 genannten Fällen.


15.1.3 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Fahrpersonal von Itabus zu gestatten, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Gepäck gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen befördert wurde.


15.1.4 Sollte der Fahrgast Gepäck mitgeführt haben, das nicht den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, muss er dieses Gepäckstück an der nächsten Haltestelle ausladen.


15.1.5 Wertgegenstände wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Brillen (Sonnenbrillen und/oder Lesebrillen), elektronische Geräte (Laptops, Tablets, MP3-Player, Mobiltelefone, Kameras), Kontaktlinsen, Prothesen, Medikamente, wichtige Dokumente (Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen, Referenzen, Reisepässe, Führerscheine, Urkunden usw.) sowie zerbrechliche Gegenstände müssen im Handgepäck und nicht im aufgegebenen Gepäck transportiert werden und sind unter der Aufsicht der Passagiere aufzubewahren.


15.1.6 Gefährliche Stoffe und Gegenstände sind an Bord des Reisebusses nicht gestattet, insbesondere: (i) explosive, brennbare, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe; (ii) unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, die die Fahrgäste verletzen oder das übrige Gepäck bzw. den Reisebus beschädigen könnten; und (iii) Stoffe und Gegenstände, deren Besitz und/oder Eigentum nach nationalem, gemeinschaftlichem und/oder internationalem Recht verboten ist oder deren Besitz und/oder Eigentum eine potenzielle Gefahr für die Sicherheit der Reisebusse sowie für die Sicherheit der anderen Fahrgäste darstellen könnte. Generell dürfen Möbel oder Teile davon sowie Haushaltsgeräte nicht befördert werden.


15.1.7 Der Fluggast hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sein Gepäck andere Fluggäste belästigt, das Gepäck anderer Fluggäste beschädigt oder die sichere Fortsetzung der Reise beeinträchtigt.


15.1.8 Passagiere dürfen keine Waffen und Munition mitführen, mit Ausnahme von Polizeibeamten und anderen dazu befugten Personen.


15.1.9 Aus Sicherheitsgründen und/oder auf Verlangen der Behörden können Fahrgäste aufgefordert werden, die Durchsuchung ihres Gepäcks zu gestatten. Verweigert ein Fahrgast die Erfüllung dieser Aufforderung, kann Itabus die Beförderung des Fahrgastes und seines Gepäcks verweigern.


15.1.10 Bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks aufgrund eines Unfalls, der sich aus der Nutzung des Reisebusses ergibt, hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung durch Itabus für jeden nachweisbaren Schaden, für den Itabus gemäß den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181/2011 haftet.


15.1.11 Mit Ausnahme von Unfällen, die auf die Nutzung des Reisebusses gemäß Artikel 15.1.10 zurückzuführen sind, haftet Itabus bei Verlust oder Beschädigung des im Gepäckraum verstauten Gepäcks gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 450/1985.


15.2 Gepäckbestimmungen


15.2.1 Die im Fahrpreis enthaltene Beförderung von Gepäck ist auf ein (1) Handgepäckstück und ein (1) aufgegebenes Gepäckstück beschränkt, deren Abmessungen und Gewichtsgrenzen in den folgenden Abschnitten aufgeführt sind, wobei das Gesamtgewicht pro Fahrgast 20 Kilogramm nicht überschreiten darf (zusammenfassend als „Standardgepäck“ bezeichnet). Sofern keine Zusatzleistungen, kein zusätzliches aufgegebenes Gepäck und kein Sondergepäck gebucht wurden, ist Itabus nicht verpflichtet, Gepäck des Passagiers zu befördern, das nicht den in diesem Artikel genannten Standards entspricht, und kann dessen Verladung verweigern.


15.2.2 Handgepäck darf maximal die Maße 42 x 30 x 18 cm haben und muss in den dafür vorgesehenen Gepäckfächern verstaut oder unter den Sitzen vor den Passagieren abgestellt werden.


15.2.3 Das Handgepäck und dessen Inhalt müssen während der gesamten Reise unter der Obhut der Fluggäste bleiben und angemessen beaufsichtigt werden, um die Sicherheit an Bord zu gewährleisten und andere Fluggäste nicht zu stören.


15.2.4 Das aufgegebene Gepäck darf maximal die Maße 80 x 50 x 30 cm haben.


15.2.5 Jeder Fluggast darf gemäß den in Artikel 15.2.1 festgelegten Bestimmungen maximal 20 Kilogramm aufgegebenes Gepäck mitführen.


15.2.6 Das gesamte Gepäck muss ordnungsgemäß in Koffern, Schutzhüllen, Taschen oder anderen geeigneten Behältnissen verpackt sein. Die Verpackung des Gepäcks liegt in der alleinigen Verantwortung des Passagiers.


15.2.7 Die Passagiere sind verpflichtet, ihr aufgegebenes Gepäck mit ihrem Namen, ihrer Handynummer und ihrer Anschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung dieses Gepäcks liegt in der alleinigen Verantwortung des Passagiers.


15.3 Zusätzliches aufgegebenes Gepäck


15.3.1 Möchte der Fluggast zusätzliches Gepäck befördern, das über das Standardgepäck hinausgeht, muss er den entsprechenden Zusatzservice (vorbehaltlich der Verfügbarkeit) erwerben, der ihm die Beförderung eines zusätzlichen Gepäckstücks mit einer maximalen Größe von 80 x 50 x 30 cm und einem maximalen Gewicht von 20 Kilogramm ermöglicht (das „zusätzliche aufgegebene Gepäckstück“).


15.3.2 Die Beförderung von zusätzlichem aufgegebenem Gepäck hängt von der Verfügbarkeit des Stauraums ab; die Anzahl der zusätzlichen aufgegebenen Gepäckstücke ist auf ein (1) Stück pro Passagier begrenzt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit.


15.3.3 Zusätzliches aufgegebenes Gepäck muss im Voraus, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Abflugs, gebucht werden. Für die Beförderung von zusätzlichem aufgegebenem Gepäck fallen zusätzliche Gebühren an, deren Höhe beim Kauf angegeben wird.


15.4 Sondergepäck


15.4.1 Beabsichtigt der Fahrgast, Gepäckstücke zu befördern, die die Abmessungen des Standardgepäcks und des zusätzlichen aufgegebenen Gepäcks überschreiten, muss er den entsprechenden Zusatzservice (vorbehaltlich der Verfügbarkeit) erwerben, der es ihm ermöglicht, Gepäckstücke zu befördern, die die Gewichts- und Volumengrenzen bis zu einer Gesamtlänge von 240 cm (Summe aus Höhe, Breite und Tiefe) und einem Gewicht von 30 Kilogramm überschreiten (das „Sondergepäck“). Sondergepäck unterliegt einer vorherigen Reservierung und der vorherigen Bestätigung durch Itabus, dass dessen Beförderung möglich ist. Dem Fahrgast wird keine Verfügbarkeit des Zusatzdienstes „Sondergepäck“ garantiert.


15.4.2 Die Beförderung von Sondergepäck ist auf ein (1) Stück pro Passagier beschränkt.


15.4.3 Sondergepäck muss im Voraus, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Abflugs, gebucht werden. Es fallen zusätzliche Gebühren an, deren Höhe beim Kauf angegeben wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Stauraum.


15.4.4 Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen, Abweichungen und besonderen Bestimmungen gelten stets als Sondergepäck und unterliegen somit den Bestimmungen dieses Artikels 15.4:

(i) Fahrräder: Der Transport von Fahrrädern ist nur auf bestimmten Strecken möglich, vorbehaltlich einer Reservierung und der Verfügbarkeit. Der Transport von E-Bikes, Elektrofahrrädern, Tandems und Dreirädern ist nicht gestattet;

(ii) Tretroller: Zum Transport muss der Tretroller zusammengeklappt und in einer geeigneten Verpackung (z. B. einer Tasche oder einem Koffer) verstaut werden. Skateboards, Hoverboards und ähnliche Gegenstände werden wie Tretroller behandelt. Der Transport von Elektrorollern ist nicht gestattet.


15.4.5 Orthopädische Hilfsmittel für Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gelten nicht als Sondergepäck und unterliegen den besonderen Bestimmungen in Artikel 13.


15.5 Musikinstrumente


15.5.1 Musikinstrumente , deren Abmessungen (einschließlich Koffer) die maximalen Abmessungen für Handgepäck nicht überschreiten, können kostenlos als Handgepäck befördert werden.


15.5.2 Musikinstrumente , deren Abmessungen die Höchstmaße für Handgepäck überschreiten, deren Gesamtabmessungen (Höhe + Breite + Tiefe) jedoch in keinem Fall 150 cm überschreiten und deren Gewicht 10 Kilogramm nicht übersteigt, dürfen nur befördert werden, wenn ein Beförderungsdienst mit einem Kombiticket gebucht wird, das einen Sitzplatz im Reisebus für das vom Passagier mitgeführte Instrument beinhaltet. In diesem Fall muss der Passagier bei der Buchung des zusätzlichen Sitzplatzes seine eigenen Daten in die Felder „Vorname“ und „Nachname“ eintragen.


15.6 Kinderwagen


15.6.1 Pro Passagier darf nur ein (1) Kinderwagen mitgeführt werden . Die Kinderwagen müssen zusammenklappbar sein und werden kostenlos befördert.


16 TIERE


16.1 Der Fahrgast darf lebende und nicht gefährliche Haustiere (wie kleine Hunde, Katzen und andere kleine Haustiere) mit einem Gewicht von weniger als 10 Kilogramm an Bord des Reisebusses mitführen, sofern er über eine Gesundheitsbescheinigung verfügt, nachdem er eine Beförderungsleistung mit einem Kombiticket erworben und einen Platz im Reisebus für das mitreisende Tier neben dem Sitz des Fahrgastes reserviert hat. Der Fahrgast, der einen Platz im Reisebus für sein Haustier reservieren möchte, muss seine eigenen Angaben in den Feldern „Vorname“ und „Nachname“ für den zusätzlich reservierten Sitzplatz wiederholen.


16.2 Tiere müssen in speziellen Transportbehältern befördert werden, auf denen der Name und die Anschrift des Passagiers deutlich und lesbar angegeben sind. Pro Passagier ist ein Transportbehälter zulässig, dessen Bauart so beschaffen ist, dass Verletzungen von Personen und Sachschäden ausgeschlossen sind. Das Tier muss während der gesamten Reise im Transportbehälter verbleiben.


16.3 Für die Beförderung von Hunden, die die Anforderungen gemäß Artikel 16.1 erfüllen, muss der Passagier im Besitz einer Bescheinigung über die Eintragung in das Hunderegister sein. Bei Passagieren aus dem Ausland muss das Tier gegebenenfalls über ein Identifizierungssystem und einen Pass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 verfügen, die auf Verlangen des Fahrpersonals vorzuzeigen sind.


16.4 Der Fahrgast ist während der gesamten Dauer der Fahrt für die Beaufsichtigung der von ihm mitgeführten Tiere verantwortlich. Der Fahrgast haftet für alle Schäden (an Personen und/oder Sachen und/oder anderen Tieren), die durch sein Haustier verursacht werden.


16.5 Der Transport von gefährlichen Haustieren oder von Tieren, die an auf den Menschen übertragbaren Krankheiten leiden, ist verboten.


16.6 Die in den Artikeln 16.1, 16.2 und 16.3 genannten Bedingungen gelten nicht für Assistenzhunde, die Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität begleiten; für diese gilt der vorstehende Artikel 13.5.


17 HAFTUNG


17.1 Abgesehen von den in Absatz 17.3 genannten Fällen kann Itabus unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden, wenn es eine ihm gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Vertrag oder dem Gesetz obliegende Verpflichtung verletzt, es sei denn, es liegt ein Ereignis vor, das den Charakter eines Falles höherer Gewalt hat (d. h. ein äußeres, unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis), das die Erbringung der Itabus-Dienstleistungen unmöglich machen würde.


17.2 Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist Itabus in den folgenden Fällen von jeglicher Haftung ausgeschlossen: (i) Vertauschung oder Diebstahl von Gepäck; (ii) Schäden oder die Vergrößerung von Schäden, die auf eine unsachgemäße Verpackung des Gepäcks durch den Fahrgast zurückzuführen sind; und (iii) Schäden am Gepäck oder am Fahrgast, die ausschließlich auf die Fahrlässigkeit des Fahrgastes zurückzuführen sind.


17.3 Die Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Tod und Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines Unfalls, der sich aus der Nutzung von Reisebussen während einer Reise ergibt. Hinsichtlich der Bedingungen und der Höhe der Entschädigung wird auf die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verwiesen. Es besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz. Der Fahrgast hat – gemäß den oben genannten Rechtsvorschriften und innerhalb der darin vorgesehenen Grenzen – nur Anspruch auf Entschädigung für nachgewiesene Schäden. Nach einem Unfall, der sich aus der Nutzung des Reisebusses während einer Reise ergibt, leistet Itabus angemessene und den unmittelbaren praktischen Bedürfnissen des Fahrgastes nach dem Unfall entsprechende Hilfe. Eine solche Unterstützung stellt in keinem Fall ein Anerkennen oder Übernehmen von Haftung dar.


ABSCHNITT C – SONSTIGE BESTIMMUNGEN


18 KLÄGER


18.1 Bei einem mutmaßlichen Verstoß von Itabus gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 können Fahrgäste eine Beschwerde einreichen, indem sie das entsprechende Formular im Bereich „Kundendienst“ auf der Itabus-Website ausfüllen.


18.2 Gemäß den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über die Fahrgastrechte im Busverkehr beziehen sich die Gründe für die Einreichung einer Beschwerde ausschließlich auf:

(i) Für Linienverkehrsdienste mit einer Entfernung von mindestens 250 km, unabhängig davon, ob es sich um innerstaatliche oder internationale Verbindungen handelt:

 die Nicht-Ausstellung eines Fahrscheins;

 diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;

 die Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität;

 das Fehlen alternativer Beförderungsmöglichkeiten im Falle einer Annullierung, einer verspäteten Abfahrt oder einer Überbuchung;

 fehlende und/oder unrichtige Angaben im Falle einer Stornierung oder einer verspäteten Abreise;

 fehlende Betreuung am Bahnhof bei Zugausfall oder verspäteter Abfahrt;

 die mangelnde Information des Fahrgastes über die Reise und seine Rechte;

 die Nichtübernahme des Beschwerdesystems; und,

(ii) Für Linienverkehrsdienste mit einer Entfernung von weniger als 250 km, unabhängig davon, ob es sich um innerstaatliche oder internationale Verbindungen handelt:

 diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;

 die Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität;

 die Unterrichtung des Fahrgastes über die Reise und seine Rechte;

 Die Nichtübernahme des Beschwerdesystems.


18.3 Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 müssen Fahrgäste Beschwerden innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Datum einreichen, an dem die Linienverkehrsleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen.


18.4 Itabus (i) bestätigt dem Fahrgast den Eingang der Beschwerde innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde; und (ii) übermittelt dem Fahrgast spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort auf die Beschwerde.


18.5 In zweiter Instanz, 90 Tage nach Absendung der ersten Beschwerde an Itabus S.p.A., können Fahrgäste außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen oder eine Beschwerde einreichen – gemäß In zweiter Instanz, 90 Tage nach Absendung der ersten Beschwerde an Itabus S.p.A., können die Fahrgäste außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen oder eine Beschwerde einreichen – gemäß Artikel 28 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 und

gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 169 vom 4. November 2014 – bei der Regulierungsbehörde für den Verkehr wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Verordnung und gemäß den von der Behörde selbst festgelegten Verfahren. Insbesondere kann die Beschwerde wahlweise eingereicht werden: (i) per Einschreiben an die Adresse Via Nizza Nr. 230, 10126 Turin; oder (ii) per E-Mail an eine der folgenden E-Mail-Adressen: oder ; unter Nutzung des entsprechenden digitalen Zugangs (SiTe), der auf der Website der Behörde verfügbar ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Website. Zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten kann auch die Plattform genutzt werden, ein Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, das zur Verfügung steht.


18.6 Die Beschwerde kann auf Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden . Itabus antwortet den Fahrgästen in derselben Sprache, die diese bei ihrer Beschwerde verwendet haben.


18.7 Beschwerden können entweder über das Internet (Online-Beschwerde) oder per Einschreiben/Normalpost (schriftliche Beschwerde) eingereicht werden.


18.8 Itabus prüft gleichzeitig Beschwerden, die folgende Angaben enthalten:

- die Identifikationsdaten des Passagiers und seines etwaigen Vertreters;

- die Angaben zur durchgeführten oder geplanten Reise sowie den Beförderungsvertrag oder eine Kopie des Fahrscheins;

- die Beschreibung der Nichtübereinstimmung der Dienstleistung mit einer oder mehreren der Anforderungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Itabus festgelegt sind.


18.9 Hält Itabus die in Absatz 18.4 oben festgelegten Antwortfristen nicht ein, hat der Fahrgast Anspruch auf eine automatische Entschädigung, die sich proportional zum Fahrpreis bemisst und (i) mindestens zehn Prozent (10 %) beträgt, wenn die Antwort innerhalb einer Frist von 91 bis 120 Tagen nach Eingang der Beschwerde erteilt wird, oder (ii) mindestens zwanzig Prozent (20 %), wenn nach Ablauf einer Frist von 120 Tagen nach Eingang der Beschwerde keine Antwort erteilt wurde. Es ist zu beachten, dass eine solche Entschädigung nicht fällig wird, wenn (a) der Betrag der Beschwerde weniger als vier (4) Euro beträgt, (b) die Beschwerde nicht vom Passagier gemäß den in Absatz 18.8 oben vorgesehenen Modalitäten, Mindestangaben und Fristen eingereicht wurde, oder (c) der Passagier bereits eine Entschädigung für eine Beschwerde bezüglich derselben Reise erhalten hat.


18.10 Bei Reklamationen bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch Drittbeförderer teilt Itabus dem Fahrgast die Kontaktdaten des Beförderers mit, der die betreffende Dienstleistung erbringt, und der Fahrgast wendet sich an diesen Beförderer, um die Reklamation einzureichen.


19 ÄNDERUNGEN

Itabus behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Jede Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Itabus-Website und in der mobilen App in Kraft. Die Itabus-Dienste unterliegen den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie vom Fahrgast akzeptiert wurden.


20 INFORMATIONEN GEMÄSS DEN DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN


20.1 Personenbezogene Daten von Fahrgästen oder Nutzern, die über die Itabus-Websites oder die mobile App Dienstleistungen von Drittanbietern erwerben, können von Itabus als Verantwortlichem erhoben und verarbeitet werden. Diese Daten werden zu Zwecken verarbeitet, die in engem Zusammenhang mit der Erbringung der Beförderungsleistung und etwaiger Zusatzleistungen stehen, um Itabus die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu ermöglichen oder in seinem berechtigten Interesse, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, auch bekannt als Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) “ und in jedem Fall gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, d. h. dem Gesetzesdekret Nr. 196 von 2003, in der durch das Gesetzesdekret Nr. 101 von 2018 geänderten Fassung, sowie den von der Datenschutzbehörde von Zeit zu Zeit erlassenen Maßnahmen. Die Richtlinie ist unter dem Link www.itabus.it/it/privacy.html verfügbar.


20.2 Die personenbezogenen Daten werden unter Verwendung geeigneter papiergebundener, elektronischer und/oder informatischer Mittel verarbeitet, wobei die Nutzung streng auf die oben genannten Zwecke beschränkt ist und in jedem Fall unter Bedingungen erfolgt, die die Sicherheit und Vertraulichkeit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleisten.


20.3 Fahrgäste und Nutzer haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie können ihre Einwilligung zudem jederzeit widerrufen. Diese Rechte können innerhalb der durch die DSGVO festgelegten Grenzen und Bedingungen ausgeübt werden, indem Sie sich unter der E-Mail-Adresse privacy@itabus.it an Itabus wenden. Diese Anfrage wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von höchstens 1 (einem) Monat ab Eingang der Anfrage beantwortet. Sie können zudem eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.


20.4 Weitere Informationen darüber, wie Itabus personenbezogene Daten verarbeitet, finden Nutzer in der Datenschutzerklärung von Itabus unter folgender Adresse: www.itabus.it/it/privacy.html.


21 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM


21.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den Itabus-Diensten liegen ausschließlich bei Itabus, das auch nach Abschluss eines Vertrags über den Erwerb eines oder mehrerer Itabus-Dienste Eigentümer dieser Rechte bleibt. Der Erwerb der Itabus-Dienste gewährt dem Fahrgast keinerlei Nutzungsrechte und/oder Lizenzen in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte an den Itabus-Diensten.


21.2 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnen die Rechte an geistigem Eigentum weltweit alle Urheberrechte, Marken, Kennzeichen, Know-how, Patente, Gebrauchsmuster, Erfindungen, Domains, Geschmacksmuster und alle sonstigen gegenwärtigen oder künftigen Rechte an geistigem und/oder gewerblichem Eigentum, die in einer internationalen Rechtsordnung anerkannt sind und mit den Itabus-Diensten in Zusammenhang stehen.


21.3 Daher ist es niemandem gestattet, die mit den Itabus-Diensten verbundenen geistigen Eigentumsrechte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Itabus ganz oder teilweise, auf irgendeine Weise und in welcher Eigenschaft auch immer, zu vervielfältigen, darzustellen, zu verwerten, anzupassen, zu verbreiten oder zu nutzen.


22 SONSTIGE RELEVANTE BESTIMMUNGEN

Die Nutzung der Online-Vertriebskanäle von Itabus durch den Fahrgast zum Kauf einer Beförderungsleistung setzt die automatische und uneingeschränkte Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der darin aufgeführten weiteren Bestimmungen voraus (einschließlich, beispielsweise und ohne darauf beschränkt zu sein, der Datenschutzerklärung und der Cookie-Richtlinie, die auf der Website verfügbar sind).


ABSCHNITT D – INTERNATIONALE BEFÖRDERUNGSDIENSTE


23 Pflichten der Fahrgäste und Reisedokumente


23.1 Im Rahmen der internationalen Beförderungsleistungen sind die Passagiere verpflichtet, alle nationalen und/oder lokalen Vorschriften sowie alle internen Vorschriften bezüglich der Vorlage von Reisedokumenten, Visa und/oder Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen sowie die Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Bargeldtransfer einzuhalten. Darüber hinaus müssen die Passagiere die von den Zoll- und Verwaltungsbehörden festgelegten nationalen und/oder lokalen Anforderungen sowie die Gesundheits- und Straßenverkehrsbestimmungen einhalten. In Bezug auf Zollverfahren dürfen die Fahrgäste keine Gegenstände oder Waren mitführen, die potenziell Ein- oder Ausfuhrzöllen unterliegen, und dürfen darüber hinaus die damit verbundenen Tätigkeiten in keiner Weise behindern und, falls erforderlich, aktiv mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass Itabus nicht für das Verhalten des Fahrgastes haftbar gemacht werden kann, auch nicht im Falle einer unbeabsichtigten Verletzung der oben genannten Bestimmungen. Die Fahrgäste haften für alle Schäden, die Itabus und/oder Dritten aufgrund der oben genannten Verstöße entstehen. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen können Bürger der Europäischen Union, die in ihrem jeweiligen geografischen Gebiet ansässig sind, einen gültigen Personalausweis vorlegen. Nicht-EU-Bürger müssen einen gültigen Reisepass sowie gegebenenfalls erforderliche Visa und/oder Genehmigungen vorlegen.

23.2 Fahrgäste, die einen internationalen Beförderungsdienst in Anspruch nehmen, müssen dem Fahrpersonal ihren Fahrschein und die erforderlichen Reisedokumente vorlegen. Kann der Fahrgast keine gültigen Reisedokumente vorlegen oder unterlässt er dies, behält sich Itabus vor, nach gegebenenfalls erfolgter Benachrichtigung der zuständigen Behörden, die Beförderung direkt am Einstiegsbereich zu verweigern, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des gesamten für die Beförderungsleistung gezahlten Betrags hat.