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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
INHALTSVERZEICHNIS
1 BEGRÜNDUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN
2 BEZUG VON ITABUS-DIENSTLEISTUNGEN
3 ZAHLUNG
4 TICKET
5 ANWENDUNGSBEREICH
ABSCHNITT B – BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
6 ANWENDUNGSBEREICH
7 BEFÖRDERUNGSVERTRAG
8 CHECK-IN UND BORDING
9 Stornierungen und Umbuchungen durch Passagiere
10 STORNIERUNGEN UND RÜCKERSTATTUNGEN
11 REISENDERECHT
12 MINDERJÄHRIGE
13 FAHRGÄSTE MIT BEHINDERUNG ODER EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
14 PFLICHTEN DER PASSAGIERE
15 GEPÄCK
16 TIERE
17 Haftung
ABSCHNITT C – SONSTIGES
18 BESCHWERDEN
19 ÄNDERUNGEN
20 INFORMATIONEN GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
21 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
22 SONSTIGE RELEVANTE BESTIMMUNGEN
1 BEGRÜNDUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen, die für die in Artikel 1.2 genannten Dienstleistungen gelten (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“), gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Zusatzleistungen“ hat die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Pausen“ hat die in Artikel 14.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Trainer“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Vertrag“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Fahrpersonal“ hat die in Artikel 4.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Umtauschgutscheine“ hat die in Artikel 3.5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„DSGVO“ hat die in Artikel 20.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Gemeinsames Ticket“ hat die in Artikel 4.12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Reise“ hat die in Artikel 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Itabus“ ist eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Rom (RM), Lungotevere Gassman Nr. 22–24; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und Handelsregisternummer in Rom: 15232291003;
„Itabus Services“ hat die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Itabus-Website“ hat die in Artikel 1.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Großgepäck“ hat die in Artikel 15.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Fahrgast“ hat die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität“ hat die in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Personenbezogene Daten“ haben die in Artikel 20.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Werbegutscheine“ hat die in Artikel 3.4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Vertriebskanäle“ hat die in Artikel 2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Abrechnungsscheine“ hat die in Artikel 3.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Standardgepäck“ hat die in Artikel 15.2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Dienstleistungen von Drittanbietern“ hat die in Artikel 5.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Ticket“ hat die in Artikel 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„Transportdienstleistungen“ hat die in Artikel 1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
„XL-Gepäck“ hat die in Artikel 15.4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung;
1.2 Die von Itabus als Beförderungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen umfassen Personenbeförderungsdienste mit Reisebussen auf inländischen und innerregionalen Strecken (die „Beförderungsleistungen“) sowie sonstige Dienstleistungen, die zusätzlich zu den Beförderungsleistungen erbracht werden, mit diesen in Zusammenhang stehen oder diese ergänzen (die „Zusatzleistungen“; zusammen mit den Beförderungsleistungen bezeichnet als „Itabus-Leistungen“).
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Itabus-Website www.itabus.it („Itabus-Website“) verfügbar und können dort eingesehen werden. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die am Tag des Kaufs der Itabus-Dienstleistung auf der Itabus-Website veröffentlicht sind.
1.4 Begriffe und Ausdrücke, die mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet sind, haben die Bedeutung, die ihnen in den entsprechenden Bestimmungen, auf die sie sich beziehen, zugewiesen wird, wobei gilt, dass sie, wenn sie im Singular definiert sind, dieselbe Bedeutung haben wie im Plural und umgekehrt.
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als bekannt und ohne Einschränkungen oder Vorbehalte akzeptiert, und zwar zum Zeitpunkt des Kaufs einer Itabus-Dienstleistung oder in jedem Fall zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Itabus-Dienstleistung durch den Fahrgast.
ABSCHNITT A – VERKAUFSBEDINGUNGEN
2 BEZUG VON ITABUS-DIENSTLEISTUNGEN
2.1 Beförderungsleistungen können über die folgenden Vertriebskanäle (die „Vertriebskanäle“) erworben werden: (i) die Itabus-Website; (ii) die Itabus-App für mobile Geräte; (iii) den Itabus-Kundenservice; (iv) spezialisierte Suchmaschinen, die den Kauf von Fahrkarten über einzelne autorisierte Online-Händler ermöglichen; (v) Fahrkartenschalter an Busbahnhöfen, sofern vorhanden; (vi) direkt im Reisebus durch Itabus-Mitarbeiter, die mit entsprechenden Mobilgeräten ausgestattet sind; oder (vii) bei anderen autorisierten Händlern im ganzen Land. Der Kauf bestimmter Zusatzleistungen ist möglicherweise nicht über alle Vertriebskanäle verfügbar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Itabus-Dienstleistungen möglicherweise nicht gleichzeitig auf allen Vertriebskanälen verfügbar sind und dass Itabus keine Verantwortung für die Verfügbarkeit der verschiedenen Kaufoptionen auf Vertriebskanälen übernimmt, die nicht von Itabus betrieben werden.
2.2 Als Zusatzleistungen gelten insbesondere solche Leistungen, die über die Beförderungsleistungen und damit über die Fahrt hinausgehen und die Itabus seinen Fahrgästen gegen Entgelt anbietet. Zu den Zusatzleistungen von Itabus zählen die Beförderung von großem Gepäck, von XL-Gepäck, die Sitzplatzauswahl sowie alle sonstigen Leistungen, die in den Vertriebskanälen als „Zusatzleistung“ ausgewiesen sind.
2.3 Die Preise für die Zusatzleistungen finden Sie im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website oder in jedem Fall während des Kaufvorgangs auf den Vertriebskanälen.
2.4 Kauf auf der Itabus-Website und in der Itabus-App
2.4.1 Die Itabus-Dienste sind im Online-Katalog beschrieben und über die Itabus-Website sowie die mobile App zugänglich.
2.4.2 Es ist untersagt, die Itabus-Webportale für andere Zwecke als die Einsichtnahme in den Online-Katalog zum Erwerb von Itabus-Dienstleistungen zu nutzen. Insbesondere ist die Verwendung automatisierter Systeme zum Auslesen von Daten aus der Itabus-Website und/oder der Itabus-App für mobile Geräte zu kommerziellen Zwecken (sogenanntes „Screen Scraping“) untersagt. Itabus behält sich das Recht vor, im Falle eines solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen zu ergreifen und alle Rechtsmittel einzulegen.
2.4.3 Der aktuelle Stand der Technik kann nicht gewährleisten, dass die Online-Übertragung von Daten in Echtzeit, ohne Unterbrechungen und/oder fehlerfrei erfolgt; folglich übernimmt Itabus, außer in Fällen von Betrug oder grober Fahrlässigkeit, bis zur Ausstellung des Tickets keine Verantwortung für die vom Kunden gewählte Kaufoption.
2.4.4 Der Fahrgast nimmt zur Kenntnis, dass gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzesdekrets Nr. 206 von 2005 in seiner geänderten Fassung die Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen keine Anwendung finden. Dies gilt jedoch unbeschadet des Rechts des Fahrgastes, die Reise gemäß Artikel 9 wie nachstehend definiert zu ändern oder davon zurückzutreten.
2.4.5 Das im Rahmen des Kaufs gemäß diesem Artikel 2.4 ausgestellte Ticket ist ein namentlich ausgestelltes Ticket und berechtigt ausschließlich den Fahrgast, dessen Name auf dem Ticket angegeben ist, zur Inanspruchnahme der Itabus-Dienstleistung.
2.5 Kauf an den Fahrkartenschaltern am Busbahnhof, bei Reisebüros und anderen autorisierten Verkaufsstellen
2.5.1 Der Fahrgast kann Fahrkarten auch bei autorisierten Online- und stationären Vorverkaufsstellen sowie bei anderen Händlern als der Itabus-Website und der Itabus-App erwerben. Diese autorisierten Drittanbieter können jedoch zusätzliche Gebühren für die Buchung oder Stornierung einer Itabus-Leistung erheben.
2.5.2 Darüber hinaus sind diese Drittanbieter berechtigt, das Ticket ausschließlich in Papierform auszustellen, das aufbewahrt werden muss, um es dem Fahrpersonal vorzuzeigen. Der Fahrgast nimmt daher zur Kenntnis, dass das Ticket in elektronischer Form bei bestimmten Drittanbietern möglicherweise nicht verfügbar ist.
2.6 Kauf über das Fahrpersonal
Sobald der Dienst verfügbar ist, ist das Fahrpersonal an Bord des Busses – nach entsprechender Benachrichtigung der Nutzer auf der Itabus-Website – berechtigt, über die ihm zur Verfügung stehenden Mobilgeräte ein auf den Namen lautendes Ticket auszustellen, wobei ausschließlich elektronische Zahlungsmethoden akzeptiert werden, wie im nachstehenden Artikel 3 näher beschrieben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das vom Fahrpersonal ausgestellte Ticket zu dem für den Kauf an Bord vorgesehenen Tarif erworben werden kann, der auf der Itabus-Website angegeben wird, sobald der Dienst verfügbar ist.
2.7 Kauf über den Itabus-Kundenservice
Fahrgäste können ihre Fahrkarten über den Itabus-Kundenservice erwerben. Bei Buchungen über unseren Kundenservice fällt eine Buchungsgebühr an. Preise und Bedingungen finden Sie auf unserer Website.
3 ZAHLUNG
3.1 Die Bezahlung der Itabus-Dienstleistungen kann auf folgende Weise erfolgen:
(i) online auf der Itabus-Website und in der Itabus-App: PayPal, Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte, Gutschein;
(ii) Kassen an Busbahnhöfen, Reisebüros und autorisierten Verkaufsstellen im ganzen Land: alle Zahlungsarten, die von der Verkaufsstelle angeboten werden, bei der der Kauf getätigt wird;
(iii) Fahrpersonal: Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte;
(iv) Itabus-Kundenservice: Kreditkarte (Visa/Mastercard), Debitkarte (Visa/Mastercard), Prepaid-Karte, Gutschein;
(v) autorisierte Online-Händler: alle vom jeweiligen Händler angebotenen Zahlungsmethoden.
3.2 Bezahlung von Online-Einkäufen
3.2.1 Bei Online-Käufen werden die Daten zur vom Käufer verwendeten Zahlungsmethode unter Verwendung verschlüsselter Protokolle verarbeitet, wobei die von den jeweiligen Zahlungsmethoden festgelegten Sicherheitskriterien eingehalten werden.
3.2.2 Bei Online-Käufen mit elektronischen Zahlungsmitteln (z. B. Kreditkarte oder PayPal) sieht der Kaufvorgang vor, dass der Betrag vorab autorisiert und die von dem Käufer gewählte Zahlungsmethode gleichzeitig mit der Buchung belastet wird. Beim Kauf des Tickets muss der Käufer unverzüglich die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen. Itabus haftet nicht für Fehler, die dem Käufer selbst zuzurechnen sind und die die auf dem von Itabus ordnungsgemäß ausgestellten Ticket angegebenen Reisedaten oder persönlichen Daten des Fahrgastes betreffen; aus diesem Grund kann keine Rückerstattung erfolgen.
3.2.3 Bei entschuldbaren Schreibfehlern des Käufers auf dem Ticket bleibt das Ticket gültig und kann an Bord des Busses vom Fahrpersonal korrigiert werden, ohne dass eine weitere formelle Anpassung erforderlich ist und ohne dass zusätzliche Kosten anfallen.
3.3 Abwicklungsscheine
3.3.1 Der Ausgleichsgutschein ist eine elektronische Gutschrift, die zur Erstattung des Preises des gekauften Tickets erstellt und auf Antrag des Fahrgastes ausgestellt wird, falls die Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen gestrichen werden oder sich um mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten verspäten, sowie für den Fall, dass mehr Buchungen angenommen werden, als Sitzplätze verfügbar sind (der „Ausgleichsgutschein“). Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 kann der Ausgleichsgutschein vom Fahrgast als alternative Erstattungsmethode anstelle einer Barzahlung akzeptiert werden. Der Ausgleichsgutschein kann gemäß den in den nachstehenden Artikeln 3.2, 3.3.3 und 3.3.4 dargelegten Verfahren zum Kauf von Itabus-Dienstleistungen verwendet werden.
3.3.2 Abrechnungsgutscheine gelten für den Kauf von: (i) Beförderungs- und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis dieser Leistungen den Wert des Abrechnungsgutscheins übersteigt, sofern die Preisdifferenz gleichzeitig an Itabus gezahlt wird; und (ii) Beförderungs- und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis unter dem Wert des Abrechnungsgutscheins liegt; in diesem Fall kann der Restbetrag vom Fahrgast für den Kauf einer anderen Itabus-Leistung verwendet werden.
3.3.3 Die Ausgleichsgutscheine sind teilbar und können für mehrere Transaktionen verwendet werden; es ist nicht gestattet, die Ausgleichsgutscheine, die der Fahrgast als Entschädigung infolge der Stornierung von Beförderungsleistungen, bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten sowie im Falle der Annahme von Buchungen, die die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze überschreiten, angenommen hat, in Bargeld umzuwandeln.
3.3.4 Abrechnungsgutscheine können nicht zusammen mit anderen Abrechnungsgutscheinen oder mit anderen Arten von Gutscheinen verwendet werden.
3.4 Aktionsgutscheine
3.4.1 Die Aktionsgutscheine sind Rabattgutscheine, die Itabus im Rahmen bestimmter Werbekampagnen oder anderer kommerzieller Initiativen dem Fahrgast für den Kauf von Itabus-Dienstleistungen gewähren kann (die „Aktionsgutscheine“).
3.4.2 Der Wert der Aktionsgutscheine wird von Zeit zu Zeit von Itabus festgelegt.
3.4.3 Die Aktionsgutscheine gelten für den Kauf von: (i) Beförderungs- und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis den Wert des Aktionsgutscheins übersteigt, wobei die sich daraus ergebende Preisdifferenz gleichzeitig an Itabus zu zahlen ist; und (ii) Beförderungs- und/oder Zusatzleistungen, auch wenn der Preis unter dem Wert des Aktionsgutscheins liegt, ohne dass der Restbetrag des Gutscheins erstattet wird.
3.4.4 Aktionsgutscheine unterliegen den Bestimmungen, die von Itabus bei ihrer Ausgabe festgelegt und auf der Itabus-Website veröffentlicht werden.
3.4.5 Aktionsgutscheine können nicht zusammen mit anderen Aktionsgutscheinen oder mit anderen Arten von Gutscheinen eingelöst werden.
3.4.6 Itabus kann die Verwendung von Aktionsgutscheinen auf den Kauf einer bestimmten Art von Fahrkarte, auf den Kauf oder die Durchführung der Fahrt in einem bestimmten Zeitraum oder auf den Kauf von Beförderungsleistungen für bestimmte Strecken, Fahrumgebungen und/oder Reisebusse beschränken.
3.4.7 Die Aktionsgutscheine können nicht gegen Bargeld eingelöst oder anderweitig vom Passagier in Anspruch genommen werden; daher können die darin gewährten Rechte nach Ablauf der jeweiligen Aktionskampagne verfallen.
3.4.8 Aktionsgutscheine dürfen vom begünstigten Fahrgast weder gegen Entgelt noch unentgeltlich übertragen werden. Verstöße werden von Itabus mit der Sperrung der mit den Aktionsgutscheinen erworbenen Fahrkarten und/oder mit Schadensersatzansprüchen geahndet.
3.4.9 Für die über einen Aktionsgutschein erworbenen Beförderungsleistungen und/oder Zusatzleistungen gelten dieselben Nutzungs-, Erstattungs- und Umtauschbedingungen wie für andere Arten von erworbenen Itabus-Leistungen.
3.5 Gutscheine einlösen
3.5.1 Der Umtauschgutschein ist eine elektronische Gutschrift, die von Itabus gemäß den Preisbestimmungen der erworbenen Beförderungsleistung an einen Fahrgast ausgestellt wird, der die Stornierung eines gültigen Fahrscheins gemäß den in Artikel 9 unten beschriebenen Verfahren beantragt hat („Umtauschgutschein“).
3.5.2 Gutscheine sind gültig für den Erwerb von: (i) Beförderungs- und/oder Zusatzleistungen zu einem Preis, der über dem Wert des Gutscheins liegt, wobei der Differenzbetrag gleichzeitig an Itabus zu zahlen ist; und (ii) Beförderungs- und/oder Zusatzleistungen zu einem Preis, der unter dem Wert des Gutscheins liegt; in diesem Fall kann der Restbetrag vom Fahrgast für einen weiteren Erwerb von Itabus-Leistungen verwendet werden.
3.5.3 Umtauschgutscheine sind teilbar und können in mehreren Transaktionen verwendet werden; sie können daher für den Kauf von mehr als einem Ticket und/oder Zusatzleistungen bis zur Höhe des Nennwerts des Umtauschgutscheins verwendet werden. Umtauschgutscheine können nicht gegen Bargeld eingelöst werden. Weitere Einzelheiten finden Sie auf unserer Website.
3.5.4 Gutscheine können nicht miteinander oder mit anderen Gutscheintypen kombiniert werden.
3.5.5 Die Nutzungs-, Erstattungs- und Umtauschbedingungen für die jeweilige Art der erworbenen Itabus-Dienstleistungen gelten für die Beförderungsleistung und/oder die Zusatzleistungen, die über einen Umtauschgutschein erworben wurden.
3.6 Allgemeine Bestimmungen zu Coupons
3.6.1 Itabus ist berechtigt, die Zahlung für die ausgestellten Fahrkarten zu verlangen oder diese nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise zu stornieren, indem einer der in den vorstehenden Artikeln 3.3, 3.4 und 3.5 genannten Gutscheine ausgestellt wird, die infolge strafbarer Handlungen wie Betrug, versuchten Betrugs oder eines nachgewiesenen Versuchs anderer rechtswidriger Handlungen erworben wurden. Das Recht von Itabus, Schadenersatz für erlittene Schäden zu verlangen, bleibt davon unberührt.
3.6.2 Die Einlösung eines Gutscheins durch die Person, die als dessen rechtmäßiger Inhaber erscheint, bewirkt zudem, dass Itabus von jeglicher Haftung oder Verpflichtung gegenüber der Person befreit ist, die sich später als der tatsächliche Inhaber erweisen sollte, sofern Itabus in gutem Glauben gehandelt hat.
3.7 Rechnungsstellung
Wenn der Fahrgast ein Ticket über die von Itabus betriebenen Vertriebskanäle erwirbt, kann der Käufer während des Kaufvorgangs die Ausstellung einer Rechnung (oder der zum Ticket gehörenden Steuerunterlagen) beantragen; diese wird dann in elektronischer Form an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
4 TICKET
4.1 Das Ticket besteht aus einer elektronischen Aufzeichnung der Daten zu der vom Fahrgast erworbenen Itabus-Dienstleistung, die in lesbarer und druckbarer Form zur Verfügung gestellt wird (das „Ticket“). Das Ticket wird am Ende des Kaufvorgangs für eine Fahrt ausgestellt, die von einem von Itabus angebotenen Abfahrtsort zu einem von Itabus angebotenen Zielort führt (die „Fahrt“). Beim Kauf von Hin- und Rückfahrten gilt das Ticket für die gesamte Fahrt, einschließlich der Hin- und Rückstrecke.
4.2 Der Kauf des Itabus-Dienstes kann über die Vertriebskanäle erfolgen, wie in Artikel 2 näher beschrieben. Je nach dem für den Kauf der Beförderungsleistungen gewählten Vertriebskanal wird das Ticket in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die beim Kauf angegebene Adresse versandt oder in Papierform ausgedruckt und dem Fahrgast ausgehändigt.
4.3 Zum Zeitpunkt des Kaufs ist der Fahrgast verpflichtet, seine persönlichen Daten einzugeben oder korrekt anzugeben und die Richtigkeit der auf dem Ticket angegebenen Angaben (d. h. Name, Datum sowie Abfahrts- und Ankunftszeit) zu überprüfen.
4.4 Das Ticket, das infolge eines Kaufs über die von Itabus verwalteten Vertriebskanäle ausgestellt wird, wird ausschließlich in elektronischer Form übermittelt.
4.5 Das nach einem Kauf über die im gesamten Staatsgebiet vorhandenen Vertriebskanäle ausgestellte Ticket kann nach Ermessen (i) in elektronischer Form und/oder per E-Mail an die vom Fahrgast beim Kauf angegebene Adresse übermittelt oder (ii) ausgedruckt und vom Personal eines Verkaufsstellenbetreibers in Papierform ausgehändigt werden.
4.6 Das gemäß den vorstehenden Artikeln 4.4 und 4.5 erstellte Ticket ist vom Fahrgast aufzubewahren, um es dem für den Beförderungsdienst zuständigen Personal (dem „Fahrpersonal“) auf elektronischen Geräten (Smartphones, Tablets und Ähnlichem) oder in Papierform vorzuzeigen.
4.7 Die Kaufbestätigung und die Ausstellung des entsprechenden Tickets sind endgültig. Jede vom Fahrgast gewünschte Änderung des Inhalts führt daher zu einer Änderung oder Stornierung gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen.
4.8 Der Fahrgast ist verpflichtet, auf einfache Aufforderung des Fahrpersonals im Reisebus die Fahrkarte zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis vorzulegen, um die Inhaberschaft an der Fahrkarte gemäß Artikel 8 nachzuweisen.
4.9 Der Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderungsleistung und etwaige Zusatzleistungen unter folgenden Voraussetzungen:
(i) ihm/ihr ein gültiges Ticket für die Itabus-Dienste und für die darin angegebene Fahrt ausgestellt wurde;
(ii) er/sie im Besitz des entsprechenden Tickets ist.
4.10 Das Ticket ist auf den Namen des Fahrgastes ausgestellt und darf nicht übertragen oder anderweitig von einer anderen Person als dem Fahrgast genutzt werden. Dem Fahrgast ist es nicht gestattet, an anderen als den auf dem Ticket angegebenen Haltestellen in den Bus einzusteigen und/oder auszusteigen.
4.11 Entscheidet sich der Fahrgast, seine Reise durch Aussteigen aus dem Reisebus und Mitnahme seines Gepäcks zu unterbrechen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung und/oder Entschädigung für den nicht zurückgelegten Teil der Reise.
4.12 Es ist zulässig, Beförderungsleistungen in einer einzigen Transaktion für maximal 20 (zwanzig) Fahrgäste zu erwerben. In diesem Fall stellt Itabus ein einziges Ticket (das „Sammelticket“) aus und erstellt für jeden Fahrgast ein separates Ticket.
4.13 Jedem Fahrgast, dem ein gültiger Fahrschein ausgestellt wurde, wird ein Sitzplatz zugewiesen. Nach Ermessen des Vertriebskanals, über den das Ticket erworben wurde, kann der Fahrgast die Zusatzleistung zur Sitzplatzwahl (d. h. Gang- oder Fensterplatz, Reihe, Tisch) erwerben, vorbehaltlich der Verfügbarkeit an Bord des Busses zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zusatzleistung. Der zugewiesene Sitzplatz wird auf dem Ticket angegeben. Der Preis für diese Zusatzleistung wird auf der Grundlage des am Tag des Erwerbs der Beförderungsleistung für die betreffende Fahrt geltenden Fahrpreises berechnet.
4.14 Unbeschadet des Rechts von Itabus gemäß Artikel 6.4(i) muss der Fahrgast im Falle von Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrscheins sowie in jedem Fall, in dem es ihm unmöglich ist, den Fahrschein oder einen gültigen Ausweis vorzulegen, anhand dessen die Übereinstimmung zwischen dem Fahrgast und dem Inhaber des Fahrscheins selbst festgestellt werden kann, ein neues Ticket erwerben, um die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Der Fahrgast trägt zudem alle Risiken, die mit der Weitergabe der Datei mit dem Ticket in digitaler Form durch ihn verbunden sind oder daraus resultieren.
5 ANWENDUNGSBEREICH
5.1 Die Verkaufsbedingungen gelten für alle Ticketverkäufe, die über die itabus-Websites (einschließlich der mobilen App) getätigt werden.
5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Artikel 2.4 (mit Ausnahme von Artikel 2.4.4), 3.1(i), 3.2 (mit Ausnahme von Artikel 3.2.3) und 3.7 dieser Verkaufsbedingungen auch für den Verkauf von Personenbeförderungsleistungen gelten, die von durch Itabus autorisierten Drittanbietern („Drittanbieter-Leistungen“) über die Websites von Itabus (einschließlich der mobilen Anwendung). Die Fahrkarten für die Dienstleistungen von Drittanbietern unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4.1, 4.3 und 4.4 dieser Verkaufsbedingungen, soweit anwendbar.
5.3 Der Kauf von Dienstleistungen Dritter bedeutet nicht, dass damit eine Buchung der Beförderungsleistung von Itabus verbunden ist, da Itabus für solche Dienstleistungen ausschließlich die Buchung der Beförderungsleistung über die Websites von Itabus (einschließlich der mobilen App) zulässt.
5.4 Fahrkarten für die über die Itabus-Websites (einschließlich der mobilen App) angebotenen Dienstleistungen von Drittanbietern können weder geändert noch storniert werden. Die Beförderungsbedingungen für die über die Itabus-Websites (einschließlich der mobilen Anwendung) angebotenen Dienstleistungen von Drittanbietern unterliegen in jedem Fall den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Die von den Drittanbietern für ihre Dienstleistungen angewandten Beförderungsbedingungen werden während des Such- und Buchungsvorgangs auf den Itabus-Websites (einschließlich der mobilen Anwendung) ordnungsgemäß angegeben und müssen vom Käufer akzeptiert werden.
ABSCHNITT B – BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
6 ANWENDUNGSBEREICH
6.1 Die Beförderungsbedingungen gelten für die Transportdienstleistungen.
6.2 Bei Dienstleistungen von Drittbeförderern sind diese die alleinigen Erbringer der Beförderungsleistung; daher sind die Drittbeförderer allein für die Erbringung der Dienstleistung sowie für den Beförderungsvertrag verantwortlich. In solchen Fällen gelten daher ausschließlich die jeweiligen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beförderer, die die vorgenannten Dienstleistungen erbringen; diese Bedingungen werden auf den Itabus-Websites (einschließlich der mobilen Anwendung) deutlich angegeben und werden zum Zeitpunkt des Kaufs der Dienstleistungen von Drittanbietern akzeptiert.
7 BEFÖRDERUNGSVERTRAG
7.1 Der durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vertrag über Itabus-Dienstleistungen ist ein Beförderungsvertrag gemäß Artikel 1678 des italienischen Zivilgesetzbuchs (der „Vertrag“), durch den sich Itabus verpflichtet, jede natürliche Person mit einem gültigen Ticket im Sinne der nachstehenden Definition („Fahrgast“) mit den Itabus zur Verfügung stehenden Fahrzeugen (die „Reisebusse“) vom Abfahrtsort zum im Ticket angegebenen Bestimmungsort zu befördern.
7.2 Die in den einzelnen Verträgen vereinbarten Dienstleistungen von Itabus sowie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis unterliegen neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem italienischen Recht, einschließlich des Rechts der Europäischen Union, sofern und soweit dieses in Italien anwendbar ist.
7.3 Jeder Vertrag kommt durch die Ausstellung des entsprechenden Tickets nach Zahlung des vollen Preises für die Itabus-Dienstleistungen gemäß den in Artikel 3 unten festgelegten Verfahren zustande.
8 CHECK-IN UND BORDING
8.1 Um den Check-in und die Gepäckverladung zu erleichtern, die Einhaltung der von Itabus festgelegten Abfahrtszeiten zu gewährleisten sowie die Sicherheit während der Vorbereitungen vor Reiseantritt zu garantieren, muss sich der Fahrgast, sofern von Itabus nicht anders angegeben, mindestens 15 (fünfzehn) Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit am Busbahnhof oder an der Bushaltestelle einfinden.
8.2 Sofern von Itabus nicht anders mitgeteilt, muss der Fahrgast am Abfahrtsort und zu der auf dem Fahrschein angegebenen Uhrzeit in den Bus einsteigen. Ist dies nicht der Fall, verliert der Fahrgast den Anspruch auf die Beförderungsleistung sowie auf etwaige zusätzlich erworbene Leistungen.
8.3 Zusätzlich zum Flugschein gemäß Artikel 4 muss der Fluggast die für die Reise erforderlichen Dokumente gemäß den jeweils geltenden Vorschriften mit sich führen; die Fluggäste sind verpflichtet, die Richtigkeit dieser Dokumente (z. B. eines geeigneten Ausweises oder Identitätsdokuments) zu überprüfen.
8.4 Itabus behält sich das Recht vor, dem Fahrgast die Beförderung zu verweigern oder ihn während der Fahrt zum Aussteigen aufzufordern, falls eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
(i) der Fahrgast verfügt nicht über einen gültigen Fahrschein, der ihn zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung berechtigt, sowie über ein gültiges Reisedokument; für den Fall, dass der Käufer unter eigener Verantwortung erklärt, dass er den Fahrschein trotz ordnungsgemäßer Bezahlung nicht physisch vorweisen kann, wird ihm der Zugang an Bord gestattet, sofern er ein gültiges Dokument vorlegt, anhand dessen der Kauf des Fahrscheins in den IT-Systemen von Itabus überprüft werden kann;
(ii) der Passagier hält die geltenden Vorschriften oder die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die in Artikel 12 genannten, nicht ein; oder
(iii) wenn die Beförderung oder die Fortsetzung der Beförderung des Passagiers ein offensichtliches Sicherheitsrisiko darstellt.
8.5 In den in Artikel 8.4 genannten Fällen ist Itabus nicht verpflichtet, den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten oder eine Entschädigung zu gewähren.
8.6 Sofern von Itabus nicht anders mitgeteilt, muss der Fahrgast den auf dem Ticket angegebenen reservierten Sitzplatz einnehmen. Itabus kann aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen auch nach der Abfahrt Sitzplätze neu zuweisen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Schwangere, Minderjährige und Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität (wie nachstehend definiert) auf einen anderen Sitzplatz wechseln müssen und keine entsprechenden Plätze frei sind. In solchen Fällen sind die Anweisungen des Fahrpersonals zu befolgen. Sitzplätze können ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, politische Überzeugung, Hautfarbe, Nationalität oder Geschlecht neu zugewiesen werden.
8.7 Wird eine Sitzplatzreservierung geändert und ist es nicht möglich, einen Sitzplatz in der reservierten oder einer höheren Kategorie zuzuweisen, kann der Fluggast die Rückerstattung der Sitzplatzreservierungsgebühr verlangen. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Sitzplatz kostenlos zugewiesen oder erworben wurde.
8.8 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 8.4 Ziffer i) ist es untersagt, den Bus ohne gültigen Fahrschein, der durch den entsprechenden Fahrschein und einen gültigen Ausweis belegt ist, zu besteigen. Jeder Fahrgast, bei dem bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass er keinen gültigen Fahrschein besitzt, muss wahlweise:
(a) unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sofern an Bord des Busses Sitzplätze verfügbar sind, indem er eine Beförderungsleistung erwirbt, die dem Fahrpreis für die bereits zurückgelegte Strecke zuzüglich des Fahrpreises für die verbleibende Strecke bis zum vom Fahrgast zu bereisenden Ziel entspricht, wobei er einen erhöhten Beförderungszuschlag in Höhe des doppelten Preises für die Beförderungsleistung der gesamten Fahrt zu entrichten hat, der jedoch in keinem Fall unter 50,00 Euro (fünfzig) liegen darf, wobei gilt, dass, falls die bereits zurückgelegte Strecke nicht überprüft werden kann, der Ausgangspunkt der Strecke für die Berechnung der erhöhten Beförderungsgebühren herangezogen wird; unbeschadet des Rechts des Nutzers, innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Datum, an dem die oben genannte Beförderungsleistung erbracht wurde, eine Beschwerde einzureichen, indem er das entsprechende Formular ausfüllt, das auf der Itabus-Website im Bereich „Kundendienst“ veröffentlicht ist; Itabus (i) teilt dem Fahrgast innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde mit, ob die Beschwerde begründet, zurückgewiesen oder noch geprüft wird; (ii) erteilt dem Fahrgast spätestens drei (3) Monate nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort auf diese.
(b) an der ersten verfügbaren Haltestelle entlang der Buslinie oder an der ersten sicheren Stelle aussteigen, unbeschadet der Zahlung des Fahrpreises für die bereits zurückgelegte Strecke zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 100 % (einhundert Prozent) des fälligen Betrags, mindestens jedoch 50,00 Euro (fünfzig), unbeschadet des Rechts des Nutzers, eine Beschwerde gemäß dem unter Buchstabe a) oben genannten Verfahren einzureichen.
8.9 Ein Fahrgast, der ein ermäßigtes Ticket verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder der ein gefälschtes, unvollständiges oder unleserliches Ticket verwendet, gilt ebenfalls als ohne gültiges Ticket reisend.
8.10 Bei Verstößen gegen die Vorschriften bezüglich Gegenständen, die ein Fahrgast nicht mitführen darf (z. B. gefährliche Gegenstände, explosive oder brennbare Stoffe), oder in jedem Fall bei Verstößen gegen Artikel 15.1.6 unten ist Itabus berechtigt, die Durchführung der betreffenden Beförderung zu verweigern sowie weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Itabus-Dienste und der Fahrgäste zu gewährleisten.
9 Änderungen an Buchungen und Stornierungen durch Passagiere
9.1 Der Fahrgast kann die Buchung gemäß den nachstehenden Bestimmungen und über die in Artikel 9.4 genannten Vertriebskanäle frei und einseitig ändern. In jedem Fall ist eine Änderung der Buchung für bestimmte Preise, Produkte und Dienstleistungen, die auf den Itabus-Websites und in diesen Bedingungen angegeben sind, nicht zulässig.
9.2 Der Fahrgast kann den bei der Buchung ausgewählten bzw. zugewiesenen Sitzplatz bis zum Zeitpunkt der Abfahrt innerhalb desselben Reisebereichs ändern, der beim Kauf des Fahrscheins ausgewählt wurde.
9.3 Der Fluggast kann bis zum Zeitpunkt des Abflugs die im Flugschein enthaltene Anzahl an Gepäckstücken ändern, indem er gemäß den in Artikel 15 unten festgelegten Grenzen ein oder mehrere Gepäckstücke hinzufügt.
9.4 Die in den vorstehenden Artikeln 9.2 und 9.3 genannten Änderungen unterliegen den Tarifen, die im Abschnitt „Assistance“ auf der Itabus-Website oder in jedem Fall während des Änderungsvorgangs über die Vertriebskanäle angegeben sind, und können nur wie folgt vorgenommen werden: (i) auf der Itabus-Website, (ii) über die Itabus-App für Smartphones, (iii) über den Kundenservice; (iv) über Itabus-Mitarbeiter, die mit einem speziellen mobilen Gerät ausgestattet sind und sich an Bord befinden.
9.5 Bei Buchung einer Hin- und Rückfahrt gewährt Itabus dem Fahrgast das Recht, auch nur eine der beiden im Ticket enthaltenen Teilstrecken (Hinfahrt oder Rückfahrt) zu ändern.
9.6 Änderungen an einer Buchung, die nicht ausdrücklich in den vorstehenden Artikeln 9.2 und 9.3 vorgesehen sind, haben die vorherige Stornierung der gebuchten Reise durch den Fahrgast zur Folge.
9.7 Für jede Stornierung einer Reise auf Initiative des Reisenden kann eine Stornierungsgebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Preis des für die jeweilige Reise erworbenen Produkts und nach der Anzahl der Reisenden richtet. Eine dem Passagier zustehende Rückerstattung erfolgt durch einen Umtauschgutschein in Höhe des auf dem Ticket angegebenen Preises, abzüglich etwaiger Kosten für das Stornierungsverfahren. Das Vorstehende hindert den Käufer nicht daran, seine Rechte geltend zu machen, falls die Stornierung auf höherer Gewalt oder einer objektiven nachträglichen Unmöglichkeit (impossibilità sopravvenuta) aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse beruht.
9.8 Bei einem Gruppenticket ist es nicht zulässig, die Reise nur für einen Teil der Reisenden der Gruppe zu stornieren.
9.9 Buchungen, die Umstiege beinhalten (Anschlussverbindungen), gelten als eine einzige Reise vom Abfahrtsort bis zum im Ticket angegebenen Endziel. Daher ist es nicht möglich, einen Teil der Reise zu stornieren und die Buchung für die anderen Teile beizubehalten; nur wenn der Fahrgast einzelne Strecken bucht und diese zu einer Reise mit Umstiegen kombiniert, gelten diese Strecken einzeln als Reise und können unabhängig voneinander storniert werden.
9.10 Bei einer Hin- und Rückfahrt gewährt Itabus dem Fahrgast das Recht, entweder die Hinfahrt oder die Rückfahrt des Tickets zu stornieren.
9.11 Die Stornierungsbedingungen variieren je nach Tarif/Produkt und Vertriebskanal, über den der Itabus-Service erworben wurde.
9.12 Im Falle einer Stornierung wird dem Fahrgast oder, im Falle eines Sammeltickets, der Kontaktperson (d. h. der Person, die das Sammelticket gemäß Artikel 4.12 oben erworben hat) ein Umtauschgutschein ausgestellt, wie in Artikel 3.5 oben beschrieben. Sofern dies bei der Art des gekauften Tickets vorgesehen ist, kann der Fahrgast außerdem eine Rückerstattung für die Fahrt gemäß den im Abschnitt „Hilfe“ auf der Itabus-Website beschriebenen Verfahren beantragen.
10 STORNIERUNGEN UND RÜCKERSTATTUNGEN
10.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10.6 unten wird Itabus den Fahrgast im Falle von Annullierungen oder Verspätungen der Fahrt gegenüber der im Ticket angegebenen Abfahrtszeit – sofern dem vom Busbahnhof abfahrenden Fahrgast kein Verschulden angelastet werden kann – so schnell wie möglich über die Itabus-Website benachrichtigen, spätestens jedoch 30 (dreißig) Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit. Soweit möglich, stellt Itabus den Fahrgästen, einschließlich derjenigen, die von einer Haltestelle abfahren, die dies beantragt und die erforderlichen Kontaktdaten angegeben haben, elektronische Informationen über Annullierungen oder Verspätungen zur Verfügung (z. B. per E-Mail oder SMS an die vom Fahrgast beim Kauf des Tickets angegebene Adresse oder Nummer).
10.2 Werden die Beförderungsleistungen gestrichen oder um mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten verspätet erbracht oder liegt eine Überbuchung vor, hat der Fahrgast folgende Möglichkeiten: (i) seine Reise so bald wie möglich auf einer anderen Strecke, die zum im Vertrag festgelegten Zielort führt, ohne zusätzliche Kosten und zu vergleichbaren Bedingungen fortzusetzen oder umzuleiten; oder (ii) die Erstattung des Fahrpreises und die kostenlose Rückbeförderung zum im Vertrag festgelegten Abfahrtsort so bald wie möglich zu verlangen, soweit zutreffend. Diese Wahl muss vom Fahrgast spätestens zum Abfahrtszeitpunkt der vorgeschlagenen Reisealternative ausgeübt werden; die nicht unverzügliche Mitteilung der Ablehnung der vorgeschlagenen alternativen Reiselösung gilt als deren Annahme.
10.3 Falls Itabus dem Fahrgast die in Artikel 10.2 genannte Wahlmöglichkeit gemäß Artikel 19 der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 nicht anbieten kann, hat der Fahrgast zusätzlich zu der in Artikel 10.2(ii) genannten Erstattung Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 % (fünfzig Prozent) des für das Ticket gezahlten Preises. Dieser Betrag wird von Itabus innerhalb von 1 (einem) Monat nach Vorlage des Antrags des Fahrgastes in bar ausgezahlt, es sei denn, der Fahrgast akzeptiert als Alternative einen Ausgleichsgutschein gemäß Artikel 3.3 oben.
10.4 Falls der Bus während der Fahrt ausfällt, bietet Itabus den Fahrgästen die Fortsetzung der Beförderung mit einem Ersatzbus an, und zwar entweder (i) durch Fortsetzung der Fahrt ab dem Ort, an dem der Bus ausgefallen ist, oder (ii) durch kostenlose Beförderung der Fahrgäste zwischen dem Ort, an dem der Bus ausgefallen ist, und einem geeigneten Wartepunkt oder Bahnhof, von dem aus die Fahrt fortgesetzt werden kann.
10.5 Werden die Beförderungsleistungen gestrichen oder verzögern sie sich gegenüber der planmäßigen Abfahrtszeit an einer Haltestelle der betreffenden Fahrt um mehr als 120 (einhundertzwanzig) Minuten, hat der Fahrgast Anspruch auf die Fortsetzung der Fahrt, auf eine Umleitung oder auf die Erstattung des Kaufpreises der Fahrkarte gemäß Artikel 10.6.
10.6 Die in den vorstehenden Artikeln 8.2 und 8.5 genannte Erstattung des Fahrscheins umfasst sowohl die nicht zurückgelegten als auch die zurückgelegten Teile der Reise, sofern der Fahrgast die Reise nicht gemäß seinen ursprünglichen Reiseplänen abschließen kann. Die Erstattung erfolgt in bar, es sei denn, der Fahrgast akzeptiert eine andere Zahlungsform, die in jedem Fall aus dem in Artikel 3.3 beschriebenen Erstattungsgutschein besteht. Die Erstattung in bar erfolgt per Banküberweisung auf die vom Fahrgast an Itabus übermittelten Kontodaten oder durch Gutschrift auf die Kreditkarte oder das PayPal-Konto, die bzw. das zum Zeitpunkt des Kaufs über die von Itabus verwalteten Vertriebskanäle verwendet wurde. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt in Euro innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Eingang des Antrags. Itabus übernimmt ausschließlich die zum Zeitpunkt der Banküberweisung erkennbaren Kosten im Zusammenhang mit der Banküberweisung.
10.7 Jede Stornierung einer Fahrt auf Initiative von Itabus unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Busverkehr.
11 FAHRGASTRECHTE
11.1 Fahrgäste, die im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, haben Anspruch auf Beförderung auf der im Fahrschein angegebenen Strecke gemäß den öffentlich bekannt gegebenen Vertragsbedingungen, ohne direkte oder indirekte Diskriminierung.
11.2 Gemäß den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 werden Fahrgästen, die die Dienste von Itabus in Anspruch nehmen, folgende Rechte garantiert:
(i) Nichtdiskriminierung der Fahrgäste hinsichtlich der von den Beförderungsunternehmen angebotenen Beförderungsbedingungen;
(ii) die Rechte der Fahrgäste bei Unfällen, die sich aus der Nutzung von Reisebussen ergeben und zum Tod oder zur Verletzung von Fahrgästen oder zum Verlust oder zur Beschädigung von Gepäck führen;
(iii) Nichtdiskriminierung und verpflichtende Unterstützung für Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
(iv) die Rechte der Fahrgäste im Falle einer Annullierung oder Verspätung;
(v) Mindestangaben, die den Fahrgästen zur Verfügung zu stellen sind;
(vi) die Bearbeitung von Beschwerden;
(vii) allgemeine Vorschriften zur Gewährleistung der Durchsetzung der Verordnung.
11.3 Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Fahrgastrechte“ auf der Itabus-Website.
12 MINDERJÄHRIGE
12.1 Kinder im Alter von 0 (null) bis 3 (drei) Jahren dürfen im Reisebus nur in geeigneten Kindersitzen befördert werden. Die Kindersitze müssen von den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes im Reisebus bereitgestellt werden; diese müssen sicherstellen, dass das Kind unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sicher befördert wird. Itabus übernimmt keine Verantwortung für die Eignung und die Rechtskonformität der von den Begleitpersonen mitgeführten Kindersitze.
12.2 Kinder, die älter als 3 (drei) Jahre und kleiner als 1,50 Meter sind, müssen von den begleitenden Fahrgästen mit den in den Reisebussen vorhandenen Kindersicherheitsgurten angeschnallt werden, sofern diese zugelassen sind und ihre Verwendung mit der Körpergröße der Kinder vereinbar ist (Art. 172 Abs. 6 der italienischen Straßenverkehrsordnung).
12.3 Ist der Reisebus nicht mit zugelassenen Kindersicherheitsgurten gemäß Artikel 12.2 ausgestattet, dürfen Minderjährige nur dann mit Standard-Sicherheitsgurten befördert werden, wenn diese für ihre Körpergröße geeignet sind. Diese Bestimmung gilt nur für Kinder, die kleiner als 1,50 Meter sind und weniger als 36 Kilogramm wiegen.
12.4 Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften haftet die Person, die für die Beaufsichtigung des Kindes im Reisebus verantwortlich ist. Für Fahrgäste mit einem Gewicht von bis zu 36 Kilogramm und einer Körpergröße von weniger als 1,50 Metern, die in Reisebussen im Linienverkehr befördert werden, besteht keine Verpflichtung zur Verwendung von Kindersicherheitsgurten, sofern sie keinen Vordersitz belegen und von mindestens einem erwachsenen Fahrgast begleitet werden.
12.5 Kinder unter 14 (vierzehn) Jahren müssen bei allen Beförderungsleistungen von einem Erwachsenen begleitet werden. Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern unter 14 (vierzehn) Jahren, die ohne Begleitung mindestens einer der oben genannten Personen zu einem internationalen Zielort reisen und beabsichtigen, einer dritten erwachsenen Person die Erlaubnis zu erteilen, müssen die „Begleitungserklärung“ unterzeichnen, die bei der Polizeidirektion archiviert wird und unter folgendem Link heruntergeladen werden kann: https://www.poliziadistato.it/statics/31/modulo_dichiarazione_accompagnamento.pdf. Die Gültigkeit der Reisegenehmigung ist auf eine einzige Reise (im Sinne einer Hin- und Rückfahrt) außerhalb des Wohnortes des Kindes unter 14 (vierzehn) Jahren mit einem bestimmten Zielort beschränkt.
12.6 Personen im Alter zwischen 14 (vierzehn) und 17 (siebzehn) Jahren müssen eine schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten vorlegen, die gemäß dem im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website verfügbaren Muster erstellt und dem Fahrschein beigelegt werden muss.
12.7 Auf zugelassenen Inlandsstrecken dürfen Personen im Alter zwischen 14 (vierzehn) und 17 (siebzehn) Jahren ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen, sofern sie über die im vorstehenden Artikel genannte Genehmigung verfügen und die Fahrt: (a) nicht in einem Nachtbus stattfindet; (b) keinen Buswechsel beinhaltet; und (c) keine Überschreitung von Landesgrenzen beinhaltet. In jedem Fall übernimmt Itabus keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Minderjährigen.
12.8 Auf zugelassenen internationalen Strecken werden Minderjährige unter 16 (sechzehn) Jahren nur in Begleitung befördert, während Minderjährige zwischen 16 (sechzehn) und 17 (siebzehn) Jahren ohne Begleitung reisen dürfen, sofern sie über ein gültiges Ausweisdokument und eine ordnungsgemäße schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten verfügen, die dem Muster im Abschnitt „Hilfe“ auf der Itabus-Website entspricht und dem Ticket beizufügen ist. Das Fahrpersonal kann den Fahrgast auffordern, einen gültigen Ausweis vorzuzeigen.
13 FAHRGÄSTE MIT BEHINDERUNG ODER EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
13.1 Die Dienstleistungen von Itabus werden ohne Diskriminierung von Personen mit körperlichen Behinderungen (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), geistigen Beeinträchtigungen oder sonstigen Ursachen für eine Behinderung sowie aus Altersgründen erbracht, deren Zustand eine angemessene Betreuung und eine Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre spezifischen Bedürfnisse erfordert (die „Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität“). Zu diesem Zweck hält sich Itabus an die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 und erbringt die Hilfsdienste, die in den Zuständigkeitsbereich des Beförderers fallen, gemäß Anhang I der genannten Verordnung.
13.2 Um die Durchführbarkeit der Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie ihrer Begleitpersonen zu gewährleisten, muss der Fahrgast Itabus seine Bedürfnisse vor der Buchung über das im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbare Formular mitteilen, spätestens jedoch 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Reiseantritt.
13.3 Es gilt als vereinbart, dass Itabus keinen Einfluss auf den baulichen Zustand der von Itabus angefahrenen Bushaltestellen und Busbahnhöfe oder deren Zugänglichkeit für Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität nehmen kann; daher kann Itabus keine Garantie für die Zugänglichkeit übernehmen und haftet nicht für deren Nichtverfügbarkeit.
13.4 Die Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kann von Itabus ausschließlich in den folgenden Fällen verweigert werden:
(i) um den durch EU-Recht, internationales Recht und nationales Recht festgelegten Sicherheitsverpflichtungen oder den von den zuständigen Behörden festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsverpflichtungen nachzukommen;
(ii) wenn die Beschaffenheit des Busses, der Infrastruktur oder auch der Haltestellen oder Bahnhöfe es physisch unmöglich macht, den Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität auf sichere und betrieblich durchführbare Weise ein- oder aussteigen zu lassen oder zu befördern..
13.5 Assistenzhunde und Begleithunde
13.5.1 Blindenführhunde oder Assistenzhunde, die für bestimmte Aufgaben zur Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ausgebildet wurden, werden ohne Aufpreis befördert. Assistenztiere müssen einen Maulkorb tragen, wenn das Fahrpersonal oder ein anderer Fahrgast dies verlangt.
13.5.2 Um die Beförderbarkeit des anerkannten Assistenzhundes des Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sicherzustellen, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren, und zwar mithilfe des Formulars, das im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbar ist, und in jedem Fall spätestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Beginn der Fahrt.
13.5.3 Die Begleitperson eines Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reist kostenlos als Fahrgast mit, sofern festgestellt wird, dass der Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität einer ständigen Begleitung bedarf; ihr wird nach Möglichkeit ein Sitzplatz neben oder in der Nähe des Sitzplatzes des von ihr begleiteten Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zugewiesen.
13.5.4 Um die Beförderbarkeit des Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie seiner Begleitperson sicherzustellen, muss der Fahrgast Itabus vor der Buchung über seine Bedürfnisse informieren. Dies muss über das Formular im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website und spätestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor Reiseantritt erfolgen.
13.6 Reisen mit einem Rollstuhl
13.6.1 Die Beförderung von zusammenklappbaren Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Gepäckraum ist kostenlos. Um die Möglichkeit der Beförderung des Rollstuhls im Frachtraum im Rahmen einer Beförderungsleistung zu prüfen, muss die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder der sonstigen Mobilitätshilfe Itabus mitgeteilt werden. Dies muss vor dem Kauf der Beförderungsleistung und mindestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor der Abfahrtszeit der Beförderungsleistung über das Formular im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website erfolgen. Aus Sicherheitsgründen müssen die Rollstühle, für die eine Beförderung im Frachtraum beantragt wird, zusammenklappbar und nicht elektrisch sein.
13.6.2 Bei einigen Beförderungsleistungen bietet Itabus die Beförderung von Rollstühlen im Fahrgastraum an. Um die Möglichkeit des Transports eines Rollstuhls im Fahrgastraum im Rahmen eines Beförderungsdienstes zu prüfen, muss die genaue Konfiguration des Rollstuhls oder einer anderen Mobilitätshilfe Itabus vor dem Kauf des Beförderungsdienstes und mindestens 36 (sechsunddreißig) Stunden vor dem Abfahrtsdatum über das im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbare Formular mitgeteilt werden. Damit ein Rollstuhl im Fahrgastraum untergebracht werden kann, muss der Rollstuhl, unabhängig vom Herstellungsdatum, über Sicherheitsbefestigungspunkte (sogenannte Kraftknoten) gemäß den Bestimmungen der DIN 75078-2 sowie über eine Herstellerzulassung gemäß DIN EN 12183 oder 12184 verfügen. Der Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der den Beförderungsdienst in Anspruch nehmen möchte, indem er seinen Rollstuhl im Fahrgastraum unterbringt, muss: (a) bei der Einreichung des im Bereich „Assistance“ auf der Itabus-Website verfügbaren Formulars zur Überprüfung der Beförderungsmöglichkeit des Rollstuhls die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung des Rollstuhls bestätigen und (b) sicherstellen, dass der Rollstuhl funktionsfähig und technisch so ausgelegt ist, dass er während der Fahrt sicher genutzt werden kann.
13.6.3 Der Rollstuhl muss den geltenden offiziellen Sicherheitsanforderungen entsprechen, die in nationalen, EU- und internationalen Vorschriften festgelegt sind. Wenn nach alleinigem Ermessen von Itabus die Sicherheit der Fahrt gefährdet ist, kann die Beförderung des Rollstuhls im Gepäckraum verweigert werden. Itabus lehnt jede Haftung für Schäden ab, die auf den schlechten technischen Zustand des Rollstuhls zurückzuführen sind.
13.6.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 15 haftet Itabus für den Verlust oder die Beschädigung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsmitteln, für die das Unternehmen verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung gemäß diesem Artikel 13.6.4 entspricht den Kosten für den Ersatz oder die Reparatur der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung oder Hilfsmittel.
13.6.5 Falls erforderlich, unternimmt Itabus alle zumutbaren Anstrengungen, um schnellstmöglich und sofern verfügbar einen vorübergehenden Ersatz für Ausrüstung oder Hilfsmittel zu beschaffen. Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsmittel entsprechen so weit wie möglich den technischen und funktionalen Eigenschaften des verlorenen oder beschädigten Rollstuhls oder der sonstigen Mobilitätshilfe.
14 PFLICHTEN DER PASSAGIERE
14.1 An Bord des Busses verpflichtet sich der Fahrgast, sich ruhig und friedlich zu verhalten und die anderen Fahrgäste sowie das Fahrpersonal zu respektieren; daher wird der Fahrgast: (i) während der Fahrt keine Gespräche mit dem Fahrpersonal führen, es sei denn, es handelt sich um Notfälle, die die Sicherheit der Fahrgäste gefährden, oder wenn dies erforderlich ist; (ii) den Sicherheitsgurt anzulegen und zu befestigen; (iii) während der Fahrt auf seinem Sitzplatz zu verbleiben und es zu vermeiden, im Gang zu gehen oder diesen zu blockieren; (iv) alle Sicherheitsanweisungen zu befolgen, die von Itabus per Audio- oder Textnachricht übermittelt und/oder vom Fahrpersonal gegeben werden; (v) die Fahrt nicht unter Alkoholeinfluss oder in einem Zustand der Trunkenheit antritt; (vi) keine Substanzen konsumiert, die andere Fahrgäste stören und/oder die Signalanlagen an Bord auslösen könnten (der Konsum von Zigaretten und ähnlichen Produkten wie E-Zigaretten und nicht verbrannten, erhitzten Tabakprodukten, Betäubungsmitteln, Alkohol und illegalen Substanzen ist in allen Bereichen des Busses, einschließlich der Toiletten, verboten); (vii) die Sauberkeit der Umgebung und der Einrichtungen zu wahren; (viii) kein Mobiltelefon im Freisprechmodus zu verwenden; (ix) keine lauten oder geräuschvollen Geräte zu verwenden, die für andere Fahrgäste hörbar sind; (x) sich in einem Gesundheitszustand befindet, der die Gesundheit der anderen Fahrgäste nicht gefährdet, und sicherstellt, dass er/sie sich nicht in einem Zustand geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung aufgrund des Konsums von Drogen und/oder Alkohol oder des Missbrauchs von Medikamenten befindet; (xi) die an Bord des Busses vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Nothämmer, Notausgänge) nur in Notfällen und Notsituationen benutzt und betätigt; und (xii) die an Bord befindlichen Vorrichtungen und Ausstattungen (z. B. Verkaufsautomaten, Tische, Fußstützen, Armlehnen) bestimmungsgemäß und so zu nutzen, dass diese nicht beschädigt, zerbrochen und/oder abgenutzt werden oder andere Fahrgäste gestört werden. Der Fahrgast, der einen Minderjährigen begleitet, übernimmt die volle Verantwortung für den von ihm begleiteten Minderjährigen, um die vollständige Einhaltung der Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Itabus lehnt jede Haftung ab, falls den Fahrgästen (oder Dritten) durch einen Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen Schäden entstehen.
14.2 Verstößt der Fahrgast gegen die ihm durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch die Artikel 17 ff. des Titels II des italienischen Präsidialdekrets Nr. 753/1980 auferlegten Pflichten und Verbote, kann Itabus die Erbringung der Beförderungsleistung verweigern oder aussetzen, gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei, ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des für die Beförderungsleistung gezahlten Gesamtbetrags hat. Der Fahrgast haftet für alle Schäden, die Itabus und/oder Dritten infolge der vorgenannten Verstöße entstehen.
14.3 Während der Fahrt steht es dem Fahrpersonal frei, zusätzlich zu den für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste vorgesehenen Haltestellen weitere Stopps einzulegen, um den Sicherheitsvorschriften sowie den Arbeitsvorschriften in Bezug auf das Fahren und die Pausen für Fahrer („Pausen“) nachzukommen. Während der Pausen hat der Fahrgast folgende Regeln zu beachten: (i) den Reisebus zu verlassen, wenn er vom Fahrpersonal oder einer Zoll- oder Polizeibehörde dazu aufgefordert wird; (ii) das Gepäck nicht aus dem Gepäckraum zu entnehmen, außer in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Fahrpersonal (z. B. aus medizinischen Gründen); und (iii) bis zum Ende der vom Fahrpersonal angekündigten Pausenzeit wieder an Bord des Busses zurückzukehren. Itabus behält sich das Recht vor, die Fahrt fortzusetzen, sollte ein Fahrgast nach Ablauf der angegebenen Pausenzeit nicht in den Bus zurückkehren, und kann nicht für die Abwesenheit eines Fahrgastes haftbar gemacht werden.
14.4 Der Fahrgast hat den WLAN-Dienst für rechtmäßige Zwecke und in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen des Dienstes zu nutzen und übernimmt gegenüber Itabus die volle Verantwortung für jede rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung, einschließlich Handlungen, die zu einer Gefährdung oder Beschädigung des Internetnetzes oder der Verbindungen der Lieferanten von Itabus führen.
15 GEPÄCK
15.1 Bestimmungen für alle Arten von Gepäck
15.1.1 Die Beförderung des Gepäcks des Fluggastes unterliegt den in diesem Artikel 15 festgelegten Bedingungen. Es darf kein anderes Gepäck als Standardgepäck, Großgepäck und XL-Gepäck (gemäß der Definition in den nachstehenden Artikeln 15.2, 15.3.3 bzw. 15.4) befördert werden.
15.1.2 Der Fahrgast ist für das Ein- und Ausladen seines Gepäcks selbst verantwortlich. Eine etwaige Unterstützung durch das Fahrpersonal erfolgt nur in Ausnahmefällen und begründet keinen Anspruch darauf, außer in den in Artikel 12 genannten Fällen.
15.1.3 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Fahrpersonal von Itabus die Durchführung der erforderlichen Kontrollen zu gestatten, um sicherzustellen, dass das Gepäck gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen befördert wurde.
15.1.4 Falls der Fahrgast Gepäckstücke mitgeführt hat, die nicht den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen entsprechen, muss er diese an der nächsten Haltestelle ausladen.
15.1.5 Wertgegenstände, wie beispielsweise Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Brillen (Sonnenbrillen und/oder Lesebrillen), elektronische Geräte (Laptops, Tablets, MP3-Player, Mobiltelefone, Kameras), Kontaktlinsen, Prothesen, Medikamente, wichtige Dokumente (Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen, Ausweise, Reisepässe, Führerscheine, Wertpapiere, usw.) sowie zerbrechliche Gegenstände müssen im Handgepäck und nicht im aufgegebenen Gepäck befördert werden und unterliegen der Obhut der Passagiere.
15.1.6 Gefährliche Stoffe und Gegenstände sind an Bord des Reisebusses nicht gestattet, insbesondere: (i) explosive, brennbare, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe; (ii) unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, die Fahrgäste verletzen, das Gepäck oder den Reisebus beschädigen könnten; und (iii) Stoffe und Gegenstände, deren Besitz und/oder Eigentum nach nationalem, europäischem und/oder internationalem Recht verboten ist oder deren Besitz und/oder Eigentum eine potenzielle Gefahr für die Sicherheit der Reisebusse sowie für die Sicherheit anderer Fahrgäste darstellen könnte. Grundsätzlich sind Einrichtungsgegenstände, Möbel oder Teile davon sowie Haushaltsgeräte von der Beförderung ausgeschlossen.
15.1.7 Die Fluggäste haben alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass ihr Gepäck andere Fluggäste belästigt oder behindert, das Gepäck anderer Fluggäste beschädigt oder die Fortsetzung der Reise unter sicheren Bedingungen beeinträchtigt.
15.1.8 Passagiere dürfen keine Waffen und Munition mitführen, mit Ausnahme von Polizeibeamten und anderen Personen, die diesen gleichgestellt sind.
15.1.9 Aus Sicherheitsgründen und/oder auf Verlangen der Behörden können die Fahrgäste aufgefordert werden, eine Durchsuchung ihres Gepäcks zu gestatten. Weigert sich ein Fahrgast, dieser Aufforderung nachzukommen, kann Itabus die Beförderung des Fahrgastes und seines Gepäcks verweigern.
15.1.10 Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck aufgrund eines Unfalls, der sich aus der Nutzung des Busses ergibt, hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung durch Itabus für jeden berechtigten Schaden, für den das Unternehmen haftet, und zwar in der Höhe, die in der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 festgelegt ist.
15.1.11 Mit Ausnahme von Unfällen, die sich aus der Nutzung des Busses gemäß Ziffer 15.1.10 ergeben, haftet Itabus im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von im Gepäckraum verstautem Gepäck gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 450/1985.
15.2 Standardgepäck
15.2.1 Die im Fahrpreis enthaltene Beförderung von Gepäck ist auf 1 (ein) Handgepäckstück und 1 (ein) aufgegebenes Gepäckstück mit den in den folgenden Artikeln aufgeführten Abmessungen und Gewichten beschränkt, wobei das Gesamtgewicht pro Fahrgast 10 Kilogramm nicht überschreiten darf (zusammenfassend als „Standardgepäck“ bezeichnet). Außer im Falle des Erwerbs von Zusatzleistungen, großem Gepäck und XL-Gepäck ist Itabus nicht verpflichtet, das Gepäck des Fahrgastes zu befördern, das nicht den in diesem Artikel festgelegten Standards für Standardgepäck entspricht, und kann dessen Verladung verweigern.
15.2.2 Handgepäck mit einer maximalen Größe von 42 x 30 x 18 cm ist in den dafür vorgesehenen Gepäckablagen zu verstauen oder unter den Sitzen vor den Passagieren zu platzieren.
15.2.3 Das Handgepäck und dessen Inhalt verbleiben während der gesamten Reise in der Obhut der Fahrgäste und müssen angemessen beaufsichtigt werden, um die Sicherheit an Bord zu gewährleisten und andere Fahrgäste nicht zu stören.
15.2.4 Das aufgegebene Gepäck darf eine maximale Größe von 60 x 45 x 25 cm haben.
15.2.5 Jeder Fluggast darf gemäß den in Artikel 15.2.1 festgelegten Bestimmungen maximal 10 Kilogramm aufgegebenes Gepäck befördern.
15.2.6 Alle aufgegebenen Gepäckstücke müssen ordnungsgemäß in Koffern, Schutzhüllen, Taschen oder anderen geeigneten Behältern verpackt sein. Die Verpackung des Gepäcks liegt in der alleinigen Verantwortung des Fluggastes.
15.2.7 Die Fluggäste sind verpflichtet, ihr aufgegebenes Gepäck mit ihrem Namen, ihrer Mobiltelefonnummer und ihrer Anschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung dieses Gepäcks liegt in der alleinigen Verantwortung des Fluggastes.
15.3 Großgepäck
15.3.1 Möchte der Fluggast zusätzlich zum Standardgepäck weiteres Gepäck befördern, muss er die entsprechende Zusatzleistung (sofern verfügbar) erwerben, die es ihm ermöglicht, ein zusätzliches Gepäckstück mit einer maximalen Größe von 80 x 50 x 30 cm und einem maximalen Gewicht von 20 Kilogramm (das „Großgepäck“) zu befördern.
15.3.2 Die Beförderung von großem Gepäck hängt von der Verfügbarkeit von Platz ab; es besteht kein Anspruch auf die Beförderung von mehr als einem Stück großem Gepäck pro Passagier.
15.3.3 Großgepäck muss im Voraus, spätestens jedoch bei Abflug, gebucht werden. Für die Beförderung von Großgepäck wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Gebühr für die Zusatzleistung „Großgepäck“ wird zum Zeitpunkt des Kaufs angezeigt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Platz.
15.3.4 Die Beförderung von übergroßem Gepäck ist auf 1 (ein) Stück pro Passagier beschränkt und unterliegt der Verfügbarkeit.
15.4 XL-Gepäck
15.4.1 Beabsichtigt der Passagier, Gepäck zu befördern, das die Abmessungen von Standard- und Großgepäck überschreitet, muss er den entsprechenden Zusatzservice (sofern verfügbar) erwerben, der es dem Passagier ermöglicht, Gepäck zu befördern, das die Gewichts- und Volumengrenzen für normales aufgegebenes Gepäck überschreitet, jedoch in keinem Fall 240 cm (als Summe aus Höhe + Breite + Tiefe) und 25 Kilogramm überschreitet (das „XL-Gepäck“). Das XL-Gepäck unterliegt einer Vorabbuchung und der Bestätigung der Beförderungsmöglichkeit. Der Passagier hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit des Zusatzdienstes XL-Gepäck.
15.4.2 Die Beförderung von XL-Gepäck ist auf 1 (ein) Stück pro Passagier beschränkt.
15.4.3 XL-Gepäck muss im Voraus, spätestens jedoch bei Abflug, gebucht werden. Für die Beförderung von XL-Gepäck wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Gebühr für die Zusatzleistung in Form von XL-Gepäck wird zum Zeitpunkt des Kaufs angezeigt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Platz.
15.4.4 Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen, Abweichungen und besonderen Bestimmungen gelten die folgenden Gegenstände stets als XL-Gepäck und unterliegen daher den Bestimmungen dieses Artikels 15.4:
(i) Fahrräder; der Transport von Fahrrädern ist nur auf bestimmten Strecken möglich, vorbehaltlich einer Reservierung und der Verfügbarkeit; Der Transport von Elektrofahrrädern, Pedelecs, Tandems und Dreirädern ist nicht gestattet;
(ii) Roller; für den Transport muss der Roller zusammengeklappt und in einer geeigneten Verpackung (z. B. Tasche, Koffer) verstaut werden; Skateboards, Hoverboards und ähnliche Gegenstände werden wie Roller behandelt; der Transport von Elektrorollern ist nicht gestattet.
15.4.5 Orthopädische Hilfsmittel für Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gelten nicht als Übergepäck und unterliegen den besonderen Bestimmungen in Artikel 13.
15.5 Musikinstrumente
15.5.1 Musikinstrumente, deren Abmessungen (einschließlich Koffer) die Höchstmaße für Handgepäck nicht überschreiten, dürfen kostenlos als Handgepäck befördert werden.
15.5.2 Musikinstrumente, deren Abmessungen die Höchstmaße für Handgepäck überschreiten, jedoch in keinem Fall die Summe aus Höhe, Breite und Tiefe von 150 cm überschreiten und deren Gewicht 10 Kilogramm nicht übersteigt, dürfen nur befördert werden, wenn ein Beförderungsdienst mit einem gemeinsamen Ticket gebucht wird, das einen Sitzplatz im Reisebus für das vom Fahrgast mitgeführte Instrument reserviert. Wenn der Fahrgast beabsichtigt, einen Sitzplatz im Reisebus für sein Instrument zu reservieren, muss er die Angaben zum Fahrgast in den Feldern „Vorname“ und „Nachname“ für den zusätzlich reservierten Sitzplatz wiederholen.
15.6 Kinderwagen
15.6.1 Pro Passagier darf nur ein Kinderwagen mitgeführt werden. Kinderwagen müssen zusammenklappbar sein und werden kostenlos befördert.
16 TIERE
16.1 Der Fahrgast darf lebende, nicht gefährliche Haustiere (wie kleine Hunde, Katzen und andere kleine Haustiere) mit einem Gewicht von höchstens 10 Kilogramm und einem Gesundheitszeugnis im Reisebus mitführen, nachdem er eine Beförderungsleistung mit einem Kombiticket erworben und einen Sitzplatz im Reisebus für das mitreisende Haustier neben seinem eigenen Sitzplatz reserviert hat. Wenn der Fahrgast einen Sitzplatz im Reisebus für sein Haustier reservieren möchte, muss er die Angaben zum Fahrgast in den Feldern „Vorname“ und „Nachname“ für den zusätzlich gebuchten Sitzplatz wiederholen.
16.2 Tiere müssen in speziellen Behältern (Transportboxen) befördert werden, die deutlich lesbar mit dem Namen und der Anschrift des Reisenden gekennzeichnet sein müssen. Pro Reisendem ist ein Behälter zulässig, dessen Eigenschaften so beschaffen sind, dass Verletzungen von Personen und Sachschäden ausgeschlossen sind. Das Tier muss während der gesamten Reise im Behälter verbleiben.
16.3 Für die Beförderung der in Artikel 16.1 genannten Hunde muss der Fahrgast im Besitz der Registrierungsbescheinigung des Hunderegisters sein. Bei Fahrgästen aus dem Ausland muss das Tier gegebenenfalls über das Identifizierungssystem und den Pass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 verfügen, die auf Verlangen des Fahrpersonals vorzulegen sind.
16.4 Der Fahrgast ist während der gesamten Dauer der Fahrt für die Beaufsichtigung der von ihm mitgebrachten Tiere verantwortlich. Der Fahrgast haftet für alle Schäden (an Personen und/oder Sachen und/oder anderen Tieren), die durch sein Haustier verursacht werden.
16.5 Die Beförderung und der Transport von gefährlichen Haustieren oder von Tieren, die an auf den Menschen übertragbaren Krankheiten leiden, sind ausgeschlossen.
16.6 Die in den Artikeln 16.1, 16.2 und 16.3 festgelegten Bestimmungen gelten nicht für Begleithunde von Passagieren mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität; für diese gilt stattdessen Artikel 13.5.
17 HAFTUNG
17.1 Itabus haftet im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen eine der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Vertrag oder gesetzlich festgelegten vertraglichen Verpflichtungen, es sei denn, es liegt ein unvorhersehbares Ereignis oder ein Fall höherer Gewalt vor, der die Erbringung der Leistungen verhindert oder erschwert. Unter unvorhersehbaren Ereignissen oder Ereignissen höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die Itabus zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tickets nicht zu beeinflussen oder vernünftigerweise vorherzusehen konnte und deren Auswirkungen nicht vernünftigerweise vermieden werden konnten.
17.2 Außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens ist Itabus von jeglicher Haftung in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) Vertauschung oder Diebstahl von Gepäck; (ii) Beschädigung oder Vergrößerung des Schadens, die auf eine unzureichende Verpackung des Gepäcks durch den Fahrgast zurückzuführen ist; und (iii) Beschädigung des Gepäcks oder des Fahrgastes, die auf Fahrlässigkeit des Fahrgastes zurückzuführen ist.
17.3 Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Tod und Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck aufgrund eines Unfalls, der sich aus der Nutzung von Reisebussen während einer Fahrt ergibt. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Entschädigung wird auf die geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie auf Artikel 7 der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 verwiesen. Es besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz. Der Fahrgast hat – gemäß den vorgenannten Rechtsvorschriften und innerhalb der darin vorgesehenen Grenzen – nur Anspruch auf Entschädigung für nachgewiesene Schäden. Nach einem Unfall, der sich aus der Nutzung des Reisebusses während einer Fahrt ergibt, leistet Itabus dem Fahrgast angemessene und verhältnismäßige Hilfe zur Deckung seiner unmittelbaren praktischen Bedürfnisse nach dem Unfall. Eine solche Hilfe stellt in keinem Fall ein Anerkennen oder Übernehmen der Haftung dar.
ABSCHNITT C – SONSTIGES
18 BESCHWERDEN
18.1 Bei einem mutmaßlichen Verstoß von Itabus gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 über die Fahrgastrechte im Busverkehr können Fahrgäste eine Beschwerde einreichen, indem sie das entsprechende Formular im Bereich „Hilfe“ auf der Itabus-Website ausfüllen.
18.2 Gemäß den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über die Fahrgastrechte im Busverkehr beziehen sich die Gründe für die Einreichung einer Beschwerde ausschließlich auf:
(i) für Linienverkehrsdienste mit einer Entfernung von mindestens 250 km, national oder international:
Versäumnis, einen Strafzettel auszustellen;
diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;
Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
keine alternative Beförderung bei Annullierung, verspäteter Abfahrt oder Überbuchung;
fehlende und/oder unrichtige Informationen im Falle einer Stornierung oder einer verspäteten Abreise;
Versäumnis, im Falle einer Annullierung oder einer verspäteten Abfahrt am Bahnhof Hilfe zu leisten;
Versäumnis, den Fahrgast über die Fahrt und seine Rechte zu informieren;
die Nichtübernahme des Systems zur Bearbeitung von Beschwerden;
und
(ii) für Linienverkehrsdienste mit einer Entfernung von weniger als 250 km, national oder international:
diskriminierende Vertragsbedingungen oder Tarife;
Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
Informationen für den Fahrgast über die Fahrt und seine Rechte;
die Nichtübernahme des Systems zur Bearbeitung von Beschwerden; und
18.3 Gemäß Artikel 27 der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 müssen Fahrgäste Beschwerden innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Datum einreichen, an dem die Linienverkehrsleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen.
18.4 Itabus wird (i) dem Fahrgast innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde den Eingang der Beschwerde bestätigen; und (ii) dem Fahrgast spätestens drei (3) Monate nach Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort auf die Beschwerde zukommen lassen.
18.5 In zweiter Instanz können Fahrgäste nach Ablauf von 90 (neunzig) Tagen ab dem Versand der ersten Beschwerde an Itabus S.p.A. die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen oder – gemäß Artikel 28 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 181 von 2011 und Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 169 vom 4. November 2014 – bei der Verkehrsregulierungsbehörde wegen angeblicher Verstöße gegen die Vorschriften und gemäß den von der Behörde selbst festgelegten Verfahren einreichen. Insbesondere kann die Beschwerde alternativ eingereicht werden: (i) per Einschreiben an die Adresse Via Nizza Nr. 230, 10126 Turin; oder (ii) per E-Mail an eine der folgenden E-Mail-Adressen: pec@pec.autorita-trasporti.it oder reclami-bus@autorita-trasporti.it; über den entsprechenden digitalen Zugang (SiTe), der auf der Website der Behörde verfügbar ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.autorita-trasporti.it. Zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten kann auch die ODR-Plattform genutzt werden, ein Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, das hier verfügbar ist.
18.6 Die Beschwerde kann entweder auf Italienisch oder auf Englisch eingereicht werden. Itabus antwortet den Fahrgästen in derselben Sprache, die diese bei der Einreichung ihrer Beschwerde verwendet haben.
18.7 Beschwerden können entweder über das Internet (Online-Beschwerde) oder per Einschreiben/Post (schriftliche Beschwerde) eingereicht werden.
18.8 Itabus prüft Beschwerden, die die folgenden Elemente enthalten, gleichzeitig:
- die Identifikationsdaten des Passagiers und etwaiger Vertreter;
- die Angaben zur durchgeführten oder geplanten Reise sowie den Beförderungsvertrag oder eine Kopie des Fahrscheins;
- die Beschreibung der Nichtübereinstimmung der Dienstleistung mit einer oder mehreren der Anforderungen, die in den einschlägigen Vorschriften bzw. in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Itabus festgelegt sind.
18.9 Hält Itabus die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 18.4 nicht ein, hat der Fahrgast Anspruch auf eine automatische Entschädigung, die proportional zum Fahrpreis ist und mindestens (i) 10 % (zehn Prozent) beträgt, wenn die Antwort zwischen dem 91. und 120. Tag nach Eingang der Beschwerde erfolgt, oder (ii) 20 % (zwanzig Prozent) bei einer Antwort, die nicht bis zum 120. Tag nach Eingang der Beschwerde erfolgt. Es ist zu beachten, dass eine solche Entschädigung nicht fällig ist, wenn (a) der Betrag der Forderung weniger als 4 € (vier) beträgt, (b) die Forderung vom Fahrgast nicht in der in Absatz 18.8 oben vorgesehenen Form, mit den dort genannten Mindestangaben und innerhalb der dort genannten Frist eingereicht wurde oder (c) der Fahrgast bereits eine Entschädigung für eine Forderung bezüglich derselben Fahrt erhalten hat.
18.10 Bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Erbringung von Beförderungsleistungen durch Drittbeförderer stellt Itabus dem Fahrgast die Kontaktdaten des Beförderers, der die Leistung erbringt, zur Verfügung, und der Fahrgast hat sich zur Geltendmachung des Anspruchs an diesen Beförderer zu wenden.
19 ÄNDERUNGEN
Itabus behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Jede Änderung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der Itabus-Website in Kraft. Für Fahrkarten, die von Itabus ausgestellt wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Kaufs der Itabus-Dienstleistung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Kauf vor der Veröffentlichung der vorgenannten Änderungen erfolgte.
20 INFORMATIONEN GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
20.1 Die personenbezogenen Daten von Fahrgästen oder von Nutzern, die über die Websites von Itabus Dienstleistungen von Drittanbietern erwerben, werden von Itabus als Verantwortlichem für die Datenverarbeitung zu Zwecken verarbeitet, die in engem Zusammenhang mit der Erbringung der Beförderungsleistung und etwaiger Zusatzleistungen stehen, gemäß den Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, auch als Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) bezeichnet, bereitgestellt wurden, und in jedem Fall in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, d. h. dem Gesetzesdekret Nr. 196 von 2003 in der durch das Gesetzesdekret Nr. 101 von 2018 geänderten Fassung sowie den von der Datenschutzbehörde von Zeit zu Zeit erlassenen Maßnahmen. Die Datenschutzerklärung ist unter dem Link www.itabus.it/it/privacy.html abrufbar.
20.2 Itabus verarbeitet die personenbezogenen Daten unter Einsatz geeigneter papiergebundener, elektronischer und/oder telematischer Mittel, wobei die Nutzung streng auf die oben genannten Zwecke beschränkt ist und in jedem Fall so erfolgt, dass die Sicherheit und Vertraulichkeit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist.
20.3 Fahrgäste können ihre Rechte im Rahmen und unter den Bedingungen der Artikel 7 und 15 bis 22 der DSGVO ausüben, indem sie sich unter der E-Mail-Adresse privacy@itabus.it an Itabus wenden; diese Anfrage wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von einem (1) Monat nach Eingang der Anfrage beantwortet.
21 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
21.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den Itabus-Diensten liegen ausschließlich bei Itabus, das auch nach Vertragsende Eigentümer dieser Rechte bleibt. Der Erwerb von Itabus-Diensten gewährt dem Fahrgast keinerlei Nutzungsrecht und/oder Lizenz in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte an den Itabus-Diensten.
21.2 Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „geistiges Eigentum“ allgemein alle gegenwärtigen und zukünftigen Urheberrechte, Marken, Kennzeichen, Know-how, Patente, Gebrauchsmuster, Erfindungen, Domains, Designs, Modelle und alle sonstigen Rechte an geistigem und/oder gewerblichem Eigentum, die in einer internationalen Rechtsordnung anerkannt sind, einschließlich aller damit verbundenen Anmeldungen und Eintragungen sowie der Rechte, diese im Zusammenhang mit den Itabus-Diensten anzumelden.
22 SONSTIGE RELEVANTE BESTIMMUNGEN
Die Nutzung der Online-Vertriebskanäle von Itabus durch den Fahrgast zum Kauf einer Beförderungsleistung setzt automatisch die vollständige Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der übrigen hierin beschriebenen Bestimmungen voraus (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die auf der Website verfügbaren Datenschutz- und Cookie-Richtlinien).
Für Käufe, die vor dem 22.01.2024 getätigt wurden, lesen Sie bitte diese Seite:Allgemeine Verkaufs- und Transportbedingungen für Käufe biszum 22.01.2024.